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Rechtswahl in AGB gegenüber Verbrauchern

27.02.2013, 20:17 Uhr | Lesezeit: 11 min
Rechtswahl in AGB gegenüber Verbrauchern

Der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr hat viele Vorteile für Unternehmer und Verbraucher – gerade innerhalb der EU. Allerdings können rechtliche Schwierigkeiten auftreten, insbesondere wenn es um die Frage des auf die Verbraucherverträge anwendbaren Rechts geht. Zwar können Unternehmer grundsätzlich durch AGB-Klausel das Recht bestimmen, nach dem sich der Vertrag mit dem Verbraucher richten soll. Jedoch werden solche AGB-Klauseln von der Rechtsprechung der deutschen Gerichte nicht immer als wirksam angesehen. Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet die Thematik in einem umfassenden Beitrag.

I. Rechtswahlklauseln in AGB

Kürzlich in einem früheren Beitrag hat die IT-Recht Kanzlei die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Rechtswahl in AGB gegenüber Gewerbetreibenden beleuchtet. Weitaus problematischer ist jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit – und damit der Möglichkeit – der Rechtswahl in AGB gegenüber Verbrauchern.

1. Rechtswahl – individuell oder in AGB

Webshop-Betreiber – aber auch andere Unternehmer in und außerhalb der Welt des World Wide Web – haben die Möglichkeiten der Rechtswahl, durch die sie das auf die Verträge mit ihren Kunden (Verbrauchern) anwendbare Recht (sog. Vertragsstatut) bestimmen können.

Individualvertraglich oder in ihren AGB können Unternehmer gegenüber Verbrauchern grundsätzlich dasjenige Recht wählen, das auf den Vertrag mit dem Verbraucher Anwendung finden soll. Dies betrifft häufig Kaufverträge – etwa wenn ein Konsument bei einem Online-Bücherversand einen Roman bestellt. Aber auch andere Arten von Verträgen können zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (im Internet) geschlossen werden, wie beispielsweise Werkverträge. Hierunter würde die persönliche Erstellung eines Horoskops oder der Entwurf eines Liebesbriefes fallen.

2. Vorteil von Rechtswahlklauseln in AGB

Häufig regeln Unternehmer die rechtlichen Rahmenbedingungen der Beziehungen zu ihren Kunden in AGB. Geschickte Unternehmer verwenden in ihren AGB Rechtswahlklauseln, durch die sie bei Verträgen mit Verbrauchern aus dem In- und Ausland das ihnen bestens bekannte einheimische Recht als verbindlich für das Vertragsverhältnis (sog. Vertragsstatut) festlegen. Oder sie wählen das Recht eines Staates als Vertragsstatut, das ihnen für das Vertragsverhältnis mit den Verbrauchern die aus ihrer Sicht günstigsten Vertragsbedingungen bietet.

II. Die Rom I-Verordnung als Maßstab

Die generelle Möglichkeit und grundsätzliche Wirksamkeit einer Rechtswahl bestimmt sich nach deutschem Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (kurz: Rom I-Verordnung).

Darin ist geregelt, welches Recht auf einen Vertrag anwendbar ist sowie dass und wie Vertragsparteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht (sog. Vertragsstatut, s. o.) gemeinsam bestimmen können. Dabei gilt die Rom I-Verordnung sowohl bei Rechtswahlvereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. Unternehmern, als auch bei solchen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

1. Individualvertragliche oder AGB-mäßige Rechtswahl

In Artikel 3 Absatz 1 der Rom I-Verordnung ist bestimmt, dass der Vertrag grundsätzlich – falls dies geschehen ist – dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt (sog. Sachrecht). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtswahl der Parteien individualvertraglich oder durch AGB erfolgt oder auf einer Vertragsseite ein Verbraucher beteiligt ist.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 und 4 kann dabei je nach Konstellation zwingendes Recht eines EU-Mitgliedstaates nicht vollständig ausgeschlossen werden; dieses gilt gegebenenfalls trotz der anderweitigen Rechtswahl.

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2. Rechtswahl und Verbraucherschutz nach der Rom I-Verordnung

Aus Artikel 6 der Rom I-Verordnung ergeben sich vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes Einschränkungen bei der Rechtswahl, wenn auf einer Vertragsseite ein Verbraucher beteiligt ist.

Ohne Rechtswahl unterliegt ein solcher Verbrauchervertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Rom I-Verordnung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt (in der Regel: Wohnsitz) hat, wenn alternativ zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Unternehmer übt seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Land aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. → oder
  • Der Unternehmer richtet seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (in irgendeiner Weise) auf den Staat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Rom I-Verordnung steht es auch bei Verbraucherverträgen den Parteien frei, das Recht eines anderen Staates zu wählen als das Recht des Staates, in dem der beteiligte Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings darf diese Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit setzen sich bereits von Gesetzes wegen die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Heimatstaates des Verbrauchers stets durch.

