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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat

Entscheidungsdatum: 29.10.2012
Aktenzeichen: 9 S 1353/11

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. April 2011 - 4 K 5159/10 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; unter 1.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; unter 2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; unter 3.) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; unter 4.) rechtfertigen aus den dargelegten Gründen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht.

a) Die Klägerin, eine Herstellerin von Geflügelfleischprodukten, begehrt die Feststellung, dass die von ihr gewählten Verkehrsbezeichnungen „Puten-Filetstreifen, gebraten“ und „Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ nicht gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB verstoßen. Bei der Herstellung der gegenständlichen Erzeugnisse werden Puten- bzw. Hähnchenbrüste „getumbelt“, d.h. in einer großen Trommel mechanisch behandelt. Sie erhalten dadurch eine weiche Struktur und werden teilweise zerrissen. Anschließend werden sie mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht. Die erkaltete Masse wird in Streifen gleicher Größe geschnitten, die schließlich frittiert werden.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden. Die von der Klägerin gewählten Bezeichnungen verstießen gegen das Irreführungsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB) . Für die fraglichen Produkte existiere unstreitig weder eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV - noch eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. Die Bezeichnung und Aufmachung der Produkte seien zur Täuschung über deren tatsächliche Beschaffenheit und ihre Art der Herstellung geeignet. Die Beschreibung durch die Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV verhindere die Irreführung nicht. Ein Großteil der Verbraucher entwickle aufgrund der Bezeichnung der Erzeugnisse als „Filetstreifen, gebraten“ ohne Weiteres die Vorstellung, dass es sich um in Streifen geschnittene ganze Filetstücke handele, die anschließend gebraten würden. Angesichts der Bezeichnung könne der Verbraucher nicht erkennen, dass es sich tatsächlich um Erzeugnisse handele, die aus einer Vielzahl von in nicht unerheblichem Umfang zerkleinerten und sodann wieder zusammengefügten Filetfleischstücken bestehen, die erst anschließend in Streifen geschnitten und dann frittiert würden. Erst recht stelle sich der Verbraucher nicht vor, dass sich ein erheblicher Anteil des Gewebeverbandes bei der mechanischen Behandlung auflöst und einen flüssigen oder pastenartigen Zustand annimmt, der erst durch einen Kochvorgang wieder in einen festen Zustand übergehe. Auch die Aufmachung trage zu einer Irreführung bei. Die weiteren Angaben auf der Fertigpackung erlaubten ebenfalls keinen Schluss auf die tatsächlich angewandte Herstellungsmethode. Aus der technisch üblichen Herstellungsmethode könne nicht auf die berechtigte Verbrauchererwartung geschlossen werden. Dem Verbraucher seien Details der von der Klägerin praktizierten Herstellungsmethode nicht bekannt; er stelle sich vor, was er aus der bisherigen Praxis, etwa der handwerklichen Herstellung durch eine Metzgerei, kenne.

b) Das Antragsvorbringen lässt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen.

aa) Die Klägerin bestreitet nicht, dass für die streitgegenständlichen Produkte keine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1 LMKV besteht. Allerdings behauptet sie der Sache nach, die von ihr gewählten Bezeichnungen entsprächen der „nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. Damit weckt sie indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt wird, existieren für die fraglichen Produkte keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnungen. Denn eine Bezeichnung ist nur dann als üblich im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen, wenn aufgrund der allgemeinen Verkehrsauffassung die Zuordnung des Lebensmittels zu dieser Bezeichnung eindeutig ist (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: März 2012, C 110, § 4 LMKV Rn. 10; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.06.2010 - 13 LB 9/08 -, Juris Rn. 45). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn in den nach § 15 LFGB beschlossenen Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission Bezeichnungen für Lebensmittel definiert werden. Die Leitsätze stellen zwar keine Rechtsvorschriften dar, die aufgelisteten Bezeichnungen bringen aber regelmäßig die nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnungen zum Ausdruck (vgl. Senatsurteil vom 11.02.2010 - 9 S 1130/08 -, VBlBW 2010, 325; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 45; Zipfel/Rathke, a.a.O., C 110 § 4 LMKV Rn. 7). Ausdrückliche Regelungen für die hier in Rede stehenden Geflügelfleischerzeugnisse der Klägerin enthalten die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs indes nicht. Unter Nr. 2.501 heißt es dort lediglich: „Beim Geflügel ist „-filet“ von Haut und Knochen befreite („filetierte“) Brustmuskulatur (z.B. Truthahnfilet)“. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich eine „nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung“ entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Wege der entsprechenden Anwendung aus für andere Fleischerzeugnisse geltenden Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs ableiten (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 45; zu Formfleischprodukten vgl. die Leitsätze Nr. 2.31 zu Kochpökelerzeugnissen vom Schwein und Nr. 2.341.6 zu Formfleischschinken). Dies gilt umso mehr, als fraglich ist, ob die gegenständlichen Produkte überhaupt den in den Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission aufgestellten Anforderungen an Formfleisch nach Nr. 2.19 entsprechen (vgl. Seite 6 des Gutachtens des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart vom 31.03.2010, Bl. 12 der Behördenakte).

