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BGH: Werbung von Herstellern für 40-jährige Haltbarkeitsgarantie für Produkte ist zulässig

27.08.2008, 16:54 Uhr | Lesezeit: 3 min
BGH: Werbung von Herstellern für 40-jährige Haltbarkeitsgarantie für Produkte ist zulässig

Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat.

Der Sachverhalt

Die Beklagte stellt Aluminiumdächer her und vertreibt diese. Sie hat dafür mit einem Prospekt geworben, in dem es unter anderem heißt:

"Extreme Garantie
weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt".

Die Klägerin hat diese und weitere Aussagen des Prospekts als wettbewerbswidrig beanstandet und nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben.

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Entscheidung des BGH

Die beanstandete Werbung mit der 40-jährigen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, so der BGH (Urteil des BGH vom 26.06.2008, Az. I ZR 221/05).

So könne nach § 202 Abs. 2 BGB die Verjährung durch Rechtsgeschäft zwar nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Diese Vorschrift habe aber nur für Ansprüche Bedeutung, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen. Mit der beanstandeten Werbung biete die Beklagte für ihre Aluminiumdächer jedoch den Abschluss eines Garantievertrags an, der als solcher nicht der Verjährung unterliegt. Die Beklagte wolle also eine von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen unabhängige, selbständige Garantie übernehmen, die auf einer eigenständigen vertraglichen Grundlage beruht, so der BGH.

Zur Begründung führte der BGH weiter Folgendes aus:

Dieses Garantieverhältnis, das für die Dauer von 40 Jahren abgeschlossen werden soll, unterliegt anders als ein aus einem Kauf- oder Werkvertrag fließender Gewährleistungsanspruch nicht der Verjährung. Ähnlich einem Instandhaltungsvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2002 - XII ZR 5/00, NJW-RR 2002, 946, 947) handelt es sich bei dem selbständigen Garantievertrag um ein Dauerschuldverhältnis, das - anders als die aus ihm erwachsenden Ansprüche - unverjährbar ist (Jauernig/Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 194 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 194 Rdn. 7; Staudinger/Frank Peters, BGB [2004], § 194 Rdn. 15; Lakkis, jurisPK-BGB, § 194 Rdn. 4). Ebenso wie die von der Gewährleistung des Verkäufers unabhängige kaufvertragliche Haltbarkeitsgarantie eines Dritten nach § 443 Abs. 1 BGB (vgl. Haas in Haas/Medicus, Das neue Schuldrecht, Kap. 5 Rdn. 394) hat eine entsprechende Garantie des Herstellers für seine von Werkunternehmern bei Bestellern eingebauten Produkte nichts mit der Verjährung zu tun. Nur die Ansprüche verjähren, die sich innerhalb der vereinbarten Garantiezeit aus dem Garantieverhältnis ergeben. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Ansprüche aus der Garantie der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des § 438 BGB oder der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen (vgl. MünchKomm.BGB/Westermann, 5. Aufl., § 443 Rdn. 22; Jauernig/Berger aaO § 443 Rdn. 14; Faust in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 443 Rdn. 31 und 36).

 

Und weiter...

Der Abschluss eines Garantievertrags für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist daher mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Dem steht die Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr) nicht entgegen. In jenem Fall wurde die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und der werbende Hinweis hierauf als irreführend angesehen, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden konnte. Im Streitfall geht es dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um die Gewährung einer selbständigen Garantie.

 

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