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Verloren im Dschungel der Versicherungsbedingungen – und der Vertreter schwimmt mit!

19.10.2010, 20:38 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Heinz Lomen
Verloren im Dschungel der Versicherungsbedingungen – und der Vertreter schwimmt mit!

Wer kennt nicht die Situation, dass der mehr oder minder überzeugende Versicherungsrepräsentant mit Begeisterung über den einzigartigen Versicherungsschutz, den sein Unternehmen zu bieten in der Lage ist, mit Allgemeinplätzen ins Schwärmen gerät. Diverse konkrete Rückfragen hinterlassen aber dann oft den Eindruck, dass der Berater die Probleme und Themen nicht kennt bzw. versteht – dass er eine Lösung dafür hat erscheint damit zunehmend unwahrscheinlicher.

Der Rechtsanwalt als Retter in der Not bietet sich durchaus an, da zumindest davon ausgegangen werden kann, dass er qualifiziert mit dem Kleingedruckten umgehen kann. Allerdings gibt es hier auch nur einen extrem kleinen Kreis von Wissenden, die Versicherungsrecht und Versicherungsbedarf von IT-Unternehmen in Einklang bringen können. Was fehlt ist dann oft die Marktübersicht, oder das Wissen über die Möglichkeiten zur individuellen Vertragsvereinbarung.

Spreu und Weizen bei Versicherern von IT-Risiken

Aktuell gibt es ca. 50 Versicherer in Deutschland, die Haftpflichtversicherungen anbieten. Von diesen möchten ca. 10-15 ein Stück vom fetten Kuchen des Versicherungsbedarfs der IT-Unternehmen abschneiden; die Schadensquoten sind für die Versicherer durchweg erfreulich.  Flugs nehmen Sie Produkthaftpflicht- oder Vermögensschaden Policen aus dem sprichwörtlichen Schrank, ersetzen die ein oder andere Passage mit Fachjargon aus der IT-Sprache und werben mit einem speziellen Konzept.

Es gibt nach wie vor einige Policen, die die z.B. sog. Radiusklausel weiterhin im Vertrag haben und folglich keinen Versicherungsschutz beim Umsturz oder Zusammenbruchs eines Schornsteins zur Verfügung stellen. Dieser oder ähnliche Ausschlüsse lassen die Kompetenz des Versicherers für das spezielle Klientel der IT-Unternehmen erahnen.

Positiv an solchen Ausschlüssen ist, dass man sich mit dem restlichen Spreu der Bedingungen dieses Versicherers nicht auseinandersetzen muss, da der Markt bessere Qualität zu bieten hat.

Wie erkenne ich den Weizen?

Die Lösung ist eigentlich recht einfach. Der Versicherungsschutz muss sowohl Vermögensschäden, als auch Sachschäden in gleicher Höhe versichern und darf nicht unterscheiden zwischen Schäden nach Abschluss bzw. vor Abschluss der Leistung. Auch sollte es nicht allzu viele Ausschlüsse geben, wobei auch hier der Qualität und nicht der Quantität gefolgt werden soll.

Zwar ist die Antwort damit umfassend gegeben, dennoch vermag sie das ungute Gefühl nicht zu verdrängen, eigentlich nicht so recht verstanden zu haben wie man die Qualität einer Police wirklich beurteilt.

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Auch Weizen hat verschiedene Sorten

Genauso wie die IT-Wirtschaft folgt die Versicherung dieser Risiken gewisser Systematiken, die es zu verstehen gilt, um eine eigene Meinung bilden zu können. Darum wird im Folgenden die grundsätzliche Systematik dargelegt, um die Bedeutung ds oben genannten zu belegen.

Die Versicherer unterscheiden grds. 2 Konzeptansätze bei der Versicherung von Haftpflicht - Risiken. Zum einen gibt es die Vermögensschadenversicherung und die Sachschaden- bzw. die Produkte- Versicherung. Beide Konzepte unterscheiden sich in ihrer Struktur grundsätzlich und werden i.d.R. nur alternativ, nicht aber kumulativ eingesetzt.

Der Sachschaden ist relativ einfach zu definieren. Er liegt dann vor, wenn eine vorher vorhandene Sache nach dem Einsatz des Versicherungsnehmers beschädigt oder nicht mehr funktional ist.

Von reinen Vermögensschäden im Sinne der Versicherungsbedingungen spricht man, wenn es sich weder um Personen- oder Sachschäden noch deren Folgeschäden handelt. Diese Differenzierung ist erforderlich um beurteilen zu können, welches Deckungskonzept individuell das Beste oder gegebenenfalls sogar untauglich ist.

Es liegt in der Natur der Branche, dass ein und derselbe Fehler sich als Sach- oder Vermögensschaden darstellen kann. Wenn dann der falsche Versicherungsansatz gewählt wurde ist das möglicherweise ruinös, sicher aber höchst ärgerlich.

Klar ist die Klassifikation sicherlich, wenn lediglich wenn fehlerhafte Beratungsleistungen erbracht werden. Für den entstehenden reinen Vermögensschaden muss das Unternehmen haften.

Hat der IT - Unternehmer aber eine Software zu liefern, anzupassen und/oder zu implementieren, ändert sich diese Situation möglicherweise gravierend.

