Artikel zum Thema „Wirksamkeit, Von, Vertraglichen, Regelungen“

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Serie (Teil 7): Laufzeit des Werk- oder Dienstvertrages von Freelancern

In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] wird erläutert, welche Regelungen ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter zur Laufzeit und Kündigung aufweisen muss, abhängig von dessen vertragstypologischer Zuordnung. Darüber hinaus wird dargestellt, ob und wann die Parteien einen solchen Vertrag auch außerordentlich kündigen können, wenn Ihnen das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

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Der IT-Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB, als “Freund“ des Auftragnehmers

Der Dienstvertrag ist gerade bei IT-Anbietern, die sehr komplexe und womöglich auch störungsanfällige IT-Leistungen anbieten, ein sehr beliebter Vertrag. Der Grund ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 611 BGB. Danach wird derjenige, welcher Dienste zusagt, lediglich zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

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Neue Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang geplant: Hoffnung für eBay-Händler

Das Warten scheint langsam ein Ende zu haben. Nachdem die IT-Recht-Kanzlei bereits im März dieses Jahres darüber berichten konnte, dass zum 01.04.2008 neue Muster des BMJ zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung in Kraft treten, lässt nun ein taufrischer Referentenentwurf des BMJ darauf hoffen, dass bis spätestens Mitte 2009 eine gesetzliche Regelung in Kraft tritt, die im Hinblick auf die Formulierung der Belehrungen endgültig Rechtsklarheit schafft.

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Kündigung des Softwarepflegevertrages als Verstoß gegen "Treu und Glauben“

Unternehmer, die ihre Geschäftsprozesse über Datenbanken und andere Software unterstützen, investieren oft große Summen für dieses Softwarelösungen. Die Entscheidung für eine bestimmte Software stellt daher oft für viele Firmen eine Weichenstellung dar, mit der sie sich auf Jahre an eine Softwarelösung binden.

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Der Geheimhaltungsvertrag (NDA), in der Anwendung ohne Geheimnis

Im IT-Bereich stellt das Firmen-Know-How, die Datensammlungen und der Quellcode der selbst entwickelten Software oft das eigentliche Betriebskapital dar. Dieses gilt es folgerichtig mit allen Mitteln zu schützen. Dennoch ist es oft nicht vermeidbar, vertrauliche Informationen mit Wettbewerbern bereits bei Vertragsanbahnung auszutauschen. Ein solcher Austausch erfordert zwingend eine Geheimhaltungsvereinbarung, die aber oft hinsichtlich Ausprägung und Umfang Unsicherheiten bei den Vertragspartnern auslöst.

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Nutzungsrechte an Freier Software (Open-Source)

Open-Source-Software (OSS) oder Freie Software sind einzelne Anwendungsprogramme oder ganze Betriebssysteme, deren Quellcode veröffentlicht ist und die frei genutzt, vervielfältigt und verändert werden können. Dies eröffnet vielen Nutzern die hochwillkommene Möglichkeit, komplexe Software lizenzfrei zu nutzen und zu verändern. Das Problem entsteht aber bei der Weitergabe, insbesondere dann, wenn der Quellcode der OSS durch den Nutzer verändert worden ist. Der folgende Beitrag will darlegen, wann Software als OSS zu qualifizieren ist und welche Chancen und Risiken die Nutzung von OSS mit sich bringt.

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Der EVB-IT Systemvertrag verdrängt die EVB-IT Standardverträge nicht!

EVB-IT Systemvertrag: Die Einführung und die Aufregung um den neuen EVB-IT Systemvertrage lässt oft vergessen, dass die bisherigen EVB-IT Verträge, durchaus noch zur Anwendung kommen. Insbesondere gilt das alte Haftungskonzept. Der Folgende Beitrag will dieses Haftungskonzept, das sich für den Auftragnehmer als ausgesprochen günstig darstellt, zusammenfassend darstellen.

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Das Haftungskonzept des neuen EVB-IT Systemvertrages

Das Haftungskonzept der neue EVB-IT Systemvertrages stellt einen Paradigmenwechsel dar. Grund war, dass die Auftraggeberseite bei der Verwendung der bisherigen EVB-IT zu dem Ergebnis gekommen war, dass das in den EVB-IT festgelegte Haftungskonzept für die öffentliche Hand zu ungünstig sei, um langfristig Akzeptanz bei den Beschaffern zu finden.

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Entwarnung: Gewährleistungsausschluss oder Gewährleistungsverkürzung auch weiterhin grundsätzlich regelbar

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner [ Entscheidung vom 15.11.2006 (Aktenzeichen: VIII ZR 3/06) |http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=44f7462d25d5c33b10274a70e581a466&nr=38365&pos=10&anz=18 ] für große Aufregung gesorgt. Das oft als überraschend bezeichnete Urteil des BGH wurde in vielen Kreisen so verstanden, dass es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun nicht mehr möglich sei, eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist wirksam zu vereinbaren. Dies hätte zur Folge, dass die gesetzlich vereinbarte Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware gälte. Das Urteil des BGH ist aber weder überraschend noch kann es in dieser Form verstanden werden.

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