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Für Lieferanten ab 2015: Neue Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte

27.06.2014, 16:22 Uhr | Lesezeit: 8 min
Für Lieferanten ab 2015: Neue Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Die neue Verordnung (EU) Nr. 518/2014, die am 05.03.2014 verabschiedet wurde, erweitert das Pflichtenprogramm der Lieferanten zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte um die Bereitstellung elektronischer Energieeffizienz-Etiketten und Produktdatenblätter ab 2015. Diese sollen von Online-Händlern auf ihren Websites zum Abruf für Verbraucher bereitgehalten werden, um ihnen fundierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen.

Die Verordnung ändert somit die für bestimmte Gerätegattungen bereits bestehenden Kennzeichnungsverordnungen ab und legt Lieferanten fortan auf, den Händlern die Etiketten und Datenblätter nicht nur in physischer, sondern auch in elektronischer Form bereitzustellen.

Dieser Beitrag der IT-Recht-Kanzlei beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich und dem für Lieferanten einschlägigen Regelungsgehalt der neuen Verordnung.

A: Allgemeines

1. Wer ist Lieferant im Sinne der Verordnung?

Die neue Verordnung nimmt Bezug auf bereits bestehende gerätespezifische Kennzeichnungsverordnungen. Jene finden ihre Grundlage in der Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung (2010/30/EU), sodass der dort definierte Lieferantenbegriff anzusetzen ist.

Lieferanten auch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 518/2014 sind

"Der Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der Union oder der Importeur, der das Produkt in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt."

2. Welche Geräte sind von den neuen Pflichten betroffen?

Die VO (EU) Nr. 518/2014 sieht die Pflicht der Lieferanten zur Bereitstellung elektronischer Etiketten und Produktdatenblätter für folgende Gerätekategorien vor:

  • Haushaltsgeschirrspülmodelle, deren Etikettierung nach Maßgabe der VO (EU) 1059/2010 zu erfolgen hat
  • Haushaltskühlgerätemodelle mit Kennzeichnungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1060/2010
  • Haushaltswaschmaschinenmodelle im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1061/2010
  • Fernsehgeräte mit Etikettierungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1062/2010
  • Luftkonditioniermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 626/2011
  • Haushaltswäschetrocknermodelle mit Kennzeichnungsvorgaben nach der VO (EU) Nr. 392/2012
  • Lampen und Leuchten, die den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012 unterfallen (nur elektronisches Etikett, KEIN Datenblatt)
  • Staubsaugermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 665/2013
  • Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit Etikettierungspflichten gemäß der VO (EU) Nr. 811/2013
  • Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 812/2013
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3. Ab wann gelten die neuen Pflichten?

Grundsätzlich greifen die Pflichten sowohl auf der Lieferanten- als auch auf der Händlerseite nur für neue oder aktualisierte Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden.

Abweichende Regelungen trifft die Verordnung jedoch für folgende Bereiche:

- Raum- und Kombiheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen:
elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett sind ab dem 26.09.2015. Ein abgeändertes elektronisches Etikett für Raum- und Kombiheizgeräte, welches die bisherigen ersetzt im Wege der Harmonisierung ersetzt, muss nicht vor dem 26.09.2019 zur Verfügung gestellt werden.

- Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen: Elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett sind ab dem 26.05.2015 bereitzustellen. Ein abgeändertes elektronisches Etikett für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welches die bisherigen im Wege der Harmonisierung ersetzt, muss nicht vor dem 26.09.2017 zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig: in beiden obigen Fällen ist nicht auf ein Inverkehrbringen zu den genannten Daten abzustellen. Unabhängig von einer tatsächlichen Erstbereitstellung auf dem Markt greifen die Pflichten zum jeweilig genannten Tag!

4. Welche Zielsetzung verfolgt die Verordnung (EU) Nr. 518/2014?

Nach derzeitiger Rechtslage müssen im Onlinehandel mit elektronischen Geräten sowie im gesamten Fernabsatz gewisse, auf dem jeweiligen Etikett und Produktdatenblatt aufgeführte Informationen zwar zur Verfügung gestellt werden. Das Etikett und das Produktdatenblatt selbst müssen allerdings nicht zwingend gezeigt oder für den Verbraucher zum Abruf bereit gehalten werden.

