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Einschränkung der Preisgestaltung durch französisches Wettbewerbsrecht

21.12.2016, 10:38 Uhr | Lesezeit: 4 min
Einschränkung der Preisgestaltung durch französisches Wettbewerbsrecht

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Frankreich E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

In Deutschland ist der Händler grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei, es sei denn seine Preisgestaltung verstößt gegen allgemeines Wettbewerbsrecht z.B. wegen Irreführung des Kunden. Frankreich hat hier traditionell eine andere, eher staatlich gelenkte Wirtschaftsphilosophie, nähert sich aber der Zielvorstellung einer liberalen Wirtschaftsordnung, die die Preisgestaltung dem freien Wettbewerb überlässt, immer mehr an. Es gibt allerdings weiterhin Sondervorschriften zur Preisgestaltung, die in Deutschland in dieser Form nicht vorstellbar sind.

Frage: Welche Regelungen gelten für Schluss- und Ausverkauf?

Während des Schluss- oder Ausverkaufs sind Preisrabatte zulässig. Im Unterschied zu Deutschland ist In Frankreich aber die Preisgestaltung bei Schluss- oder Ausverkauf streng geregelt (L. 310-3 Code de commerce). Schluss- oder Ausverkauf ist nur zweimal im Jahr zu bestimmten Zeiten möglich. Für das Jahr 2016 war der Sommerschlussverkauf für die Zeit vom 22. Juni bis 2. August 2016 festgesetzt (s. hierzu das Gesetz Nr. 2014-626 vom 18. Juni 2014).

Der Verkäufer muss bei Preisrabatten einen realen Vergleichspreis benennen und diesen Preis im Zweifel auch rechtfertigen können. Die für den Schlussverkauf vorgesehene Ware muss bereits 1 Monat vor der Ausverkaufsperiode zum Verkauf angeboten worden sein. Jede Werbung mit gesenkten Preisen wegen Schlussverkauf muss den Beginn der Werbeaktion und die Art der Ware bezeichnen, falls nur ein Teil des Sortiments für den Schlussverkauf angeboten wird. Es ist verboten, den Begriff „soldes (Schlussverkauf) in einem anderen Zusammenhang für allgemeine Rabattaktionen zu nutzen. Während eines Schluss- oder Ausverkaufs darf das Widerrufsrecht des Kunden nicht eingeschränkt werden.

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Frage: Welche Regelungen gelten für Preisrabatte?

Die bisher sehr strengen französischen Vorschriften zur Reglementierung von Preisrabatten sind auf Grund einer Entscheidung des EuGH vom 10. Juli 2014 (C-421/12) durch Erlass vom 11. März 2014 abgemildert worden. Der frühere Erlass vom 31.12. 2008 zur Reglementierung von Preisrabatten wurde aufgehoben.

Preisrabatte sind demnach unter folgenden Voraussetzungen ähnlich wie in Deutschland möglich.

  • Der Händler hat bei Preisrabatten freie Hand, es sei denn der Preisrabatt erfüllt den Tatbestand der unlauteren Geschäftspraktiken wie insbesondere die Irreführung des Verbrauchers (Article L121-1 Code de la Consommation).
  • Preisrabatt und Vergleichspreis müssen eindeutig angegeben werden.
  • Der Vergleichspreis kann durch den Händler frei festgesetzt werden, wenn es sich um einen Preis handelt, den es wirklich gibt. Der Händler muss den angegebenen Vergleichspreis rechtfertigen können.

Allerdings kann die Einschränkung der unlauteren Geschäftspraktiken sich wie ein Einfallstor für die Reglementierung von Preisrabatten auswirken wie dies beim Thema Dauerpreisrabatte bei der nächsten Frage deutlich wird.

Frage: Sind Dauerpreisrabatte als unlautere Geschäftspraktik anzusehen?

Die Gewährung eines Preisrabatts auf bestimmte Artikel ohne Benennung des Zeitraums der Rabattaktion wird von der französischen Wettbewerbsbehörde in einem der IT-Recht Kanzlei bekannten Fall als unlautere Geschäftspraktik gem. Artikel L.121 und L.121-2 des französischen Verbrauchergesetzes (Code de la Consommation) bewertet. Der Verbraucher werde darüber getäuscht, dass der angebliche Sonderpreis in Wirklichkeit der tatsächliche Preis des Artikels ist.

Article L121-1 Code de la Consommation

Les pratiques commerciales déloyales sont interdites. Une pratique commerciale est déloyale lorsqu'elle est contraire aux exigences de la diligence professionnelle et qu'elle altère, ou est susceptible d'altérer de manière substantielle, le comportement économique du consommateur normalement informé et raisonnablement attentif et avisé, à l'égard d'un bien ou d'un service.
Constituent, en particulier, des pratiques commerciales déloyales les pratiques commerciales trompeuses définies aux articles L. 121-2 à L. 121-4 et les pratiques commerciales agressives définies aux articles L. 121-5 et L. 121-7.

Article L. 121-2 Code de la Consommation

I. Une pratique commerciale est trompeuse si elle est commise dans l'une des circonstances suivantes : 2° Lorsqu'elle repose sur des allégations, indications ou présentations fausses ou de nature à induire en erreur et portant sur l'un ou plusieurs des éléments suivants : …
c) Le prix ou le mode de calcul du prix, le caractère promotionnel du prix et les conditions de vente, de paiement et de livraison du bien ou du service ;

Das französische Verbrauchergesetz geht hier über den Wortlaut der einschlägigen EU-Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken (Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG) und über das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hinaus.

Der Anhang I dieser Richtlinie fasst den Tatbestand der unlauteren Geschäftspraktiken bei zeitlich unbefristeten Sonderpreisen wesentlich enger (Nr. 7 Anhang Richtlinie 2005/29/EG):

Es muss sich dabei um eine falsche Behauptung handeln, dass „das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen“.

Nach deutschem Wettbewerbsrecht lässt sich jedenfalls keine generelle Pflicht zur zeitlichen Beschränkung einer Verkaufsförderungsmaßnahme herleiten (Köhler/Bornkamm, Randnummer 4.11 § 4 UWG)

Frage: Unterliegt der deutsche Onlinehändler bei Zuwiderhandeln gegen Preisgestaltungsregeln deutschem oder französischem Recht?

Ein Verstoß gegen französische Preisgestaltungsregeln ist als Wettbewerbsverstoß angesehen. Der deutsche Onlinehändler, der Onlinehandel in Frankreich in Frankreich betreibt, unterliegt bei Wettbewerbsverstößen, wie bereits im Kapitel 2 zur Anwendung des maßgebenden Rechts und zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ausgeführt, französischem Recht und der Zuständigkeit französischer Gerichte.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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