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Bundestag beschließt Verkaufsbeschränkung: Keine E-Zigaretten mehr für Jugendliche

04.02.2016, 10:03 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Dr. Bea Brünen
Bundestag beschließt Verkaufsbeschränkung: Keine E-Zigaretten mehr für Jugendliche

Handlungsanleitung: Der Verkauf von E-Zigaretten und Liquids (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Handlungsanleitung: Der Verkauf von E-Zigaretten und Liquids (Update)" veröffentlicht.

Bislang war der Verkauf von elektronischen Zigaretten an Minderjährige erlaubt, weil sie keinen Tabak enthalten. Der Bundestag hat die entsprechende Gesetzeslücke nun geschlossen. Experten sehen in den E-Zigaretten ein großes Risiko für Atemwegserkrankungen.

1. Bundestag schließt Gesetzeslücke

Mit erwartungsgemäß großer Mehrheit hat der Bundestag am 28. Januar 2016 das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas beschlossen. Damit unterliegen nun auch E-Zigaretten und E-Shishas denselben Abgabe- und Konsumverboten wie Tabakwaren. Das Verbot erstreckt sich auch auf den Versandhandel.

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sah bislang nur eine Verkaufsbeschränkung für Tabakwaren vor. Nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas, die sogenannte Liquids verdampfen, fielen nicht darunter.

Die Bundesregierung begründete die nun beschlossene Verkaufsbeschränkung für E-Zigaretten und E-Shishas damit, dass beim Verdampfen der Liquids Stoffe entstünden, die als möglicherweise krebsauslösend gelten und die Lungenfunktion beeinträchtigen können.

Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt anschließend am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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2. Verkaufsbeschränkung gilt auch im Versandhandel

Für Online-Händler besonders relevant sind die in § 10 JuSchG neu eingefügten Absätze 3 und 4. Diese lauten wie folgt:

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltigen Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen an Kinder und Jugendliche weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in den Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

3. Online-Händler müssen ihr Prüfsystem erweitern

Damit Minderjährige online weder Tabakwaren noch E-Zigaretten und E-Shishas erwerben können, sind Online-Händler verpflichtet ihre Prüfsysteme entsprechend zu erweitern. Laut Gesetzesbegründung stehen den Online-Händlern zur Feststellung der Volljährigkeit ihrer Kunden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie z.B. anhand

  • der Personalausweisnummer (so genannter Perso-Check)
  • verifizierter Adressdaten (zum Beispiel Schufa-Q-Bit-Check).

Nicht ausreichend ist ein Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass eine Abgabe entsprechender Waren an unter 18-Jährige nicht erfolgt.

Auch beim Versand der E-Zigaretten und E-Shishas müssen Online-Händler sicherstellen, dass die Waren nur an Personen ausgehändigt werden, die über 18 sind, bzw. dass die getätigten Angaben des Käufers bezüglich des Alters auch richtig waren.

Dafür ist bei der Post eine DHL Identitäts- und Altersprüfung anzuwenden, welches einen Euro zusätzlich zum normalen Versand kostet.

4. Fazit: Besser rechtszeitig handeln, sonst drohen Bußgelder

Erweitern Online-Händler die Prüfsysteme im Bestellvorgang nicht dementsprechend, kann gemäß § 28 JuSchG ein saftiges Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Zudem drohen Abmahnungen. Händler sollten sich also am besten schon jetzt nach geeigneten Prüfsystemen umsehen.

5. Update vom 29.02.2016

Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Januar 2016 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Das Gesetz tritt damit am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

6. Update vom 14.03.2016

Das Gesetz wurde nun auch im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Übrigens: Das unerlaubte Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen (Liquids für elektronische Zigaretten) ist strafbar.

7. Update vom 11.05.2016

Wenn Sie wissen möchten, was Sie beim Versand von E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids zu beachten haben, lesen Sie hierzu unseren umfangreichen Beitrag hierzu.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Gordon Bussiek - Fotolia.com

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