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Neue Widerrufsbelehrung 2022: Handlungsbedarf für Online-Händler bis Ende Mai

08.04.2022, 15:50 Uhr | Lesezeit: 7 min
Neue Widerrufsbelehrung 2022: Handlungsbedarf für Online-Händler bis Ende Mai

Jeder, der online (auch) an Verbraucher verkauft, sollte sich den 28.05.2022 rot im Kalender anstreichen. Dieser Tag ist wieder mal einer dieser Tage, an denen etliche Online-Händler aktiv werden und ihrer Rechtstexte aktualisieren müssen. Wer hier nicht rechtzeitig handelt, riskiert neben Abmahnungen und Bußgeldern auch ein auf über ein Jahr verlängertes Widerrufsrecht des Kunden.

Worum geht es?

Das Jahr 2022 hat es auch in Sachen rechtlicher Änderungen für Online-Händler in sich.

Nachdem bereits zum 01.01.2022 das neue Kaufrecht in Kraft getreten ist und nahezu jeder Unternehmer, der Waren an Verbraucher verkauft seine AGB aktualisieren musste, besteht bereits zum 28.05.2022 weiterer Handlungsbedarf für den B2C-Handel im Ecommerce:

Die Vorgaben zum gesetzlichen Verbraucherwiderrufsrecht im Fernabsatz werden sich zu diesem Stichtag ändern. Dies wiederum bedingt in vielen Fällen auch eine Anpassung der Widerrufsbelehrung.

Seit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 hatten die Händler in Sachen Widerrufsbelehrung Ruhe, nun wird es aber ernst: Fast jeder Online-Händler, der (auch) mit Verbrauchern Verträge schließt, hat spätestens am 28.05.2022 – Achtung, ein Samstag – Handlungsbedarf und sollte seine Widerrufsbelehrung(en) entsprechend den neuen Vorgaben anpassen.

Was ändert sich in Sachen Widerrufsbelehrung zum 28.05.2022?

Im Kern treten am 28.05.2022 die folgenden Änderungen in Bezug auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – also solchen Verträgen, die im Online-Handel geschlossen werden, in Kraft, welche sich auf die Gestalt der Widerrufsbelehrung auswirken:

Zwingende Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Bisher war nach dem gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nur anzugeben, „soweit verfügbar“.

In der Praxis besitzt aber nahezu jeder Online-Händler eine geschäftlich genutzte (z.B. im Impressum veröffentlichte) Telefonnummer, so dass eine solche in der Praxis auch quasi immer verfügbar ist.

Um hier Unklarheiten zu beseitigen, hat der Gesetzgeber die Angabe einer Telefonnummer nun unbedingt zur Pflichtangabe gemacht. Ob diese „verfügbar“ ist, darauf kommt es ab dem 28.05.2022 also nicht mehr an.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei rät ihren Update-Service-Mandanten bereits seit dem 13.06.2014 dazu, in jedem Fall eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben.

Die Angabe der Telefonnummer ist in der Widerrufsbelehrung, welche die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten zur Verfügung stellt, daher bereits seit Jahren eine Pflichtangabe.

Achtung: Im Muster-Widerrufsformular darf dagegen in keinem Fall eine Telefonnummer angegeben werden, da ein solches Formular ja denklogisch nicht per Telefon übermittelt werden kann.

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Keine Angabe von Faxnummer mehr in Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

Das Telefax machte nicht zuletzt im Zuge der Corona-Pandemie und überlasteten Gesundheitsämtern von sich Reden, an die Daten per Fax zu melden sind und von welchen Daten auch umständlich per Telefax weitergemeldet werden.

Auch der europäische Gesetzgeber hält das Telefax in heutigen Zeiten für technisch überholt und sieht eine stark schrumpfende Verbreitung von Faxgeräten.

Daher wird die Muster-Widerrufsbelehrung bzw. werden die dahingehenden Ausfüllhinweise zum 28.05.2022 so geändert, dass die Angabe einer Faxnummer bei den Angaben zum Widerrufsadressaten keine vorgesehene (Pflicht)Angabe mehr ist. Gleiches gilt für die Angaben im Muster-Widerrufsformular.

Anders als derzeit, wo die Faxnummer zwingend in Widerrufsbelehrung sowie Muster-Widerrufsformular anzugeben ist (soweit eine solche verfügbar ist, also ein geschäftlich genutzter Faxanschluss des Händlers vorhanden ist), muss ab dem 28.05.2022 in beiden Rechtstexten keine Faxnummer mehr angegeben werden.

Ein Widerruf per Telefax wird aber auch ab dem 28.05.2022 weiterhin zulässig und wirksam sein.

Händler können sich also insbesondere künftig nicht darauf berufen, dass ein per Fax fristgemäß erklärter Widerruf unwirksam sei. Ebenso spricht nichts dagegen, als Unternehmer weiterhin eine Faxnummer in Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular (freiwillig) anzugeben, da nur die Pflicht zur Angabe entfällt, via Fax aber weiterhin formwirksam widerrufen werden kann.

Änderungen beim Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen

Ferner ergeben sich Änderungen dahingehend, wann das Widerrufsrecht vorzeitig (also nicht durch den Ablauf der Widerrufsfrist) erlischt, geht es um den Verkauf digitaler Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden (z.B. Ebook, welches zum Download angeboten wird) oder um die Erbringung von Dienstleistungen.