Für gewisse Vertragskonstellationen wie bestimmte Arten von Dienstverträgen (Artikel 6 Absatz 4 lit. a), Versicherungsverträge (Artikel 7) und Individualarbeitsverträge (Artikel 8) enthält die Rom I-Verordnung Sondervorschriften, die an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden.

3. Vorwirkung der Rechtswahl

In Artikel 10 Absatz 1 der Rom I-Verordnung ist festgelegt, dass sich die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen und damit eine wirksame Rechtswahl getroffen worden ist, (bereits) nach dem gewählten Recht richtet. Die Rechtswahl hat hierfür somit eine Vorwirkung.

Allerdings kann sich aus Artikel 10 Absatz 2 ergeben, dass sich eine Partei im Einzelfall dennoch auf das Recht desjenigen Staates berufen kann, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Verbraucher gilt dies – wie bereits angesprochen – im Besonderen.

III. Wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern grundsätzlich zulässig sind. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die die Rechtswahl enthaltende AGB-Klausel überhaupt wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher einbezogen worden ist.

Erst in einem zweiten Schritt ist darauf zu achten, ob diese in den Vertrag einbezogenen Rechtswahlklauseln inhaltlich wirksam sind.

1. Einbeziehung durch ausdrücklichen Hinweis

Nach allgemeiner Ansicht ist nicht nur die Frage, ob überhaupt ein Vertrag und die damit verbundene Rechtswahlvereinbarung wirksam geschlossen worden ist, nach den Vorschriften des gewählten Rechts zu beurteilen, sondern auch die Einbeziehung der AGB. Demnach bemisst sich beispielsweise die Wirksamkeit der Einbeziehung sowie des Inhalts einer Rechtswahlklausel in AGB im Falle der Wahl deutschen Rechts als Vertragsstatut in jedem Fall nach dem deutschen AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB.

Somit muss der AGB-Verwender gemäß § 305 Absatz 2 Nr. 1 BGB u. a. ausdrücklich auf die AGB hinweisen, so dass sie Vertragsbestandteil werden. Dabei wird gemäß § 310 Absatz 3 Nr. 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher fingiert, dass die AGB vom Unternehmer gestellt werden.

2. Die Wahl ausländischen Rechts als unwirksame überraschende Klausel?

Nach deutschem AGB-Recht werden sog. überraschende Klauseln, mit denen der andere Verbraucher in der jeweiligen (Vertrags-)Situation nicht zu rechnen braucht, gemäß § 305c Absatz 1 BGB gar nicht erst Vertragsbestandteil. Daher stellt sich die Frage, ob Rechtswahlklauseln überraschend in diesem Sinne sein können.

Eher selten wird dies bei internationalen Vertragsschlüssen der Fall sein, bei denen Unternehmer und Verbraucher ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben und der Verbraucher dies weiß. Mit einer Rechtswahl – und somit auch mit einer Rechtswahlklausel im Vertragswerk – muss der Verbraucher in einem solchen Fall grundsätzlich rechnen.

Anders könnte dies jedoch dann zu beurteilen sein, wenn etwa ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland mit einem Verbraucher aus Deutschland unter Hinweis auf seine AGB einen Vertrag schließt und in diesen AGB polnisches Recht als Vertragsstatut bestimmt ist, ohne dass es bei dem Vertrag überhaupt einen Bezug zu Polen gibt oder dieser Bezug dem Verbraucher bekannt ist. Zwar müsste die Wirksamkeit der Wahl polnischen Rechts als Vertragsstatut grundsätzlich nach polnischem und nicht nach deutschem Recht beurteilt werden (s. o.). Allerdings findet bei einem Verbrauchervertrag mit einem Verbraucher aus Deutschland gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Rom I-Verordnung zwingendes deutsches Verbraucherschutzrecht Anwendung. Dazu zählen – so gleichfalls die deutsche Rechtsprechung – auch die §§ 305 ff. BGB und somit § 305c BGB.

Dasselbe gilt für die Konstellation, dass der Verbraucher gar nicht weiß, dass er mit einem ausländischen Unternehmer bzw. mit einem Unternehmen mit Sitz im Ausland einen Vertrag schließt. Hierzu folgendes Beispiel:

Beispiel: Ein deutscher Verbraucher bestellt in einem Webshop eine Obstschale. Der Webshop hat seinen Sitz in Österreich, was der Verbraucher nicht weiß, weil das auf dessen Website nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Der bestellte Artikel wird ihm anschließend von einem Versandzentrum in Deutschland aus zugeschickt.

