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OLG München: Hinweis auf Umsatzsteuer lediglich in AGB kann im Einzelfall genügen

25.01.2010, 16:22 Uhr | Lesezeit: 4 min
OLG München: Hinweis auf Umsatzsteuer lediglich in AGB kann im Einzelfall genügen

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Das OLG München hat mit Urteil vom 01.10.2009 (Az. 29 U 2298/09) u. a. entschieden, dass ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer auch bei Angeboten, die über die Internetplattform eBay dargestellt werden, nicht zwingend unmittelbar am Preis zu erfolgen hat. Es reiche vielmehr aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer dem Preis räumlich eindeutig zugeordnet sei.

Hintergrund

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler Waren über eBay angeboten, ohne dabei unmittelbar am Preis anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Insbesondere wurde nicht von der Möglichkeit bei eBay Gebrauch gemacht, durch Setzen eines Hakens in der Angebotsmaske direkt beim Preis den Hinweis "inkl. Mwst." hinzuzufügen. Stattdessen befand sich lediglich in den AGB, die der Händler bei eBay verwendete, ein Hinweis darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthalte. Die AGB wurden auf der Angebotsseite des Händlers bei eBay unterhalb der Artikelbeschreibung in einem Scrollfenster dargestellt, wobei der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer am oberen Rand des Scrollfensters erschien und daher auch ohne Herunterscrollen sichtbar war.

Der Händler wurde deshalb von einem Mitberwerber wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt. Eine Unterlassungserklärung gab der Händler nicht ab. Letztendlich landete der Fall vor dem OLG München, nachdem das LG München I hierin noch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angenommen hatte.

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Entscheidung des OLG München

Das OLG München stellte zunächst einmal klar, dass es sicherlich die einfachste und sicherste Möglichkeit der Kennzeichnung darstelle, direkt beim Preis den Hinweis "inkl. Mwst." hinzuzufügen. Zwingend sei dies jedoch nicht. So fordere § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV gerade keinen unmittelbaren räumlichen Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihrer Beschreibungen. Dies ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 PAngV (BGH GRUR 2008, 532 - Tz. 22 f. - Umsatzsteuerhinweis; GRUR 2008, 84 - Tz. 29 - Versandkosten).

Der Hinweis zur Umsatzsteuer müsse dem Preis allerdings räumlich eindeutig zugeordnet sein:

Bis zu den Entscheidungen des BGH war a.a.O. - Versandkosten; a.a.O. Umsatzsteuerhinweis) war umstritten, was die eindeutige räumliche Zuordnung genau umfasst (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2005 - 5 U 72/04; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 167). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es genügt, wenn auf die Umsatzsteuer leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hingewiesen wird, da es für den angesprochenen Verbraucher ohnehin eine Selbstverständlichkeit darstellt, dass in den angegebenen Preisen die Umsatzsteuer enthalten ist. Eine eindeutige räumliche Zuordnung ist allerdings nicht mehr gegeben, wenn der Umsatzsteuerhinweis nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt oder erst im Laufe des Bestellvorgangs sichtbar wird (BGH a.a.O. Tz. 32 u. 34).

Im vorliegenden Fall erfülle jedoch der Hinweis der Klägerin (Anm.: Da es sich um eine Widerklage handelte, ist hier von der Klägerin und nicht von der Beklagten die Rede.) die an eine eindeutige räumliche Zuordnung zu stellenden Anforderungen:

Der Hinweis auf die Umsatzsteuer befindet sich unmittelbar auf der Angebotsseite und lautet wie folgt: "1. Unsere Preise verstehen sich inklusive 19 % Mehrwertsteuer". Da die Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf derselben Seite wie das Angebot abgedruckt ist, wird sie von einem -  am Angebot der Klägerin interessierten - Kunden auf jeden Fall unschwer bei einer Gesamtbetrachtung der aufgerufenen Seite wahrgenommen werden. Es ist hierzu insbesondere noch nicht einmal erforderlich, dass der Kunde weitere Seiten aufrufen oder Links aktivieren muss. Da der deutsche Verbraucher ohnehin davon ausgeht, dass die Mehrwertsteuer im angegebenen Betrag enthalten ist - im Gegensatz zur Beurteilung bei Versand- und Lieferkosten, wo zusätzlich den Angebotsbetrag erhöhende Kosten anfallen - werden keine Rückfragen provozierende Unklarheiten auftreten, wenn er auf ein- und derselben Seite darüber informiert wird, dass die Umsatzsteuer im Angebotsbetrag bereits enthalten ist.

Fazit

Nach Ansicht des OLG München reicht es aus, den Hinweis zur Umsatzsteuer erst in den AGB darzustellen, solange sich die AGB auf derselben Seite wie das Angebot befinden und der Hinweis zur Umsatzsteuer sofort wahrnehmbar ist.

Eine vertretbare Entscheidung, die aber in keinem Fall verallgemeinert werden darf. So bestand hier die Besonderheit, dass der Hinweis zur Umsatzsteuer direkt am Anfang der streitgegenständlichen AGB ("Ziffer 1“) zu finden und ein Herunterscrollen innerhalb des verwendeten Scrollfensters deshalb nicht erforderlich war.

Fraglich ist, ob die Entscheidung auch so ausgegangen wäre, wenn sich der Hinweis erst weiter hinten in den AGB des Händlers befunden hätte und deshalb erst durch Herunterscrollen innerhalb des verwendeten Scrollfensters oder durch auslösen der Druckansicht bei eBay sichtbar geworden wäre. Dies darf bezweifelt werden.

In jedem Fall ist gewerblichen eBay-Händlern aus Klarstellungsgründen zu raten, den von eBay zur Verfügung gestellten Hinweis „inkl. MwSt.“ zu aktivieren, sofern der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält.

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