Da insofern bei Online-Käufen gegenüber anderen Erwerbsmöglichkeiten ein Informationsgefälle entstünde, das den Verbraucher in seiner fundierten und auf Basis aller relevanten Fakten getroffenen Entscheidung beeinflussen könnte, sieht die Verordnung (EU) Nr. 518/2014 die Einführung von elektronischen Datenblättern und Etiketten vor. Insbesondere soll sie den Informationshorizont von Online-Käufern durch die Einsehbarkeit einer Farbskala bei der Energieeffizienzklasse und die detailreichen Ausführungen auf dem Produktdatenblatt demjenigen von Verbrauchern, die Produkte außerhalb des Fernkaufs erwerben, gleichstellen.

5. Werden die weiteren verordnungsspezifischen Kennzeichnungspflichten für die jeweiligen Produkte durch die neue Verordnung ebenfalls geändert?

Nein. Die Verordnung (EU) Nr. 518/2014 erweitert lediglich den Pflichtenkreis für Lieferanten und solcher Händler, die betroffene Produkte über das Internet vertreiben. Etikettierungsobliegenheiten für den stationären Handel, den weiteren Fernabsatz und die Werbung, wie sie sich aus den Verordnungen ergeben, bestehen fort.

B: Neue Pflichten für Lieferanten

1. Was haben Lieferanten zukünftig sicherzustellen?

Durch die Verordnung (EU) Nr. 518/2014 werden Lieferanten verpflichtet, den Händlern ein elektronisches Etikett, dessen Gestaltung und Informationsgehalt sich nach dem für eine bestimmte Produktkategorie jeweils einschlägigen Verordnungs-Musteretikett orientiert, bereitzustellen.

Gleichzeitig müssen sie die Händler mit einem elektronischen Produktdatenblatt versorgen, welches den Vorgaben des jeweiligen Verordnungs-Musterdatenblattes entspricht.

Achtung: Lieferanten von Lampen und Leuchten haben NUR das Etikett bereitzustellen. Ein Produktdatenblatt sieht die den neune Pflichten zugrunde liegende Kennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 874/2012 nicht vor.

Wie die Etiketten und Datenblätter konkret ausgestaltet sein müssen, kann für bestimmte Produktkategorien den jeweiligen umfangreichen Beiträgen der IT-Recht-Kanzlei entnommen werden.

2. Gelten die Pflichten nur gegenüber Online-Händlern?

Nein. Lieferanten haben die einschlägigen Etiketten und Datenblätter in elektronischer Form jedem abnehmenden Händler zur Verfügung zu stellen. Zwar sind nur Unternehmer mit einer Online-Verkaufstätigkeit zu deren Verwendung verpflichtet, allerdings differenziert die Verordnung hinsichtlich der Bereitstellungspflichten des Lieferanten nicht nach der Handelsform der Abnehmer. Auch wären eine solche Differenzierung und selektive Ausstattung für den Lieferanten in der Praxis kaum realisierbar.

3. In welcher Form sind die elektronischen Dokumente bereitzustellen?

Eine konkrete Vorgabe bezüglich eines Dateiformats macht die Verordnung nicht, deutet aber an verschiedenen Stellen auf eine graphische Darstellung hin.

Auch nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei empfiehlt sich die Verwendung von Bilddateien aus dem Grund, dass Händler in der Lage sein sollen, die elektronischen Formulare von den Lieferanten unverändert zu übernehmen und sie ohne großen Aufwand in ihre Online-Präsenz einzubinden. Gleichsam ermöglichen Bilddateien eine etwaige optische Anpassung der Größe und Schärfe, welche im Einzelfall nach Maßgabe der Vorgaben zur Darstellung der Etiketten und Datenblätter im Online-Shop (s.u.) erforderlich werden kann.

Wichtig:

Die elektronischen Etiketten müssen in allen Sprachen der Länder bereitgehalten werden, in welche der jeweilige Lieferant exportiert.

Für die elektronischen Datenblätter existiert bisher - unserer Kenntnis nach - keine europaweite sprachliche Reglementierung. Empfehlenswert, wenn auch (vermutlich) nicht zwingend, ist jedoch in Anlehnung an das von den spezifischen Kennzeichnungsverordnungen angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau eine Anpassung der Datenblätter an die Sprache des jeweiligen Exportlandes im Tätigkeitsbereich des Lieferanten.

