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Gewerbeaufsichtliche Maßnahmen wegen Verstößen gegen ProdSG und ElektroStoffV

23.01.2020, 09:23 Uhr | Lesezeit: 3 min
Gewerbeaufsichtliche Maßnahmen wegen Verstößen gegen ProdSG und ElektroStoffV

In den letzten Tagen ist zu beobachten, dass die Regierung von Niederbayern, dort das Gewerbeaufsichtsamt, Onlinehändler wegen eines elektronischen Geräts anschreibt, welches nicht konform mit europäischen Vorschriften ist. Dies zeigt einmal mehr, dass Händler auch in Sachen Produktkonformität und Produktsicherheit vermehrt in Anspruch genommen werden.

Worum geht es?

In ihrem Schreiben beanstandet die Regierung von Niederbayern ein elektronisches Produkt, welches die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich des maximalen Gehalts an Blei nicht einhalte sowie nicht ausreichend gekennzeichnet sei.

Darauf sei die Gewerbeaufsicht bei der Regierung von Niederbayern von der „Swedish Chemical Agency“ aufmerksam gemacht worden.

Welche Verstöße liegen vor?

Die Richtlinie 2011/65/EU wurde in Deutschland durch die sogenannte Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) in nationales Recht umgesetzt.

Mit der ElektroStoffV wird insbesondere geregelt, welchen maximalen Gehalt an Blei Elektro- und Elektronikgeräte aufweisen dürfen. Wir der maßgebliche Gehalt an dem schädlichen Schwermetall Blei vom jeweiligen Gerät nicht eingehalten, besteht ein Inverkehrbringungsverbot.

Das Produkt darf in der EU dann nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Hier hat die schwedische Behörde bei einer Messung festgestellt, dass das elektronische Gerät zu viel Blei enthält.

Ferner schreibt das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) insbesondere für Verbraucherprodukte bestimmte Kennzeichnungspflichten vor. Diese müssen Name und Anschrift des Herstellers tragen. Weiterhin sind CE-kennzeichnungspflichtige Produkte nach dem ProdSG bzw. der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit dem CE-Zeichen zu versehen.

Vorliegend war das Verbraucherprodukt anscheinend weder mit einer Herstellerkennzeichnung noch mit einem CE-Zeichen versehen.

Wir informieren zum Thema ElektroStoffV hier.

Zum Thema ProdSG finden Sie weitere Informationen in diesem Beitrag.

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Was will die Behörde?

Die Regierung vom Niederbayern fordert vom angeschriebenen Onlinehändler unter Fristsetzung nun eine Stellungnahme sowie die Erteilung von Auskünften.

Der Händler soll gegenüber der Gewerbeaufsicht dabei insbesondere erklären, dass auf die Bereitstellung des beanstandeten Produkts am Markt verzichtet, Angaben dazu machen, was mit diesen Produkten nun passiert (z.B. Rücksendung zum Hersteller) sowie zu deren Lieferkette.

Ferner soll der Händler Stellung dazu nehmen, warum er als Vertreiber nicht geprüft hat, ob das Gerät mit der Herstellerkennzeichnung und dem CE-Zeichen versehen gewesen ist.

Gut vernetzte Behörden

Der aktuelle Fall zeigt zudem, dass inzwischen ein reger Informationsaustausch auch auf europäischer Ebene zwischen den Behörden erfolgt.

Originär wurde der Verstoß hier allem Anschein nach in Schweden festgestellt. Für eine effektive Verfolgung von produktsicherheitsrechtlichen Verstößen und die schnelle Entfernung unsicherer Produkte vom Markt gibt es das Schnellwarnsystem der EU namens „RAPEX“.

Anhand dieser Datenbank können sowohl Verbraucher als auch Behörden unsichere Produkte ausfindig machen. Aktuelle Berichte über festgestellte, unsichere Produkte lassen sich über diesen Link aufrufen.

Fazit

Produktkonformität und – sicherheit wird zunehmend ein Thema auch für den klassischen Onlinehändler. Obwohl dies eigentlich Aufgabenbereiche sind, die originär den Hersteller oder Inverkehrbringer des Produkts betreffen, müssen auch die Händler hier zunehmen Verantwortung übernehmen.

Dies ist nicht verwunderlich, sind die Hersteller bei Drittlandwaren für die Behörden in aller Regel gar nicht greifbar.

Für den Händler bedeutet dies, dass es hier zu Problemen kommen kann, bietet er (offensichtlich) nicht konforme Waren an, etwa wenn diese gar keine Herstellerkennzeichnung tragen oder wenn CE-kennzeichnungspflichtige Produkte nicht mit dem CE-Zeichen versehen sind. Wer als Händler hier auf den billigsten Lieferanten aus China setzt, bekommt dies dann evtl. im Wege solcher Behördenschreiben oder wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen zu spüren.

In Zukunft werden die Händler dabei sogar noch stärker in die Pflicht genommen. Wir hatten über die kommenden Verschärfungen im Bereich des Produktsicherheitsrechts und der Marktüberwachung bereits hier berichtet.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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