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Achtung: Medienanstalten rügen Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften

21.09.2020, 15:22 Uhr | Lesezeit: 4 min
Achtung: Medienanstalten rügen Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften

Kinder und Jugendliche sollen vor schädlichen Einflüssen in den elektronischen Medien geschützt werden. Dies ist im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) geregelt. Überwacht wird die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften durch die Landesmedienanstalten und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Wie diese dabei genau vorgehen, zeigt nun ein Schreiben der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg, das der IT-Recht Kanzlei vorliegt.

A. Die Grundzüge des Jugendschutzes im JuSchG und dem JMStV

Das JuSchG gestaltet den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit aus. So normiert das Gesetz etwa ein Versandhandelsverbot für jugendgefährdende Medien. Shop-Betreiber dürfen Kindern und Jugendlichen keine indizierten und schwer jugendgefährdenden Trägermedien anbieten. Bei Trägermedien, die ein Alterskennzeichen tragen, müssen Online-Händler auf die Altersfreigabe hinweisen und bei der Abgabe sicherstellen, dass diese Altersbeschränkung auch eingehalten wird.

Der JMStV regelt die Rahmenbedingungen des Kinder- und Jugendschutzes im Internet. Das Gesetz differenziert dabei zwischen den angebotenen Inhalten:

  • Absolut unzulässige Inhalte sind solche, die überhaupt nicht verbreitet werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 JMStV).
  • Relativ unzulässige Angebote sind zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, d. h. das Angebot nur einer „geschlossenen Benutzergruppe“ zur Verfügung steht (vgl. § 4 Abs. 2 JMStV).
  • Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sind solche, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Hier haben Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen (vgl. § 5 JMStV).

Tipp: Wenn Sie weitergehende Inofmationen zu den Themen absolut, relativ und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalt nachlesen möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag Akt, Erotik oder Pornographie? Der Jugendschutz bei sexuellen Inhalten im Internet zur Lektüre!

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B. KJM und Landesmedienanstalten als „Hüter des Jugendschutzes“

Zentrale Aufsichtsstelle für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

Als Organ der Landesmedienanstalten prüft die KJM, ob Verstöße gegen Jugendschutzvorschriften vorliegen und entscheidet darüber, wie sie geahndet werden. Vollzogen werden die Maßnahmen dann durch die Landesmedienanstalten.

Der IT-Recht Kanzlei liegt nun ein Schreiben der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg vor. Diese ist an einen Twitter-User herangetreten, der auf seinem Account Inhalte anbot, welche gegen Jugendschutzvorschriften verstießen. Konkret wurden folgende Jugendschutzverstöße festgestellt:

  • einfache Pornografie gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV
  • für Minderjährige entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gemäß § 5 Abs. 1 JMStV
  • Nichtbenennung eines Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV

Die Landesmedienanstalt weist sodann darauf hin, dass sie das Angebot zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens erneut überprüfen wird. Sollte das Angebot nicht innerhalb der 14-tägigen Frist überarbeitet worden sein, kündigt die Landesmedienanstalt die Einleitung eines medienrechtlichen Aufsichtsverfahrens an.

Sie weist zudem auf die Möglichkeit hin, wegen der genannten Verstöße ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Das Schreiben verdeutlicht, dass Landesmedienanstalten und die KJM nicht nur an große Unternehmen herantreten. Vielmehr ist jeder Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber zur Einhaltung des Jugendschutzes verpflichtet.

C. Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

Eine wesentliche Pflicht von Anbietern von Telemedien, dessen Einhaltung auch die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg in ihrem Schreiben rügt, ist die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten.

Dieser nimmt eine Art Doppelrolle wahr: So soll er zum einen nach außen hin Ansprechpartner für die Nutzer sein. Zum anderen soll er im Innenverhältnis dem Anbieter beratend zur Seite stehen (vgl. § 7 Abs. 3 JMStV).

Konkret regelt § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV, dass alle

  • geschäftsmäßigen Anbieter von
  • allgemein zugänglichen Telemedien,
  • die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten,

einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen.

„Allgemein zugänglich“ sind Telemedien grundsätzlich dann, wenn sie von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können. Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist sehr weit zu verstehen. Auf ein kommerzielles Handeln kommt es nicht an. Erforderlich ist lediglich ein fortgesetztes und planmäßig betriebenes Angebot. Lediglich (private) Gelegenheitsanbieter sollen nicht vom Anbieterbegriff erfasst werden.

Das bedeutet: Grundsätzlich ist jeder Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, der entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbietet, zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet.

HINWEIS: Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten an! Lesen Sie mehr zu unserem Angebot!

D. Fazit

Die Einhaltung des Jugendschutzes sollte bei sämtlichen Anbietern allgemein zugänglicher Medien ganz oben auf der Agenda stehen. Eine wesentliche Pflicht ist dabei die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten. Kommen Anbieter von Telemedien ihrer Pflicht zur Einhaltung des Jugendschutzes nicht nach, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie die Einleitung eines medienrechtlichen Aufsichtsverfahrens und eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

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