OLG Hamm: Preisnachlass in Form eines Gutscheins muss auch über das Verhältnis von Preis und Preisnachlass informieren
Bei einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins hat der Werbende anzugeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe und welchen Mindesteinkaufswert er sich bezieht und in welchem Zeitraum er eingelöst werden muss. Zur klaren und eindeutigen Einschätzung des Preisnachlasses ist auch die Angabe der Preise jedenfalls der Größenordung nach erforderlich, so das OLG Hamm.
Ist das der Tod für Gutscheine mit festem Wert?
Beitrag von mriess
24.07.2009, 14:37 Uhr
Einmal angenommen ich versende einen Gutschein über 10,- € mit Zeitraum und allem drum und dran. Allerdings geht es nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um einen Online-Shop mit Hunderten von Artikeln. Wie kann ich das Verhältnis von Preis/Preisnachlass im Voraus wissen? Überhaupt nie! Im Prinzip hieße das, man kann Gutscheine mit einem festen Wert nicht mehr rechtssicher einsetzen. Ist das tatsächlich so? Selbst Amazon verschickt manchmal Gutscheine im Wert von bspw. 5,- € beim Kauf irgendeines Artikels der Kategorie Elektronik. Das wäre gemäß OLG Hamm nicht okay!
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Gutschein von Schnäppchenjäger, 13.07.2009, 06:36 Uhr
Warum muss bei einem Preisnachlass-Gutschein der Zeitraum der Einlösung angegeben werden, während es bei Geschenkgutscheinen regelmäßig 3 Jahre sind (vgl. Ihr Artikel:http://www.it-recht-kanzlei.de/gutscheine-verjaehrung-abmahnung.html?search=Geschenkgutschein)? Das könnte man doch ähnlich... » Weiterlesen
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