Bevor im Rahmen eines Beispiels ein Schadensszenario erörtert werden soll, ist es zunächst wichtig, überhaupt festzustellen, ob - bei einer Beeinträchtigung und damit Beschädigung von Software ein Sach- oder Vermögensschaden gegeben ist. Der Trend in der Rechtsprechung geht wohl davon aus, daß es sich bei der Beschädigung von Software um einen Sachschaden handelt; so OLG Karlsruhe NJW 1996,200ff.; so wohl auch die Meinung des BGH in BGH in NJW 1993, 2436f., anderer Auffassung LG Konstanz CR 1997,84f.. Es handelt sich nach Auffassung der Richter um eine Verkörperung von Gedanken in Einsen und Nullen.

Vielfalt der IT- wirtschaft - Gleicher Fehler verschiedene Auswirkungen

Nehmen wir zur Verdeutlichung folgendes Beispiel, welches die Bedeutung der juristischen Schadensklassifizierung darstellt:

Ein Computerunternehmen verkauft seinem Kunden ein neues Release eines Produktionsplanungssystems (PPS/ERP) und installiert dieses Release II auf die vorhandene funktionierende Software. In der Folge kommt es zu einer Betriebsunterbrechung, nachdem ein Fehler an einer Schnittstelle dazu geführt hat, dass Produktionsteile auf dem Lager nicht mehr vorrätig waren und nicht rechtzeitig nachbestellt werden konnten. Der Schaden besteht in der Betriebsunterbrechung, den Mehrkosten für die schnelle Produktion bzw. teuren Zukauf dieser Teile sowie möglichen Schadenersatzforderungen des Kunden (just in time!).

Hier liegt ein Sachschaden vor, nachdem vorher funktionierende Software durch das Release II beeinträchtigt wurde. Es liegt also die von Rechtsprechung und Lehre für das bestehen eines Schadens geforderte nachteilige Veränderung am verletzten Rechtsgut vor (Palandt Vor § 249 Rdz. 15). Ausgehend von einem Sachschaden ist die Rechtsfolge eindeutig. Die Folgeschäden sind gedeckt, sofern nicht einer der Ausschlüsse greift (hier kommt oft der „Erprobungsklausel“ genannte Ausschluss zur Anwendung) und ein Versicherungskonzept gewählt wurde, welches Sachschäden versichert.

Eine vollkommen andere Beurteilung erfährt der Fall, wenn es nur zu einer geringfügigen Änderung unseres Beispiels kommt. In dieser Konstellation kauft der Kunde ein neues PPS - System von seinem neuen Lieferanten. Ein integriertes System bestand vorher nicht. Das System wird implementiert, weist aber exakt den gleichen Fehler auf, wie im vorherigen Beispiel, der exakt die gleichen Folgen auslöst. Die juristische Betrachtung führt zu dem Ergebnis, daß hier keine nachteilige Veränderung am verletzten Rechtsgut erfolgt ist; eine vorher vorhandene Sache wurde nicht beschädigt. Der Kunde macht die gleichen Schadensersatzansprüche geltend.

Es ist keine Sache, so z.B. Software, beschädigt worden. Es liegt somit ein reiner Vermögensschaden vor, da nach der vom BGH anerkannten Differenzhypothese eine nachteilige Veränderung der Güterlage des Geschädigten im Vergleich vor und nach dem Ereignis eingetreten ist (Palandt, Vor § 249 Rdz.9 ff m.w.N.). Versicherungsschutz besteht dann, wenn Vermögensschäden adäquat versichert wurden

Versicherungsansätze

Sicherlich könnte man die Auffassung vertreten, dass eine umfassende Lösung doch kein Problem darstellen kann unter Hinweis auf die Verbindung der gängigen Versicherungskonzepte. Allerdings teilt die deutsche Versicherungswirtschaft diese Auffassung nicht einheitlich und verharrt zum Teil in der herkömmlichen konzeptionellen Denke, welche zwischen Vermögensschaden- und Produkthaftpflichtkonzepten differenziert.

Aktuell gibt es eine handvoll Konzepte, welche die Kombination von Vermögens- und Sachschäden aufgreifen und in einer Police einheitlich versichern.

Die finale Weizenprobe

Wie bereits dargelegt, ist entscheidend, welche Formulierung der Versicherer bei der Beschreibung des versicherten Risikos wählt.

Es sollte formuliert sein, dass Personen- Sach und weitere Schäden  oder auch Vermögensschäden – undifferenziert - Gegenstand des Versicherungsschutzes sind. Wichtig ist auch, dass die hieraus resultierenden Folgeschäden versichert sind. Ist die Formulierung allerdings eingeschränkt auf „unmittelbare“ Folgeschäden, so qualifiziert sich diese Police nur für die Abteilung Spreu, nicht jedoch für den Weizen.

Ausblick

In der nächsten Folge werden einige vermeintlich leichte einschränkende Formulierungen und ihre Folgen in diversen Policen betrachtet. Dies betrifft die Definition des versicherten Risiken bzw. welche. Unternehmen unter den Schutz der Police fallen.

Ebenso werden wir erfahren, dass nicht jede Police uneingeschränkt Folgeschäden nach der Löschung von Daten auch bezahlt – und woran das zu erkennen ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Falko Matte - Fotolia.com

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