Im Beispielsfall weiß der Verbraucher nicht, dass er mit einem ausländischen Unternehmer einen Vertrag schließt. Enthalten die AGB des Webshops nun eine Rechtswahlklausel zugunsten österreichischen Rechts, so kann sich dies für den Verbraucher als Überraschung darstellen.

Der BGH hat in einem ähnlichen Fall die in den AGB enthaltene Rechtswahl-Klausel als überraschend und daher unwirksam angesehen (BGH, Urteil vom 19.7.2012, Az. I ZR 40/11).

3. Die Sprache als Voraussetzung der wirksamen Einbeziehung der AGB

Rechtlich bedeutsam ist zudem die Wahl der Sprache, in der die AGB sowie der Hinweis auf sie verfasst sind.

Die Einbeziehung von AGB (die die Rechtswahlklausel enthalten) in den Vertrag ist dann wirksam, wenn sowohl der Hinweis auf die AGB als auch die AGB selbst in einer Sprache sind, die der Verbraucher versteht.

Dies ist jedenfalls bei der (bisherigen) Verhandlungs- und Korrespondenzsprache der Fall; aber auch eine bereits im Vorfeld gemeinsam bestimmte Vertragssprache erfüllt diese Voraussetzung.

Zu empfehlen ist, für den Hinweis auf die eigenen AGB sowie die AGB selbst eine Sprache zu wählen, die der Verbraucher nachgewiesenermaßen versteht. Wenn sich der Verbraucher jedoch ausdrücklich auf die AGB einlässt und dies etwa durch Unterschrift bestätigt, so muss er sich wohl daran festhalten lassen, auch wenn er die AGB tatsächlich nicht verstanden hat.

IV. Die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern

Die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern ist in letzter Zeit nicht einheitlich beantwortet worden. Erst ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 hat für etwas Klarheit gesorgt.

1. Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland genießen deutschen Verbraucherschutz

Die inhaltliche Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern aus Deutschland ist nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte stets auch nach dem deutschen AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB zu beurteilen. Denn das deutsche AGB-Recht wird als zwingendes Verbraucherschutzrecht angesehen (so BGH, Urteil vom 19.7.2012, Az. I ZR 40/11) und solches findet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Rom I-Verordnung zum Schutz der Verbraucher auch dann Anwendung, wenn durch Rechtswahl das Recht eines anderen Staates als Vertragsstatut bestimmt worden ist.

2. Rechtswahlklauseln müssen klar und verständlich sein

Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung der deutschen Gerichte können Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern gemäß § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie unklar formuliert sind. So hat der BGH (Urteil vom 19.7.2012, Az. I ZR 40/11) folgende Klausel als rechtswidrig und daher unwirksam angesehen:

"Anwendbares Recht/Gerichtsstand:
Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts."

Laut dem BGH benachteiligt diese Rechtswahl-Klausel die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist. Daher sei die Klausel gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam.

Deutsche Verbraucher könnten bei einer derartig formulierten Rechtswahlklausel der Auffassung sein, das deutsche Recht – also auch das zwingende deutsche Verbraucherschutzrecht – würde auf ihren Vertrag gar keine Anwendung finden. Zudem würde durch die Aufnahme des Begriffs „Gerichtsstand“ in die Überschrift der Klausel der Eindruck erweckt, die Verbraucher könnten ihre Rechte nur vor einem Gericht in den Niederlanden wahrnehmen. Dies aber entspreche nicht der tatsächlichen Rechtslage.

3. Verbraucher mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands

Verbraucher, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, können sich genauso auf die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des Rechts ihres jeweiligen Heimatstaates berufen, wie Verbraucher mit Sitz in Deutschland durch die deutschen Verbraucherschutzvorschriften geschützt werden.

Ein Webshop-Betreiber, der durch eine wirksame AGB-Klausel mit seinen – auch ausländischen – Kunden, die Verbraucher sind, deutsches Recht als Vertragsstatut vereinbart, muss demnach berücksichtigen, dass für diejenigen Verbraucher, die aus einem anderen Staat kommen, (zusätzlich auch) das zwingende Verbraucherschutzrecht ihres Heimatsstaates gilt.

4. Tipps für Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern

Der BGH hat damit Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern keine generelle Absage erteilt. Vielmehr sind sie – so ja auch die Vorgabe aus Artikel 6 der Rom I-Verordnung – grundsätzlich zulässig und wirksam. Allerdings kommt es darauf an, in welcher Vertragskonstellation sie gebraucht werden, also ob der Verbraucher weiß, dass er mit einem ausländischen Unternehmer einen Vertrag schließt und ob sie klar und verständlich gefasst sind.

