Absage an den Gläsernen Autofahrer

27.03.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Absage an den Gläsernen Autofahrer

Absage an den Gläsernen Autofahrer - Gegen verpflichtenden Einsatz von "Vehicle Event Reporting" Geräten

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar hat sich heute in Berlin auf einem internationalen Workshop der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz zum Thema "Vehicle Event Recording and Data Protection" (Fahrtdatenaufzeichnung und Datenschutz) kritisch zu dem immer breiteren Einsatz von Fahrtdatenaufzeichnungsgeräten in Kraftfahrzeugen geäußert.

Schaar: "Die bisherigen EU-Planungen, wonach derartige Aufzeichnungsgeräte verbindlich für alle Kraftfahrzeuge vorgesehen werden sollen, halte ich für hochproblematisch. Wenn solche Geräte zukünftig in alle Fahrzeuge eingebaut werden müssten, könnte lückenlos kontrolliert werden, wer wann wo und wie gefahren ist. Dem steht das in den europäischen Verfassungen garantierte Grundrecht des Einzelnen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gegenüber, das auch das Recht umfasst, sich möglichst frei von Registrierung und Überwachung zu bewegen."

Es geht hier um unterschiedliche Geräte zum Einbau in Kraftfahrzeuge, vom so genannten "Event Data Recorder" (EDR), der technische Daten während der ganzen Fahrt und auch individuelles Fahrverhalten aufzeichnen kann, bis zum reinen Unfalldatenschreiber, der nur die Daten unmittelbar vor und nach einem Unfall aufnimmt.

Der Einsatz derartiger Geräte ist nur vertretbar, wenn die folgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind:

→ Ein verpflichtender Einbau der "Event Data Recorder" sollte nur bei besonders gefahrgeneigten Transporten (z.B. Gefahrguttransporten) und Bussen vorgesehen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sich die Speicherung der Daten auf besondere Vorkommnisse (Unfalldatenschreiber) beschränkt. Eine Dauerkontrolle des Fahrers muss auch hier unterbleiben.

→ Ein freiwilliger Einbau von "Event Data Recordern" in andere Fahrzeuge begegnet keinen grundlegenden Datenschutzbedenken. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einwilligung tatsächlich freiwillig ist und dass auf Kfz-Halter und Fahrer auch kein ökonomischer Zwang ausgeübt wird - etwa durch Versicherungsgesellschaften. Im gewerblichen Bereich muss der Arbeitnehmerdatenschutz (keine Dauerbeobachtung am Arbeitsplatz) beachtet werden.

→ Jegliche Aufzeichnung bei und Datenübermittlung aus EDR-Systemen muss für den Halter und für den Nutzer des Fahrzeugs transparent sein. Dabei ist sicherzustellen, dass eine gegenseitige Kontrolle von verschiedenen Nutzern eines Fahrzeugs oder durch den Halter - etwa bei Mietwagen - unterbleibt.

→ Die Speicherung sollte ausschließlich dezentral in dem Fahrzeug unter Kontrolle der Halter/Fahrer und nicht in zentralen Datenbanken stattfinden. Außer bei der Aufzeichnung von Unfalldaten muss für den Fahrer jederzeit die Möglichkeit bestehen, die Aufzeichnung abzubrechen und die gespeicherten Daten zu löschen.

→ Die Daten sind technisch - durch Verschlüsselung - gegen Missbrauch zu schützen. Der Zugriff auf die Daten muss auf diejenigen beschränkt werden, die auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung (etwa zur Aufklärung des Unfallgeschehens) oder auf Basis der Einwilligung (z.B. Werkstätten) hierzu befugt sind. Ein heimlicher Zugriff auf die Daten ist auszuschließen.

Quelle: PM des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

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