Artikel zum Thema „Werbung, Mit, Preisherabsetzung“

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OLG Düsseldorf: Aktuelles Urteil zum Thema durchgestrichene Preise und Informationspflichten

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Bezugnahme auf einen „statt"-Preis in der Werbung nicht zwingend klargestellt werden muss, um was für einen Preis es sich bei dem „statt"-Preis handelt.

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LG München: Werbung von über vier Wochen mit Gegenüberstellung des ehemaligen Verkäuferpreises mit herabgesetzten aktuellen Preis ist kritisch

Das LG München I ist der Meinung, dass es in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unzulässig sein kann, Produkte länger als vier Wochen mit einem dem aktuellen Peis gegenüber gestellten ehemaligen eigenen Verkaufspreis (in Form durchgestrichener und/oder mit dem Hinweis: "statt..." oder "bisher" versehene Preise) zu bewerben.

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Zulässigkeit: von Werbung mit Preisgegenüberstellungen (etwa "durchgestrichener Preis")

Ein beliebtes Mittel der Produktwerbung ist die Gegenüberstellung von Preisen, wobei dem Verbraucher durch den Preisvergleich der Eindruck vermittelt werden soll, ihm liege hier ein besonders günstiges Angebot vor. Der werbende Händler bezieht sich bei dieser Form der Produktwerbung vorzugsweise auf empfohlene Preise des Herstellers, auf Preise der Konkurrenz oder auf frühere eigene Preise. Bei der Eigenpreisgegenüberstellung wird der Preisunterschied gerne dadurch verdeutlicht, dass der alte Preis durchgestrichen und der neue Preis daneben gestellt wird.

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Werbung mit der Ankündigung: "20% auf alles"

Der BGH hat vorgestern über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan "20% auf alles" angekündigten Rabattaktion entschieden.

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Werbung: Rechtssicherheit bei durchgestrichenen Preisen

Viele Online-Händler bewerben Waren im Internet mit Hilfe von durchgestrichenen Preisen. Nur, ist dies so einfach möglich bzw. welche rechtliche Anforderungen sind hierbei zu beachten?

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Abmahngefahr bei unzulässigen Rabatten

Rabatte stellen in der Welt des Handels seit jeher ein beliebtes Mittel dar, um Kunden anzulocken. „Beim Kauf einer … erhalten Sie ein … gratis“ oder auf Neudeutsch „Buy three, get four“ sind Slogans, die bei preisbewussten Konsumenten von heute immer wieder auf offene Ohren stoßen. Doch auch bei dieser Form der Produktwerbung gilt es einige Regeln zu beachten, um sich nicht dem Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auszusetzen.

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