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OLG Frankfurt a.M.: Bezeichnung als Manufaktur ohne überwiegenden Handarbeitsanteil ist irreführend

22.12.2021, 11:57 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Susanna Milrath
OLG Frankfurt a.M.: Bezeichnung als Manufaktur ohne überwiegenden Handarbeitsanteil ist irreführend

Die Werbung mit Tradition und Handwerk suggeriert potenziellen Kunden eine besondere Wertigkeit und Qualität von Produkten. Wie die Bezeichnung einer Produktion als „Manufaktur“ ohne überwiegende handarbeitliche Fertigung wettbewerbsrechtlich zu bewerten ist, entschied das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 29.06.2021 (Az.: 6 U 46/20). Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Klägerin und Beklagte waren Wettbewerber im Bereich des Vertriebs nostalgischer Blechschilder.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten, es zu unterlassen, das Wort „Manufaktur“ in ihrem Geschäftsnamen zu nennen.

Nach Ansicht der Klägerin erfülle die Beklagte die Voraussetzungen für die Bezeichnung nicht, weil die von Ihr hergestellten Produkte überwiegend maschinell-automatisiert und nicht in Handarbeit gefertigt würden.

Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten erhob die Klägerin Klage beim LG Frankfurt a.M., welches die Beklagte am 20.02.2020 antragsgemäß zur Unterlassung verurteilte.

Mit einer Berufung zum OLG Frankfurt a.M. verfolgte die Beklagte ihr Rechtsschutzziel der Klageabweisung weiter fort.

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II. Die Entscheidung

In der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 29.06.2021 (Az.: 6 U 46/20) bestätigte das Gericht die Entscheidung der ersten Instanz in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Manufaktur“ im Firmennamen.

Der Klägerin stünde ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG gegen die Beklagte zu, wonach diese die Führung der Firma unter dem Namen „A Manufaktur GmbH“ einzustellen habe.

Das Wort „Manufaktur“ sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Zwar müsse der Begriff der „Manufaktur“ aufgrund des ständigen technischen Wandels grundsätzlich dem Bedeutungswandel unterliegen, jedoch könne ein solcher vorliegend noch nicht angenommen werden. Noch stelle das Wort „Manufaktur“ kein gleichwertiges Synonym zu Wörtern wie „Fabrik“, „Firma“, „Unternehmen“ oder „Werk“ dar.

Entscheidend sei, dass der maßgebliche Verkehrskreis unter dem Begriff der „Manufaktur“ eine hohe Qualität durch Handarbeit und langer Tradition verstehe. Der Duden nenne sogar die Bedeutung „Handarbeit“ noch vor den Begriffen des „Unternehmens“ oder des „Werkes“.

Somit sei die bei dem Großteil der Verbraucher erweckte Vorstellung falsch, da die Beklagte nicht substantiiert genug dargelegt habe, dass der Fertigungsprozess überwiegend aus Handarbeit bestünde.

Schließlich sei das Nennen des Wortes „Manufaktur“ auch geeignet, dadurch in die Irre geführte Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Für eine Kaufentscheidung könne der Anteil an Handarbeit aufgrund der oben dargestellten Assoziationen wesentlich sein.

III. Fazit

Die Firmierung als „Manufaktur“ ist nur zulässig, soweit eine lange Tradition und Handarbeit prägend für das Unternehmen sind und wesentliche Teile des Produktionsablaufs tatsächlich in Handarbeit vollzogen werden. Anderenfalls stellt die Bezeichnung eine unzulässige Irreführung dar, die Kunden eine tatsächlich nicht gegebene Fertigungsqualität und -tradition suggeriere.

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