bb) Auch soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, Bezeichnung und Aufmachung der gegenständlichen Produkte seien zur Täuschung über deren tatsächliche Beschaffenheit und ihre Art der Herstellung geeignet, zeigt die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel nicht auf.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Angabe irreführend ist, zutreffend darauf abgestellt, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen wird (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteile vom 04.04.2000 - C-465/98 -, „Darbo“, Slg. 2000, I-2297, Rn. 20, und vom 10.09.2009 - C-446/07 -, „Severi“, Slg. 2009, I-8041, Rn. 61; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 - 3 B 79.10 -, Juris, Rn. 4; Senatsurteil vom 11.02.2010, a.a.O.; Zipfel/Rathke, a.a.O., C 102 § 11 LFGB, Rn. 49 ff.). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist auch der Senat der Auffassung, dass ein Großteil der Verbraucher mit der Bezeichnung der Produkte als „Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ die Erwartung verbindet, dass diese - wie im traditionellen Fleischerhandwerk - aus dem natürlich gewachsenen Stück Geflügelfleisch geschnitten werden. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Festlegungen in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs, die hier als wichtiges Hilfsmittel für die Ermittlung der Verbrauchervorstellungen heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1987 - 3 C 18.87 -, Buchholz 418.711 LMBG Nr. 24; Zipfel/Rathke, a.a.O., C 102, § 11 LFGB, Rn. 287). Denn wie dargelegt wird dort der Begriff „Filet“ bei Geflügel als die „von Haut und Knochen befreite („filetierte“) Brustmuskulatur“ beschrieben. Auch deshalb ist davon auszugehen, dass der Verbraucher der Verwendung des Begriffs „Filet“ gerade die Bedeutung eines Qualitätsmerkmals beimisst in dem Sinne, dass die Streifen unmittelbar aus der naturbelassenen Geflügelbrust geschnitten werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Referenzverbraucher ernsthaft damit rechnet, dass Produkte mit der Bezeichnung „Filet-Streifen“ aus der erkalteten Masse gewonnen werden, die entsteht, nachdem Geflügelbrüste durch mechanische Behandlung (Tumbeln) eine weiche Struktur erhalten haben und teilweise zerrissen worden sind und dann mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht worden sind.

Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Verbrauchererwartung falsch ermittelt, geht fehl.

Dies gilt zunächst für den Einwand, die berechtigte Verbrauchererwartung berücksichtige auch die von den Verbrauchern akzeptierte industrielle Fertigung und die hiermit verbundenen zwingenden herstellungstechnischen Vorgaben. Damit werden die entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Erwartungshorizont des Großteils der Verbraucher nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Klägerin verkennt, dass allenfalls einem sehr geringen Teil der Verbraucher die Einzelheiten des Herstellungsprozesses in Bezug auf die gegenständlichen Erzeugnisse bekannt sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.06.2010, a.a.O., Rn. 51). Unabhängig davon ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Referenzverbraucher mit den von der Klägerin gewählten Produktbezeichnungen andere Produkte verbindet und sich deshalb falsche Vorstellungen über die Herstellungsweise und das Endprodukt macht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu denselben Produktbezeichnungen ausgeführt, dass es „im Grunde offensichtlich“ sei, „dass mit den gewählten Bezeichnungen die Assoziation geweckt werden kann, die Produkte würden wie im traditionellen Fleischerhandwerk aus einem Stück wie gewachsen geschnitten und gerade nicht aus einem Kochpökelerzeugnis“ (Beschluss vom 05.04.2011, a.a.O., Rn. 6). Dem ist nichts hinzuzufügen.

Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, vergleichbare Produkte würden seit über zehn Jahren nur unter Verwendung der auch von ihr angewandten industriellen Herstellungsweise und unter entsprechender Bezeichnung als „Filet“ in den Verkehr gebracht; zumindest hierdurch sei die Verkehrsauffassung der Verbraucher entsprechend beeinflusst worden.

Zwar trifft es zu, dass die dauerhafte Verwendung einer Verkehrsbezeichnung einen objektiven Faktor darstellt, der sich auf die Verbrauchererwartung auswirken kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2009, a.a.O., Nr. 62). Das schließt es indes nicht aus, dass der Großteil der Verbraucher mit Blick darauf, dass nach wie vor „Geflügel-Filetstreifen“ tatsächlich auch auf traditionell-handwerkliche Art und Weise hergestellt und verkauft werden, mit der gewählten Bezeichnung diese Produkte assoziieren. Im Übrigen kann es für sich genommen nicht zu einer entsprechenden Änderung der Verkehrsauffassung des Verbrauchers führen, dass entsprechende Gepflogenheiten des Herstellers selbst üblich geworden sind, solange der Verbraucher - wie im vorliegenden Fall - auf die abweichende Herstellungsart und Beschaffenheit der Ware nicht durch den ersten Anschein hingewiesen wird. Denn dann ist es ihm auch nicht möglich, seine Haltung zu dieser veränderten Herstellungsweise zu prüfen und im Laufe der Zeit durch Akzeptieren dieser Entwicklung zu ändern (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2010, Juris Rn. 32). Eine bestimmte Verbraucherwartung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Behörden längere Zeit gegen bestimmte Produktbezeichnungen nicht vorgegangen sind. Denn dieser Umstand besagt nichts darüber, ob sich die Verbraucher aufgrund der Produktbezeichnung (möglicherweise über einen längeren Zeitraum) fehlerhafte Vorstellungen von dem Produkt machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011, a.a.O., Rn. 8).

Die Klägerin macht ferner geltend, die in Metzgereien nach traditioneller handwerklicher Art hergestellten Produkte seien mit den von der Klägerin produzierten, im Kühlregal in Fertigpackungen zur Selbstbedienung angebotenen Produkten nicht vergleichbar, sodass die Produkte der Klägerin nicht durch eine weitere Erläuterung abgegrenzt werden könnten oder müssten. Diese Behauptung geht an der entscheidungserheblichen Fragestellung, die maßgeblich an die durch die Produktbezeichnung ausgelöste Verbrauchererwartung anknüpft, vorbei. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Stiftung Warentest habe einen Test von Kochschinken-Produkten veröffentlicht und dort die gängige, auch von der Klägerin angewandte Produktionsweise akzeptiert. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Umstand, dass der Testbericht der Stiftung Warentest über Kochschinken, ein Schweinefleischprodukt, die Art der Herstellung dieser Produkte nicht beanstandet, sondern als „Marktrealität" darstellt, nicht die Frage berührt, unter welcher Bezeichnung eine Kochpökelware, in diesem Fall aus Geflügelfleisch, verkehrsfähig ist (vgl. Beschluss vom 05.04.2011, a.a.O., Rn. 8).

Schließlich vermag auch die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 23.04.1991 - 5 K 1381/89.KO -, Juris) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu wecken. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in Bezug auf das Produkt „Mousse au chocolat“ eine Verbrauchererwartung festgestellt, die zwischen industriell hergestellten und im Verbraucherhaushalt zubereiteten Erzeugnissen unterscheidet. Maßgeblicher Grund hierfür war, dass nach den gerichtlichen Feststellungen der „verständige Verbraucher“ weiß, dass ein nach den klassischen Kochbuchrezepten zubereitetes Dessert dieser Bezeichnung (wegen Zutaten wie schaumig gerührtem Eidotter und geschlagenem Eiweiß) nur eine sehr geringe Haltbarkeit hat. Deshalb sei sich der Referenzverbraucher auch der schon aus Haltbarkeitsgründen abweichenden Zusammensetzung des industriell gefertigten Produkts bewusst (vgl. VG Koblenz, a.a.O.).