Künftig wird dabei danach unterschieden, ob der digitale Inhalt bzw. die Dienstleistung gegen Zahlung eines Preises angeboten wird (also entgeltlich, was der Regelfall ist, etwa Ebook wird nun gegen Bezahlung eines Kaufpreises bereitgestellt) oder ob dies nicht der Fall ist (unentgeltliche Leistung, etwa Ebook wird kostenfrei gegen Angabe der Email-Adresse zur Verfügung gestellt).

Für den Online-Händler ist hier in aller Regel nur der Verkauf digitaler Inhalte und dabei nur die entgeltliche Variante von Relevanz, so dass in diesem Beitrag nur auf die dahingehende Änderung eingegangen werden soll.

Werden nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte ab dem 28.05.2022 bereitgestellt, ergeben sich neue, höhere Anforderungen an das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts. Das Erlöschen ist im Interesse des Händlers, damit der Verbraucher z.B. den Vertrag über das bereits an ihn übermittelte Ebook nicht mehr widerrufen kann, und damit das Ebook kostenfrei nutzen kann.

Ab dem 28.05.2022 ist für ein Erlöschen nicht mehr nur erforderlich, dass

  • der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung beginnt, bevor die Widerruffrist abläuft und
  • der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine (vorgenannte) Zustimmung mit Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht erlischt,

sondern neuerdings auch,

- dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat. Dies bedeutet, der Unternehmer muss dem Verbraucher dahingehend auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt haben, dass der Verbraucher ausdrücklich der Ausführung des Vertrags zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts mit Vertragsausführung bestätigt hatte.

Da diese neue Bestätigungspflicht eine neue, kumulative Voraussetzung zu den beiden bestehenden Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten ist, muss darauf auch bereits im Rahmen der Widerrufsbelehrung hingewiesen werden.

Warum ist eine korrekte Widerrufsbelehrung so wichtig?

Die Widerrufsbelehrung war und ist in ihren über die Jahre immer wieder abgewandelten Ausprägungen die heilige Kuh der Gerichte, geht es um diesbezügliche Abmahnungen.

Zwar dürfte die Widerrufsbelehrung seit jeher so komplex sein, dass sie der durchschnittliche Verbraucher als deren Kernadressat ohnehin nicht in allen Details verstehen wird.

Dennoch sind hier die Gericht selbst bei kleinsten Fehlern in der Widerrufsbelehrung seit jeher immer auf der Seite des Verbrauchers (und damit auf Seiten des Abmahners, greift dieser die Widerrufsbelehrung an).

Jeder Online-Händler sollte daher penibel darauf achten, eine aktuelle und vor allem rechtssichere Widerrufsbelehrung im Einsatz zu haben. Und zwar auf allen Verkaufskanälen.

Andernfalls drohen folgende, unangenehme Konsequenzen:

  • Abmahnungen durch Mitbewerber
  • Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände
  • Künftig drohen neben Abmahnungen auch Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bzw. bei größeren Unternehmen, die mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz erwirtschaften, auch darüber, jeweils aber maximal 4% des Jahresumsatzes
  • Eine verlängerte Widerrufsfrist von bis zu 12 Monaten und 14 Tagen für den Kunden

Achtung: Lange Widerrufsfrist droht

Was vielen Online-Händlern gar nicht bewusst ist:

Wird ein Verbraucher nicht oder nicht zutreffend über das ihm im Fernabsatz zustehende Widerrufsrecht informiert bzw. belehrt, sieht das Gesetz eine „Bestrafung“ des Händlers in Gestalt einer extrem langen Widerrufsfrist des Kunden vor.

In solchen Fällen hat der Kunde – statt der gesetzlich sonst vorgesehenen 14 Tage Widerrufsfrist - dann regelmäßig 12 Monate und 14 Tage – also über ein Jahr lang – Zeit, den Widerruf zu erklären.

Ein solch extrem lange bestehendes Widerrufsrecht bedeutet für den Händler große, wirtschaftliche Nachteile: Zum einen muss er quasi ein Jahr lang damit rechnen, die Ware zurück und den Kaufpreis nebst Porto erstatten zu müssen. Dazu kommt, dass die Ware vom Kunden dann über ein Jahr kostenfrei genutzt werden kann und im Anschluss unverkäuflich sein dürfte.

Im Einzelfall ärgerlich, in Summe – eine fehlende, fehlerhafte bzw. veraltete Widerrufsbelehrung betrifft dann ja jeden „Abschluss“ – aber schnell wirtschaftlich bedrohlich.

Es muss also nicht immer eine Abmahnung oder künftig ein Bußgeld sein, wird eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bzw. eine veraltete Widerrufsbelehrung genutzt. Bereits die Konsequenz des drohenden, langen Widerrufsrechts ist unschön und es gilt diese zu vermeiden.

Die gute Nachricht

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei werden voraussichtlich bereits ab Mitte Mai 2022 auf die neuen Widerrufsbelehrungen 2022 zugreifen können, soweit für den jeweiligen Mandanten überhaupt eine neue Fassung der Widerrufsbelehrung zwingend erforderlich ist.

So verbleibt ausreichend Zeit, den eigenen Shop bzw. die Marktplatzangebote bei Amazon & Co. fit für das neue Widerrufsrecht 2022 zu machen.

Wir halten Sie mit den kommenden Update-Service-Newslettern auf dem Laufenden.

Wollen auch Sie in rechtlichen Dingen stets „up to date“ sein um Abmahnungen, Bußgelder und verlängerte Widerrufsfristen zu umschiffen? Unsere Schutzpakete verfügen allesamt über den innovativen „Update-Service“ als elementare Voraussetzung für Ihre dauerhafte Rechtssicherheit. Konzentrieren Sie sich auf Ihr Geschäft, wir regeln das Rechtliche für Sie.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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