Süßwarenhersteller HARIBO muss für Biss auf ein Fruchtgummi Schadensersatz leisten

Süßwarenhersteller HARIBO muss für Biss auf ein Fruchtgummi Schadensersatz leisten

Das OLG Hamm hat den Süßwarenhersteller HARIBO aus Bonn kürzlich dazu verurteilt, an einen 44jährigen Vereinsmitarbeiter aus Bielefeld Schadensersatz zu leisten.

Nach den Feststellungen des Senats hatte der Kläger ein von der verklagten Firma in Form einer Colaflasche hergestelltes Fruchtgummi gekaut und dabei auf in der Masse befindliche Fremdkörper, Partikel aus Putzmaterialien, gebissen. Diese waren bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt. Durch den Biss auf einen der Fremdkörper hatte der Kläger an zwei seiner Zähne Schäden erlitten, so dass sie überkront werden mussten.

Die Feststellungen des Senats beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Gutachten eines im heutigen Termin als Sachverständigen angehörten Dipl.-Biologen und Dipl.-Chemikers aus Steinfurt. Der Sachverständige hat bestätigt, dass der Kläger ein Produkt der Beklagten gekaut haben könne - diese Überzeugung hat der Senat zudem aus früheren Zeugenvernehmungen gewonnen.

Außerdem hat der Sachverständige bestätigt, dass sich in dem gekauten Fruchtgummi Partikel aus Putzmaterialien befanden, die bei der Herstellung in die Gelatine des Fruchtgummis gelangt sein müssen, und dass ein Kauen auf dieser Masse die vom Kläger erlittenen Zahnschäden herbeiführen kann. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen können auch hochoptimierte Produktionsprozesse in Einzelfällen derart
fehlerhafte Produkte herstellen.

Nach den getroffenen Feststellungen trifft die Beklagte, so der Senat, eine Produkthaftung, weil sie ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkehr gebracht hat und der Kläger hierduch den in Frage stehenden Zahnschaden erlitten hat. Für diese Schäden hat der 21. Zivilsenat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 € zugesprochen und eine Verpflichtung der beklagten Firma festgestellt, dem Kläger auch die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen.

Die Entscheidung des Senats ist nicht mit der Revision anfechtbar, weil der Senat dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat.

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.05.2013 (21 U 64/12)

Quelle: PM des OLG Hamm

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