Demgegenüber sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derart „zweischichtigen“ Verbrauchererwartung nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, sind allenfalls einem sehr geringen Teil der Verbraucher die Einzelheiten des industriellen Herstellungsprozesses und der tatsächlichen Beschaffenheit der hier gegenständlichen Erzeugnisse bekannt. Anders als in dem besonderen Fall der „Mousse au chocolat“ führt insbesondere das Kriterium der Haltbarkeit nicht von vornherein zu einer differenzierenden Vorstellung des Verbrauchers im Hinblick auf „Geflügelfiletstreifen“, die industriell oder die traditionell in der Metzgerei hergestellt worden sind. Traditionell handwerklich in der Metzgerei hergestellte „Geflügelfiletstreifen“ werden dem Verbraucher ebenso angeboten wie die von der Klägerin unter dieser Bezeichnung und ohne jeden verbalen Hinweis auf die Herstellungsart angebotenen Produkte. Mithin ist hier - anders als im Fall der „Mousse au chocolat“ kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Verbraucher nicht berechtigterweise erwarten kann, dass die beiden Produkte die gleiche Herstellungsart und die gleiche Beschaffenheit aufweisen.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -, Juris; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392).

Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -, Juris). Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. verweisen.

Soweit die Klägerin zur Begründung der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache darauf verweist, dass die Beurteilung der maßgeblichen Fragen „eine vertiefte Kenntnis des aus lebensmitteltechnologischer Sicht erforderlichen Herstellungsprozesses sowie der verkehrsüblichen Gepflogenheiten“ voraussetzt, verkennt sie den rechtlichen Maßstab. Wie dargelegt, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die Erwartungen des verständigen Referenzverbrauchers in Ansehung des Endprodukts an und nicht darauf, wie sich die Herstellung der gegenständlichen Erzeugnisse mit ihren technologischen Notwendigkeiten für einen Fachmann darstellt (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 50).

3. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, Juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29/11 -, Juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.

Mit der (der Sache nach) aufgeworfenen Frage, ob die Produktbezeichnungen „Puten-Filetstreifen, gebraten“ und „Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ bereits der allgemeinen Verkehrsauffassung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV) entsprechen, wird eine grundsätzlich bedeutsame und einer vom Einzelfall losgelösten Klärung zugängliche Frage schon nicht dargelegt. Unabhängig davon zeigt die Klägerin nicht substantiiert die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage auf. Das Verwaltungsgericht hat die Frage verneint und darauf verwiesen, dass für die gegenständlichen Geflügelfleischprodukte in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs keine Bezeichnungen definiert worden sind. Eine entsprechende Begründung enthält auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (a.a.O., Rn. 45). Die Antragsschrift lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen unter Aufzeigen gewichtiger Gründe und Aspekte vermissen, bei denen sich beachtliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vertretenen Meinung ergeben hätten.

Unabhängig davon fehlt es auch in der Sache an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage. Denn sie ist auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab BVerwG, Beschluss vom 24.08.1999 - BVerwG 4 B 72.99 -, BVerwGE 109, 268, 270). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen unter 1. b) aa).

Auch mit der weiter aufgeworfenen Frage, „ob sich die Verkehrsauffassung nur von den Leitlinien und einer traditionellen Verbrauchererwartung ableitet, oder nicht auch die Besonderheiten der industriellen Fertigung und die damit verbundenen herstellungstechnologischen Vorgaben sowie die jahrelange Verwendung der Bezeichnung und das Fehlen verwechselbarer Erzeugnisse auf dem Markt zu berücksichtigen sind“, zeigt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung nicht auf.

Der Maßstab für die Beurteilung der irreführenden Wirkung einer bestimmten Angabe ist - wie oben unter 1.a) bb) dargelegt - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats bereits geklärt, sodass es insoweit der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Danach kommt es darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen wird. Demgegenüber ist die mit der Grundsatzrüge der Sache nach beanstandete Anwendung dieses Maßstabs eine Frage des Einzelfalls und demgemäß rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in Anwendung des genannten Maßstabs den in der von der Klägerin formulierten Grundsatzfrage enthaltenen Einzelfragen (z.B. zur Berücksichtigung der Besonderheiten der industriellen Fertigung und zur jahrelangen Verwendung der Bezeichnung) im Einzelfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, ohne dass dies vom beschließenden Senat beanstandet werden könnte. Auf der Grundlage der - mit zulässigen und begründeten Rügen nicht angegriffenen - Auffassung des Verwaltungsgerichts würden sich demnach die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Außerdem bauen die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen teilweise auf Voraussetzungen auf, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat, was beispielsweise für die Frage der Berücksichtigung des „Fehlens verwechselbarer Erzeugnisse auf dem Markt“ gilt.

