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EU-Verordnung 665/2013: Neue Etikettierungsregeln für Hersteller beim Inverkehrbringen von Staubsaugern

02.09.2013, 16:34 Uhr | Lesezeit: 13 min
EU-Verordnung 665/2013: Neue Etikettierungsregeln für Hersteller beim Inverkehrbringen von Staubsaugern

Die neue EU-Verordnung Nr. 665/2013 sieht einen umfangreichen Pflichtenkatalog für Hersteller ("Lieferanten") vor. So haben Hersteller ab dem 01.09.2014 bestimmte Staubsauger mit Etiketten zu versehen, die umfangreiche Informationen zum Energieverbrauch enthalten. Zudem sind neue Vorgaben bezüglich der Erstellung von Produktdatenblättern sowie der generellen Bewerbung von Staubsaugern zu beachten. Lesen Sie die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei, welche die neuen Pflichten von Herstellern in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Staubsaugern zum Gegenstand haben.

Frage: Was haben Lieferanten ab dem 01.09.2014 sicherzustellen?

Die "Lieferanten" müssen gemäß Artikel 3 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 665/2013 sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014

a) jeder

Für die Gestaltung des Etiketts gemäß den Vorgaben in Anhang II gilt gemäß Artikel 3 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 665/2013 folgender Zeitplan:

  • Bei Staubsaugern, die ab dem 1. September 2014 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten dem Etikett 1 des Anhangs II entsprechen.
  • bei Staubsaugern, die ab dem 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten dem Etikett 2 des Anhangs II entsprechen.

b) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III der Verordnung bereitgestellt wird.

c) die technische Dokumentation gemäß Anhang IV der Verordnung auf Anforderung den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt wird.

d) in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält.

e) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Staubsaugermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Frage: Wie wird das Etikett eines Universalstaubsaugers zu gestalten sein?

A. Informationsgehalt des Etiketts

Das Etikett eines Universalstaubsaugers muss gemäß Anhang II Nr. 1.1 EU-Verordnung Nr. 665/2013 die folgenden Informationen enthalten:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Staubsaugermodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;

III. Die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang I; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Staubsaugers angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV. Den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch gemäß Anhang VI;

V. Die Staubemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

VI. Die Teppichreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

VII. Die Hartbodenreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

VIII. Den Schallleistungspegel gemäß Anhang VI.

Achtung: Bildliche Darstellung ist abhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Folgendes Etikett ("Etikett 1", vgl. Artikel 3 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 665/2013) ist gemäß Artikel 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 1.1 EU-Verordnung Nr. 665/2013 bei Universalstaubsaugern zu verwenden, die ab dem 1. September 2014 in Verkehr gebracht werden:

energ

Folgendes Etikett ("Etikett 2", vgl. Artikel 3 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 665/2013) ist gemäß Artikel 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 2.1 EU-Verordnung Nr. 665/2013 bei Universalstaubsaugern zu verwenden, die ab dem 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden:

universal 2

B. Gestaltungsmerkmale des Etiketts

Die Gestaltung eines Etiketts für Universalstaubsauger muss gemäß Anhang II Nr. 3.1 EU-Verordnung Nr. 665/2013 folgende Merkmale aufweisen:

energv

Dabei gilt:

(a) Das Etikett muss mindestens 75 mm breit und 150 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format
gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

(b) Der Hintergrund muss weiß sein.

(c) Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

(d) Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

1. Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 3,5 pt – Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

2. EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

3. Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo + Energie-Logo: Breite: 62 mm,
Höhe: 12 mm.

4. Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt – Farbe: Cyan 100 % – Länge: 62 mm.

5. Skalen A-G und A+++-D:

— Pfeil: Höhe: 6 mm, Zwischenraum: 1 mm – Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,
Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,
Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,
Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,
Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,
Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,
Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

— Text: Calibri fett 13 pt, Großbuchstaben, weiß.

6. Energieeffizienzklasse

— Pfeil: Breite: 17 mm, Höhe: 9 mm, 100 % schwarz.

— Text: Calibri fett 18,5 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: Calibri fett 11 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

7. Energie

— Text: Calibri normal 6 pt, Großbuchstaben, schwarz.

8. Jährlicher Energieverbrauch in kWh/Jahr:

— Wert „YZ“: Calibri fett 20 pt, 100 % schwarz;

— „kWh/Jahr“: Calibri fett 12 pt, 100 % schwarz.