Für den deutschen Raum sieht immerhin Anhang I Nr. 5 Satz 2 EnVKV vor, dass die Datenblätter (mithin auch die elektronischen) in deutscher Sprache bereitgehalten werden müssen.

4. Wie müssen die elektronischen Etiketten und Datenblätter den Händlern übermittelt werden?

In Betracht käme zunächst eine direkte Übersendung auf einem elektronischen Datenträger (z.B. per E-Mail). In Anbetracht der zahlreichen Abnehmer, die ein Lieferant zu versorgen hat, würde dies jedoch einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten.

Insofern schlägt Erwägungsgrund 4 der Verordnung vor, dass Lieferanten für jedes Produkt die einschlägigen Dokumente in elektronischer Form (als Dateien) auf ihren Websites zum Download für die Händler bereithalten.

Allerdings ist dies in der Verordnung nicht als Gebot, sondern als Empfehlung formuliert, sodass Lieferanten auch von abweichenden Methoden Gebrauch machen könnten.

In jedem Fall aber sind die abnehmenden Händler über die konkrete Abrufmöglichkeit der Etiketten und Datenblätter zu informieren!

Aus Praktikabilitätsgründen empfiehlt es sich, den Vorschlag der Verordnung umzusetzen und eine eigene Rubrik auf der Website einzurichten, aus welcher Händler die jeweils benötigtenEtiketten und Datenblätter als Bilddateien beziehen können.

Machen Lieferanten von dieser Option Gebrauch, ist es Aufgabe der Händler, sich für die betroffenen Produkte die notwendigen elektronischen Etiketten und Datenblätter durch den Zugriff auf die Website zu beschaffen.

Besondere Option für Lieferanten von Leuchten

Lieferanten von Leuchten haben die Möglichkeit, die von ihnen bereitzustellenden Etiketten über einen externen zentralen Dienst zu generieren und anzubieten.

Derzeit bietet www.eulabel.de einen Service an, der nach erfolgreicher Registrierung die Eingabe produktspezifischer Daten in eine Maske gewährt und verordnungskonforme Etiketten in der gewünschten Form und Sprache automatisch erstellt.

Diese können sodann nicht nur als Druckversion oder Datei aufgerufen werden, sondern zudem in einer seiteneigenen Datenbank für Händler zum Download bereitgestellt werden.

Händler werden somit befähigt, durch die Eingabe der jeweiligen Artikelnummer die benötigten Etiketten abzurufen, wodurch der Lieferant seinen Bereitstellungspflichten aus der VO (EU) Nr. 518/2014 nachkommt.
Insbesondere wird dem Lieferanten so der kosten- und zeitintensive Aufwand abgenommen, EU-Etiketten für alle seine Leuchten in sämtlichen Sprachen der jeweiligen Exportländer in einer eigenen Datenbank auf seiner Website zu hinterlegen.

Derzeit wird der Service von „eulabel.de“ an die VO (EU) Nr. 518/2014 angepasst.

Machen Lieferanten von Leuchten von der Möglichkeit des zentralen Dienstes Gebrauch, werden sie verpflichtet sein, ihre handelnden Abnehmer über die dortige Abrufbarkeit der Etiketten in Kenntnis zu setzen.

5. Betreffen die Bereitstellungspflichten auch Produkte, die vor den einschlägigen Terminen in Verkehr gebracht wurden?

Grundsätzlich nicht. Nach Erwägungsgrund 5 der Verordnung sollen die Pflichten nur bei neuen oder aktualisierten Modellen bestehen, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden.

Für bereits existierende Modelle ist es dem Lieferanten überlassen, inwiefern er den Bereitstellungspflichten nachkommen will.

Achtung:

Abweichendes muss für Heizgeräte und Warmwasseranlagen nach den Verordnungen (EU) Nr. 811/2013 und Nr. 812/2013 gelten, da hier ein konkretes Datum, und nicht etwa ein Inverkehrbringen zu einem bestimmten Termin die Pflichten auslöst (s.o.). Im Anwendungsbereich der beiden Verordnungen sind somit auch nicht neu hergestellte Produkte betroffen, sobald der entsprechende Umsetzungstermin eintritt.

In allen anderen Fällen ist es dem Lieferanten überlassen, inwiefern er den Bereitstellungspflichten für bereits existierende Modelle nachkommen will.

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