Leserkommentar zum Artikel

Haftung bei ungesichertem WLAN-Anschluss

Das OLG Düsseldorf hat am 27.12.2007 in einer Entscheidung die Grundsätze der Haftung beim Betreiben eines ungesicherten WLAN-Anschlusses präzisiert (Az. I-20 W 157/07). So muss der Betreiber - unabhängig davon, ob der WLAN-Anschluss nur privat genutzt oder der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird (etwa in einem Cafe) - zumindest diejenigen Mittel zur Sicherung des Netzes nutzen, die ihm Standardsoftware zur Verfügung stellt.

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Kostenloses WLAN in einem Gastrobetrieb zur Verfügung stellen.

Beitrag von Unbekannt
10.09.2009, 23:02 Uhr

Wie kann man heutzutage noch ein WLAN rechtssicher betreiben, so dass die Kunden im Café ohne große Zugangsschwierigkeiten online gehen können? Wir wollen ein Vouchersystem einsetzten, so dass nur unsere Kunden auf den kostenlosen Internetzugang zugreifen können. Gemäß dieser Aussage der Bundesnetzagentur scheint dies ja auszureichen, um keine Vorratsdatenspeicherung ausführen zu müssen, reicht es jedoch auch, um nicht unter die Störerhaftung zu fallen? http://www.bundesnetzagentur.de/enid/8ac602646477d135b9ebdb5a2967fa22,0/Informationen_zum_Thema/Haeufig_gestellte_Fragen_zur_Vorratsdatenspeicherung_4rq.html

Vielen Dank für die Infos!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Ohne Titel von Pikonim, 07.08.2009, 02:43 Uhr

    Freifunk Sind denn dann auch die Teilnehmer an Freifunknetzen haftbar, die ihren Internetzugang der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen?

  • Ohne Titel von Unbekannt, 11.03.2009, 17:15 Uhr

    hallo, ich finde das, was sie hier verfasst haben, sehr interessant. angenommen ich habe mir einen neuen internetzugang angeschafft und habe das wlan aktiviert. mein nachbar sieht das über deinen wlan-stick und klinkt sich ein, surft mit, ohne zu zahlen, ohne mein wissen. dann habe ich... » Weiterlesen

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