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Bayern: München

"Cover-Shirt beats Cover-Girl"- Urheberrechte an einem Motiv

Urteil vom LG München

Entscheidungsdatum: 24.10.2007
Aktenzeichen: 21 O 4956/07

Leitsätze

Ein T-Shirt, welches auf dem Cover einer Zeitschrift abgebildet ist, ist dann ein wesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG, wenn die Gestaltung des Shirt-Motives als Werk urheberrechtlich geschützt ist.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablichtung eines von ihm gestalteten T-Shirts auf einem Zeitschriftencover.

Der Kläger ist Grafikdesigner. Die Beklagte betreibt u.a. einen Zeitschriften-Verlag und gibt die wöchentlich erscheinende Zeitschrift F. heraus. Auf dem Cover des F., Ausgabe Nr. 21/2007 vom 22. Mai 2006, ist unter der Titelzeile „Beruf & Karriere - Was soll ich werden?" ein junger Mann abgebildet (siehe nachfolgende Abbildung des Covers).

Der Kläger nimmt die Rechte an dem Motiv, welches auf dem T-Shirt des jungen Mannes zu sehen ist, für sich in Anspruch.

Das Zeitschriften-Cover wurde am Vorabend des Erscheinungsdatums der Zeitschrift auch in einem Fernseh-Werbespot gezeigt.

Mit Schreiben des Unterzeichneten vom 13. Dezember 2006 wurde die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Schadensersatz aufgefordert. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück.

Der Kläger behauptet, im Jahr 2005 das nachfolgend abgebildete Motiv für ein T-Shirt gestaltet zu haben.

...

Thema der Abbildung sei die amerikanische Fernsehserie „The Fall Guy“, die hierzulande in den 80er Jahren unter dem Titel „Ein Colt für alle Fälle“ im Fernsehen zu sehen war. Er habe sich – so der Kläger – bei der Gestaltung von einem Logo der Stuntman Association „Fall Guy" sowie verschiedenen Fotos, die Stuntszenen und die dafür verwendeten Pick-Ups amerikanischer Produktion zeigen, inspirieren lassen.

Das Recht zum Abdruck der Gestaltung auf T-Shirts habe er einem in Berlin ansässigen Unternehmen eingeräumt; im Übrigen sei er Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte geblieben.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte wegen der Abbildung der streitgegenständlichen Gestaltung auf dem F.-Cover nach § 97 UrhG auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können.

Das Design des Klägers sei als Werk der Gebrauchskunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt. Durch die Verwendung des Designs auf der Titelseite ihres Magazins sowie in der TV-Werbung habe die Beklagte das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht gemäß § 17 UrhG und das Senderecht gemäß § 20 UrhG des Klägers verletzt.

Der bereits vorprozessual erhobene Einwand der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gemäß § 17 Abs. 2 UrhG sei unbeachtlich, da der Kläger nicht die Verbreitung des T-Shirts selbst, sondern eine Verbreitung seines Designs beanstande.

Die unerlaubte Verwendung falle auch nicht unter einen Privilegierungstatbestand gemäß §§ 44a ff. UrhG, insbesondere sei die Wiedergabe des Designs des Klägers nicht als unwesentliches Beiwerk gemäß § 57 UrhG anzusehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass § 57 UrhG wie die übrigen Schrankenregelungen grundsätzlich eng auszulegen sei. § 57 UrhG diene als Ausnahmevorschrift nur dazu, zu verhindern, dass die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden müsse, wenn sein Werk zufällig oder nebensächlich, ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand ins Bild komme (unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG München, abgedruckt in NJW 1989, 404). Das Design des Klägers korrespondiere thematisch und stilistisch mit dem Titelthema, unter dem es abgedruckt wurde. Es passe zu dem Aufhänger der Zeitschrift und zu ihrer Aufmachung. Dort geht es um die Berufswünsche und Zukunftsperspektiven junger Menschen. Der Gegenstand der dargestellten Szene und der ihr zugrunde liegenden Fernsehserie, nämlich der Beruf Stuntman, sei als Antwort auf die farblich und im Format besonders hervorgehobene Frage „Was soll ich werden?" auf dem Cover zu verstehen. Die modische und stilistisch an die 70er Jahre angelehnte Gestaltung illustriere die Haltung mindestens einer bestimmten Gruppe von jungen Großstadtbewohnern. Das Design vermittele den Eindruck von Freiheit und Abenteuer. Unerheblich sei die Frage, ob die Beklagte das T-Shirt mit dem Design des Klägers bewusst ausgewählt habe, um die Wirkung des Titels zu unterstreichen; denn auf eine bestimmte Absicht oder ein bestimmtes Bewusstsein des Verwerters komme es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 57 UrhG nicht an. Die Beurteilung erfolge nach objektivem Maßstab aus der Sicht des Betrachters. Deshalb sei auch nicht entscheidungserheblich, ob statt des Designs des Klägers auch eine andere Gestaltung hätte gewählt werden können.

Der Kläger hat daher b e a n t r a g t ,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Design „FALLGUY" des Klägers im Zusammenhang mit dem Thema „Beruf und Karriere - Was soll ich werden" zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder zu senden und/oder senden zu lassen:

...