9. Reinigungsleistung – Teppich:

— Rand: 1,5 pt – Farbe: Cyan 100 % – abgerundete Ecken: 2,5 mm;

— Buchstaben: Calibri normal 13,5 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 18 pt, 100 % schwarz.

10. Reinigungsleistung – Hartboden:

— Rand: 1,5 pt – Farbe: Cyan 100 % – abgerundete Ecken: 2,5 mm;

— Buchstaben: Calibri normal 13,5 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 18 pt, 100 % schwarz.

11. Staubemission

— Rand: 1,5 pt – Farbe: Cyan 100 % – abgerundete Ecken: 2,5 mm;

— Buchstaben: Calibri normal 13,5 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 18 pt, 100 % schwarz.

12. Schallleistungspegel:

— Rand: 1,5 pt – Farbe: Cyan 100 % – abgerundete Ecken: 2,5 mm;

— Wert: Calibri fett 16 pt, 100 % schwarz;

— „dB“: Calibri normal 11 pt, 100 % schwarz.

13. Name oder Warenzeichen des Lieferanten

14. Modellkennung des Lieferanten

15. Der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 62 × 10 mm passen.

16. Nummer der Verordnung und des Etiketts:

— Text: Calibri fett 8 pt.

Die Gestaltung des Etiketts muss obigen Vorgaben entsprechen. Abweichend hiervon gilt gemäß Anhang II Nr. 2.1 letzter Absatz EU-Verordnung Nr. 665/2013, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.

1

Frage: Wie wird das Etikett eines Hartbodenstaubsaugers zu gestalten sein?

A. Informationsgehalt des Etiketts

Das Etikett eines Hartbodenstaubsaugers muss gemäß Anhang II Nr. 1.2 EU-Verordnung Nr. 665/2013 die folgenden Informationen enthalten:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Staubsaugermodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;

III. die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang I; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Staubsaugers angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV. den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch gemäß Anhang VI;

V. die Staubemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

VI. das Ausschlusszeichen;

VII. die Hartbodenreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

VIII. den Schallleistungspegel gemäß Anhang VI.

Achtung: Bildliche Darstellung ist abhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Folgendes Etikett ("Etikett 1", vgl. Artikel 3 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 665/2013) ist gemäß Artikel 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 1.2 EU-Verordnung Nr. 665/2013 bei Hartbodenstaubsaugern zu verwenden, die ab dem 1. September 2014 in Verkehr gebracht werden:

Hartbodenstaubsauger

Folgendes Etikett ("Etikett 2", vgl. Artikel 3 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 665/2013) ist gemäß Artikel 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 2.2 EU-Verordnung Nr. 665/2013 bei Hartbodenstaubsaugern zu verwenden, die ab dem 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden:

hart 2

B. Gestaltungsmerkmale des Etiketts

Die Gestaltung eines Etiketts für Hartbodenstaubsauger muss gemäß Anhang II Nr. 3.2 EU-Verordnung Nr. 665/2013 folgende Merkmale aufweisen:

hartboden gest

Dabei gilt:

(a) Das Etikett muss mindestens 75 mm breit und 150 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format
gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

(b) Der Hintergrund muss weiß sein.

(c) Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

(d) Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

1. Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 3,5 pt – Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

2. EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

3. Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo + Energie-Logo: Breite: 62 mm,
Höhe: 12 mm.

4. Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt – Farbe: Cyan 100 % – Länge: 62 mm.

5. Skalen A-G und A+++-D:

— Pfeil: Höhe: 6 mm, Zwischenraum: 1 mm – Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,
Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,
Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,
Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,
Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,
Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,
Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

— Text: Calibri fett 13 pt, Großbuchstaben, weiß.

6. Energieeffizienzklasse

— Pfeil: Breite: 17 mm, Höhe: 9 mm, 100 % schwarz.

— Text: Calibri fett 18,5 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: Calibri fett 11 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

7. Energie

— Text: Calibri normal 6 pt, Großbuchstaben, schwarz.

8. Jährlicher Energieverbrauch in kWh/Jahr:

— Wert „YZ“: Calibri fett 20 pt, 100 % schwarz;

— „kWh/Jahr“: Calibri fett 12 pt, 100 % schwarz.

9. Reinigungsleistung – Teppich:

— Ausschlusszeichen: Rand 3 pt – Farbe: 00-X-X-00 (100 % rot) – Durchmesser 16 mm.