Dem Verbraucher darf in jedem Fall nicht fälschlich der Eindruck vermittelt werden, dass:

  • er seine Rechte vor einem ausländischen Gericht durchsetzen muss oder
  • auf den Schutz der verbraucherschützenden Vorschriften seines Wohnsitzlandes verzichten muss.

V. Fazit

Deutsche wie ausländische Unternehmer können individualvertraglich oder per AGB-Klausel gegenüber Verbrauchern in sog. Verbraucherverträgen dasjenige Recht eines Staates bestimmen, das auf das Vertragsverhältnis angewendet werden soll (sog. Vertragsstatut).

Aufgrund der in Deutschland und den anderen Ländern der Europäischen Union geltenden zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen ist dies jedoch nicht vollkommen frei und ohne Einschränkungen möglich:

  • So muss der Unternehmer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die (gesamten) AGB und ihre Geltung für das Vertragsverhältnis hinweisen, damit die AGB und die darin enthaltene Rechtswahlklausel (zumindest nach deutschem Recht) Vertragsbestandteil werden.
  • Der Hinweis sowie die AGB sollten in einer Sprache verfasst sein, die der betroffene Verbraucher versteht. Dies trifft regelmäßig auf die bisherige Verhandlungs- und Korrespondenzsprache sowie auf die Sprache desjenigen Staates zu, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat.
  • Beabsichtigt der Unternehmer die Wahl eines eher ungewöhnlichen Vertragsstatuts – etwa das Recht eines Staates, in dem weder der Unternehmer noch der Verbraucher ihren Sitz haben –, so sollte der Unternehmer den Verbraucher darauf ausdrücklich – auch außerhalb seiner AGB – hinweisen. Ansonsten läuft er Gefahr, dass die entsprechende Rechtswahlklausel – jedenfalls gegenüber deutschen Verbrauchern – als überraschend im Sinne des § 305c BGB und somit als unwirksam anzusehen ist.
  • Der Unternehmer sollte – zumindest gegenüber Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben – keine unklaren oder unverständlichen Rechtswahlklauseln in seinen AGB verwenden, da diese unangemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 BGB und somit unwirksam sind.

Insbesondere Formulierungen, die den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher keinen Schutz (mehr) durch die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatstaates bzw. Wohnsitzstaates genießt oder seine Rechte nicht (mehr) vor den Gerichten seines Heimatstaates durchsetzen kann, sind unwirksam und gilt es daher zu vermeiden.

Bei Problemen und weiteren Fragen zum Thema Rechtswahlklauseln in AGB hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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3 Kommentare

F
Frank 24.07.2013, 09:38 Uhr
Versuchen Sie es mal
Suchen Sie sich einen Studierenden Kollegen aus St. Petersburg und schicken Sie ihm ein Paket mit DHL, vergessen Sie den Zoll dabei nicht. Wenn Sie die Erfahrung gemacht haben wissen Sie warum, wiso und weshalb.
A
Alexander Reichelt 22.07.2013, 12:54 Uhr
Internationaler Versand
Hallo,

erstmal Danke für diesen Beitrag! Ich bin Jura-Stundent und hab da eine kleine Frage: Nehmen wir an ich betreibe einen Online-Shop aus Deutschland (Anfangs eine UG).
Mein Online shop soll neben Deutschland auch Österreich, Schweiz und sagen wir Russland einbeziehen. Natürlich werden alle Sprache wie Deutsch, Englisch und Russisch angeboten. Sagen wir, ein Kunde aus Sankt Petersburg bestellt sich einen Artikel und möchte es aus Deutschland nach Russland verschickt haben. Auf welche rechtliche Sachen/Bestimmungen muss ich als Online-Shop-betreiber achten? Die Deutschen AGBs wurde ins Russische übersetzt, sodass für den Russischen Bürger die AGBs verständlich sind.

Bei vielen Online Shops steht der Satz, dass der Kunden seinen Wohnsitz in Deutschland haben muss.

Jetzt stellt sich die Frage, wieso? Was hindert den möglichen Kunden daran, meine Ware aus Frankreich oder Russland zu bestellen?


Ich würde mich auf eine Antwort freuen.


Vielen Dank!
F
F.P. 01.05.2013, 09:25 Uhr
Gleichstellung der Verbraucher?
Wenn wir das ganze jetzt umdrehen, also der Händler hat seinen Sitz in Deutschland und er belehrt den Kunden nach dem Österreichischen Rücktrittsrecht, dann würde er den Österreichischen Kunden schlechter Stellen als den Deutschen.
Bzw. in dem Fall stellt der Österreichische Händler den deutschten Kunden besser, da er zur Zeit noch mehr Rechte hat als der Österreichische.
Wenn das nicht genügend Zündstoff für Abmahner etc. bereitstellt?

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