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Verwendung des unter Ziffer 1. abgebildeten Designs für die Bewerbung der Zeitschrift xxx, insbesondere der F.-Ausgabe Nr. 21/2006, erschienen am 22. Mai 2006, zu geben durch Angabe der TV- und Kinowerbespots, in denen das Zeitschriftencover der vorstehend genannten Ausgabe zu sehen ist, unter Nennung des jeweiligen Senders, der Sendezeit und der Sendedauer sowie durch Angabe von Anzahl und Größe der öffentlich wahrnehmbar gemachten Werbeplakate, auf denen das Zeitschriftencover abgebildet ist;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer 1. und unter Ziffer 2. genannten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t ,

die Klage abzuweisen.

Bei der auf der Titelseite abgebildeten Person handele es sich um einen 19-jährigen Auszubildenden, der deswegen für die Titelseite ausgewählt worden sei, weil er der Personengruppe angehöre, an welche sich die Titelgeschichte wende und über die berichtet werde. Er sei von der Redaktion gebeten worden, sich für die Fotoaufnahme „ganz normal" zu kleiden.Das streitgegenständliche Motiv sei aus einem Werbeplakat der ‚20th Century Fox’ „geklaut", welches im Anhang zu der als Anlage B 2 vorgelegten E-Mail enthalten sei und auch auf den DVD-Hüllen zur US-Serie „The Fall Guy" verwendet werde.

Im Übrigen sei das Verbreitungsrecht erschöpft. Letztendlich könne jedoch auch die Frage der Erschöpfung dahinstehen, denn die Abbildung des Protagonisten im Rahmen des redaktionellen Artikels sei von § 57 UrhG gedeckt; die Abbildung des T-Shirts bzw. des darauf befindlichen Motivs sei nämlich unwesentliches Beiwerk. Der publizistische Effekt sei der gleiche, wenn die auf der Titelseite abgebildete Person statt eines T-Shirts etwa ein kariertes Hemd tragen würde. Das T-Shirt sei als Alltagskleidung austauschbar und mehr oder weniger zufällig in das in der Gestaltung der Titelseite liegende selbstständige Werk hineingeraten. Als unwesentliches Beiwerk trete es neben dem eigentlichen Gegenstand – der Ankündigung des Berichts im Innenteil – gänzlich in den Hintergrund und weise auch keinerlei inhaltliche Beziehung zu dem Gegenstand der Berichterstattung auf. Der klägerseits bemühte Fall des OLG München (NJW 1989, 404) unterscheide sich hiervon schon deshalb deutlich, weil dort ein Werbeprospekt gegenständlich war, während es hier um redaktionelle und von Pressefreiheit (Art. 5 GG) getragene Berichterstattung geht.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob der Kläger das streitgegenständliche Motiv gestaltet hat und ob dies urheberrechtlich schutzfähig ist. Denn selbst wenn man beides bejahen wollte, könnte sich die Beklagte mit Blick auf den Abdruck des auf dem T-Shirt aufgebrachten Motivs auf dem F.-Cover auf § 57 UrhG berufen. Das T-Shirt ist nämlich nur unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, nämlich einem vor einer – im Hintergrund zurücktretenden – Hügellandschaft abgebildeten jungen Mann und dem Titel „Was soll ich werden?“.

Das streitgegenständliche T-Shirt ist als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Objekt der Vervielfältigung anzusehen, da es ebensogut durch ein anderes T-Shirt ersetzt werden könnte, ohne dass dadurch die Gesamtwirkung des Magazintitels in irgendeiner Form beeinträchtigt würde. Es besteht insbesondere kein thematischer Bezug zwischen der Gestaltung des T-Shirts und dem sich aus dem Titel ergebenden eigentlichen Gegenstand des Covers (Beruf & Karriere – Was soll ich werden?), da der durchschnittliche Betrachter die streitgegenständliche Gestaltung nicht ohne weiteres mit dem Beruf „Stuntman“ und – weitergehend – dem Thema Berufswahl assoziieren wird; dazu müsste der durchschnittliche Betrachter entweder die Bedeutung des schon im Englischen seltenen Wortes ‚fallguy’ kennen, oder aufgrund des abhebenden Geländewagens über die in den 80ern bekannte Vorabendserie auf diesen Beruf schließen, was sich ebenfalls nicht ohne weiteres aufdrängt. Ein stilistischer Bezug drängt sich angesichts der spärlichen Ausstattung der Covergestaltung (junger Mann vor unspektakulärer Landschaft unter dem Titel „Was soll ich werden?“) ebensowenig auf. Warum gerade dieses T-Shirt zur Cover-Gestaltung oder dem Titelthema passen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Auch der Interpretation des Klägers, die Gestaltung des T-Shirts stehe für Freiheit und Abenteuer und vermittle so eine modische und stilistische Haltung zumindest eines Teils der mit dem Titel angesprochenen Gruppe (junge Leute auf der Suche nach ihrem (Traum-)Beruf), kann die Kammer nicht folgen: Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei um eine Überinterpretation nicht nur der Gestaltung des T-Shirts selbst, sondern auch seiner symbolischen oder metaphorischen Bedeutung im Rahmen der Covergestaltung. Aus Sicht der Kammer hat der (im übrigen ebenfalls austauschbare junge Mann) ein beliebiges T-Shirt an, wobei dessen Gestaltung hier nicht nur nebensächlich ist, sondern eben auch keinen wesentlichen – inhaltlichen oder stilistischen – Beitrag zur Cover-Gestaltung leistet; ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen T-Shirt und Titelthema – bzw. dessen Gestaltung (junger Mann vor Landschaft) – ist für die Kammer nicht ersichtlich; die Herstellung eines solchen Zusammenhangs hält die Kammer für gekünstelt.

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