10. Reinigungsleistung – Hartboden:

— Rand: 1,5 pt – Farbe: Cyan 100 % – abgerundete Ecken: 2,5 mm;

— Buchstaben: Calibri normal 13,5 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 18 pt, 100 % schwarz.

11. Staubemission

— Rand: 1,5 pt – Farbe: Cyan 100 % – abgerundete Ecken: 2,5 mm;

— Buchstaben: Calibri normal 13,5 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 18 pt, 100 % schwarz.

12. Schallleistungspegel:

— Rand: 1,5 pt – Farbe: Cyan 100 % – abgerundete Ecken: 2,5 mm;

— Wert: Calibri fett 16 pt, 100 % schwarz;

— „dB“: Calibri normal 11 pt, 100 % schwarz.

13. Name oder Warenzeichen des Lieferanten

14. Modellkennung des Lieferanten

15. Der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 62 × 10 mm passen.

16. Nummer der Verordnung und des Etiketts:

— Text: Calibri fett 8 pt.

Die Gestaltung des Etiketts muss obigen Vorgaben entsprechen. Abweichend hiervon gilt gemäß Anhang II Nr. 2.2 letzter Absatz EU-Verordnung Nr. 665/2013, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.

Frage: Wie wird das Etikett eines Teppichstaubsaugers zu gestalten sein?

A. Informationsgehalt des Etiketts

Das Etikett eines Teppichstaubsaugers muss gemäß Anhang II Nr. 1.3 EU-Verordnung Nr. 665/2013 die folgenden Informationen enthalten:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Staubsaugermodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;

III. die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang I; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Staubsaugers angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV. den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch gemäß Anhang VI;

V. die Staubemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

VI. die Teppichreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

VII. das Ausschlusszeichen;

VIII. den Schallleistungspegel gemäß Anhang VI.

Achtung: Bildliche Darstellung ist abhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Folgendes Etikett ("Etikett 1", vgl. Artikel 3 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 665/2013) ist gemäß Artikel 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 1.3 EU-Verordnung Nr. 665/2013 bei Teppichstaubsaugern zu verwenden, die ab dem 1. September 2014 in Verkehr gebracht werden:

Teppichstaubsauger 1

Folgendes Etikett ("Etikett 2", vgl. Artikel 3 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 665/2013) ist gemäß Artikel 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 2.3 EU-Verordnung Nr. 665/2013 bei Teppichstaubsaugern zu verwenden, die ab dem 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden:

teppichstaubsauger 2

B. Gestaltungsmerkmale des Etiketts

Die Gestaltung eines Etiketts für Teppichstaubsauger muss gemäß Anhang II Nr. 3.3 EU-Verordnung Nr. 665/2013 folgende Merkmale aufweisen:

Teppichstaubsauger gest

Dabei gilt:

(a) Das Etikett muss mindestens 75 mm breit und 150 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format
gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

(b) Der Hintergrund muss weiß sein.

(c) Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

(d) Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

1. Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 3,5 pt – Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

2. EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

3. Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo + Energie-Logo: Breite: 62 mm,
Höhe: 12 mm.

4. Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt – Farbe: Cyan 100 % – Länge: 62 mm.

5. Skalen A-G und A+++-D:

— Pfeil: Höhe: 6 mm, Zwischenraum: 1 mm – Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,
Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,
Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,
Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,
Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,
Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,
Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

— Text: Calibri fett 13 pt, Großbuchstaben, weiß.

6. Energieeffizienzklasse

— Pfeil: Breite: 17 mm, Höhe: 9 mm, 100 % schwarz.

— Text: Calibri fett 18,5 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: Calibri fett 11 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

7. Energie

— Text: Calibri normal 6 pt, Großbuchstaben, schwarz.

8. Jährlicher Energieverbrauch in kWh/Jahr:

— Wert „YZ“: Calibri fett 20 pt, 100 % schwarz;

— „kWh/Jahr“: Calibri fett 12 pt, 100 % schwarz.

9. Reinigungsleistung – Teppich:

— Rand: 1,5 pt – Farbe: Cyan 100 % – abgerundete Ecken: 2,5 mm;

— Buchstaben: Calibri normal 13,5 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 18 pt, 100 % schwarz.

10. Reinigungsleistung – Hartboden:

— Ausschlusszeichen: Rand 3 pt – Farbe: 00-X-X-00 (100 % rot) – Durchmesser 16 mm.

