Die Produktkennzeichnung: von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ProdSG, dem ElektroG und der ElektroStoffV
Elektro- und Elektronikgeräte sind in aller Regel mit Angaben zur Identifizierung des Herstellers und des Produkts selbst zu kennzeichnen. Entsprechende Kennzeichnungspflichten ergeben sich, sofern es sich bei dem Gerät um ein Verbraucherprodukt handelt, bereits aus den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Daneben finden sich ähnliche Kennzeichnungsvorgaben im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) und neuerdings auch in der erst im Mai 2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV). Diese Vielfalt gesetzlicher Vorschriften zur Produktkennzeichnung verwirrt Hersteller und Importeure von Elektro- oder Elektronikgeräten zusehends.
Ausgezeichnete Zusammenfassung
Beitrag von Lange,Peter-Jürgen
06.04.2017, 11:58 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Amereller,
vielen Dank für die Zusammenfassung der Kennzeichnungsproblematik. Wir stoßen täglich an die Grenzen unserer Lieferanten beim Wissen um die korrekte Kennzeichng der Elektroprodukte (bei uns Saunaöfen und Infrarotgeräte). Dieses ist umso wichtiger, da immer mehr Geräte aus dem Nicht-EU-Raum angeboten werden. Ihr Beitrag ist aus 2013, hat sich in der Zwischenzeit etwas verändert? Ich hoffe, Sie hatten viel positives Feedback bei diesem Thema und verfolgen motiviert dessen Fortgang. Also vielen Dank für Ihre Ausführungen zu diesem Thema. Freundliche Grüße, Peter-Jürgen Lange; Ltr. QM/Technik bei der weka Holzbau GmbH Neubrandenburg. (www.weka-holzbau.com)
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