Auch hinsichtlich der Rechtsfrage, „ob bezüglich der Verkehrsbezeichnung nicht eine zweischichtige Verkehrsauffassung hinsichtlich handwerklich hergestellter Produkte auf der einen und industriell gefertigten Erzeugnissen auf der anderen Seite bestehen kann“, zeigt die Klägerin deren Entscheidungserheblichkeit nicht auf. Denn aus der - nicht zu beanstandenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Großteil der Verbraucher verbinde mit der Bezeichnung der gegenständlichen Produkte als „Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ die Erwartung, dass diese - wie im traditionellen Fleischerhandwerk - aus dem natürlich gewachsenen Stück Geflügelfleisch geschnitten werden, ergibt sich zwangsläufig, dass das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht eine zweischichtige Verkehrsauffassung hinsichtlich handwerklich hergestellter Produkte einerseits und industriell hergestellter Produkte andererseits gerade nicht hat feststellen können. Auch insoweit ist deshalb nicht dargetan, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde.

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die vorliegend im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen „Puten-Filetstreifen, gebraten“ und „Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ angesprochenen Fragen durch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtsgrundsätzliche Klärung erfahren haben. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf.

4. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe durch das Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Es sei nicht der Frage nachgegangen, „ob auf andere Weise hergestellte und damit verwechselbare Erzeugnisse am Markt vorhanden“ seien und „seit wann dies nicht mehr der Fall“ sei.

Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Anforderungen an die gerichtliche Sachverhaltsermittlung nicht dargetan. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung erfordert die Darlegung, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 01.12.2011 - 4 BN 38/11 -, Juris, und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.; stRspr). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen - lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen nicht - zu kompensieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 01.12.2011, a.a.O., und vom 06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Klägerin hat indes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Die Antragsschrift legt auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass „auf andere Weise hergestellte und damit verwechselbare Erzeugnisse am Markt vorhanden“ sind. Denn es hat bei der Ermittlung der Verbrauchererwartung maßgeblich auf das abgestellt, was der Verbraucher „aus der bisherigen Praxis, etwa der handwerklichen Herstellung durch eine Metzgerei kennt“ (S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Auch in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg wird die irreführende Wirkung gerade damit begründet, dass mit der gewählten Bezeichnung die industriell gefertigten Erzeugnisse, die im Endprodukt einen - wenn auch unvermeidlichen - erheblichen Zerkleinerungsgrad aufweisen, „mit traditionell hergestellten Erzeugnissen gleichgesetzt werden, bei denen das nicht so ist“ (Urteil vom 30.06.2010, Juris, Rn. 51). Dass hinsichtlich dieser vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat, legt die Klägerin substantiiert nicht dar. Dies gilt umso mehr, als sie selbst in der Antragsschrift an mehreren Stellen einräumt, dass „handwerklich hergestellte Produkte“ - wenn auch nur in Ausnahmefällen - noch zu finden sind (vgl. S. 7 oben, S. 12 vorletzter Absatz, S. 16 2. Absatz).

Die Rüge bliebe auch erfolglos, wenn sich die Klägerin - ihrem schriftsätzlich angekündigten Beweisvorbringen entsprechend - dagegen wenden würde, dass das Verwaltungsgericht nicht der Frage nachgegangen ist, ob keine anders hergestellten vergleichbaren Produkte „in Fertigverpackungen“ auf dem Markt existieren. Denn diese Frage hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich für unerheblich gehalten mit der Begründung, dass maßgeblich die berechtigte Verbrauchererwartung sei, die das Produkt mit frisch hergestellten Filetstreifen vergleiche. Diese Begründung wird mit dem Antragsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen sind hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, das Verwaltungsgericht hätte sich für die Ermittlung der berechtigten Verbraucherwartung eines Sachverständigengutachtens bedienen müssen, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Gerichte können die insoweit maßgebliche Verkehrsauffassung regelmäßig kraft eigener Sachkunde ohne Einholung von Sachverständigengutachten ermitteln (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 16.07.1998 - C- 210/96 -, Slg 1998, I-4657-4694; BVerwG, Beschluss vom 18.10.2000 - 1 B 45.00 -, Juris, Rn. 5, 10; OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2009 - 13 B 1910/08 -, Juris Rn. 12; vgl. auch Zipfel/Rathke, a.a.O., C 102, § 11 LFGB Rn. 49 ff.). Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nur, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2000, a.a.O., Rn. 5). Ausgehend hiervon ist nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Besondere Schwierigkeiten, die ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Verkehrsauffassung erforderlich machen würden, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Konkrete Anhaltspunkte für die zu erwartende wirtschaftliche Auswirkung sind von den Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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