11. Staubemission

— Rand: 1,5 pt – Farbe: Cyan 100 % – abgerundete Ecken: 2,5 mm;

— Buchstaben: Calibri normal 13,5 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 18 pt, 100 % schwarz.

12. Schallleistungspegel:

— Rand: 1,5 pt – Farbe: Cyan 100 % – abgerundete Ecken: 2,5 mm;

— Wert: Calibri fett 16 pt, 100 % schwarz;

— „dB“: Calibri normal 11 pt, 100 % schwarz.

13. Name oder Warenzeichen des Lieferanten

14. Modellkennung des Lieferanten

15. Der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 62 × 10 mm passen.

16. Nummer der Verordnung und des Etiketts:

— Text: Calibri fett 8 pt.

Die Gestaltung des Etiketts muss obigen Vorgaben entsprechen. Abweichend hiervon gilt gemäß Anhang II Nr. 2.1 letzter Absatz EU-Verordnung Nr. 665/2013, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.

Frage: Welches Produktdatenblatt haben Lieferanten bereitzustellen?

Gemäß Artikel 3 Nr. 1 b EU-Verordnung Nr. 665/2013 müssen Lieferanten sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014 ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III bereitgestellt wird.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Staubsaugers sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

(a) Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

(b) Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Staubsaugermodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

(c) die Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

(d) der jährliche Energieverbrauch in kWh/Jahr, auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet, gemäß Anhang VI; dieser ist wie folgt anzugeben:

"Indikativer jährlicher Energieverbrauch (kWh pro Jahr), basierend auf 50 Reinigungsvorgängen. Der tatsächliche jährliche Energieverbrauch hängt davon ab, wie von dem Gerät Gebrauch gemacht wird."

(e) bei Universalstaubsaugern und Teppichstaubsaugern die Teppichreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I; bei Hartbodenstaubsaugern die Angabe

"mitgelieferte Düse nicht für den Gebrauch auf Teppichen geeignet"

(f) bei Universalstaubsaugern und Hartbodenstaubsaugern die Hartbodenreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I; bei Teppichstaubsaugern die Angabe

"mitgelieferte Düse nicht für den Gebrauch auf harten Böden geeignet"

(g) die Staubemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

(h) der Schallleistungspegel gemäß Anhang VI;

(i) die Nennleistungsaufnahme gemäß Anhang VI;

(j) sofern für den Staubsauger ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde, kann dies mit angegeben werden.

Gemäß Anhang III Nr. 2, 3 EU-Verordnung Nr. 665/2013 kann ein Datenblatt eine Reihe von Staubsaugermodellen desselben Lieferanten abdecken. Auch können die Angaben auf dem Datenblatt in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen.

Frage: Welche Dokumentation haben Lieferanten auf Anfrage Behörden zur Verfügung zu stellen?

Gemäß Artikel 3 Nr. 1 c EU-Verordnung Nr. 665/2013 müssen Lieferanten sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014 die technische Dokumentation gemäß Anhang IV auf Anforderung den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt wird.

Diese Dokumentation umfasst:

(a) Name und Anschrift des Lieferanten,

(b) eine allgemeine Beschreibung des Staubsaugertyps und/oder –modells und/oder der numerischen Handelsbezeichnung, die für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichen;

(c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen,

(d) gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;

(e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

(f) die gemäß Anhang VI gemessenen und berechneten technischen Parameter:

i) gegebenenfalls der spezifische Energieverbrauch während der Teppichbodenprüfung;
ii) gegebenenfalls der spezifische Energieverbrauch während der Hartbodenprüfung;
(iii) gegebenenfalls die Staubaufnahme auf Teppichen und harten Böden;
(iv) die Staubemission;
(v) der Schallleistungspegel;
(vi) die Nennleistungsaufnahme;
(vii) soweit anwendbar, spezifische Werte gemäß Anhang VI Nummern 3 und 4;

(g) die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang VI.

Hinweise:

  • Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Staubsaugermodell durch Berechnungen für ein gleichwertiges Staubsaugermodell ermittelt, so werden in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungen durchgeführt werden, angegeben. Die technischen Informationen umfassen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Staubsaugermodelle, für die die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden, vgl. Nr 2 Anhang IV EU-Verordnung Nr. 665/2013.
  • Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können in die technische Dokumentation einfließen, die in Einklang mit Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Verfügung gestellt wird, vgl. Nr 3 Anhang IV EU-Verordnung Nr. 665/2013.

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