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LG Hannover: Keine Pflicht zu Grundpreisangabe bei Teeblumen

27.03.2020, 12:24 Uhr | Lesezeit: 5 min
LG Hannover: Keine Pflicht zu Grundpreisangabe bei Teeblumen

Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler" veröffentlicht.

Fehlende oder falsche Grundpreisangaben in Online-Shops gehören zu den „Klassikern“ unter den Abmahngründen. Grundpreise müssen dann angegeben werden, wenn die Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten bzw. beworben wird. Hierzu sind in letzter Zeit einige Urteile ergangen, unter anderem im Hinblick auf Kaffeekapseln und Nahrungsergänzungsmittel. Doch wie sieht es mit der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei sog. Teeblumen aus? Wir haben eine neue Entscheidung des LG Hannover für Sie unter die Lupe genommen.

Was ist geschehen?

Ein Online-Händler wurde wegen einer angeblich wettbewerbswidrigen Werbung abgemahnt. Der Online-Händler bot auf eBay unter anderem Teeblumen zum Verkauf an. Teeblumen sind handgefertigte Einzelwerke, die aus Teeblättern und gesonderten Blüten per Hand gebunden werden. Auf eBay warb der Händler mit

"... 011 Teeblumen Großpackung ErblühTee weißer Tee - 36er Packung."

Dies bot der Händler zum Gesamtpreis von 53,90 Euro an, jedoch ohne einen Grundpreis zu nennen.

Aufgrund des Fehlens der Grundpreisangabe wurde der Online-Händler wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) im Rahmen einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Händler sei zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet gewesen. Doch die beiliegende Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Der Online-Händler vertrat die Auffassung, dass kein Verstoß gegen die PAngV vorliege, da die Teeblumen nicht nach Gewicht, sondern stückweise angeboten worden seien.

Die Teeblumen stellten von Hand gemachte Einzelwerke dar, die natürliche Produkte (nämlich Teeblätter und gesonderte Blüten anderer Pflanzen) enthielten, die ihrerseits von spezialisierten Teebinderinnen händisch sortiert, ausgewählt und gebunden würden.

Es handele sich also nicht um ein maschinell hergestelltes Produkt, das gewichtsmäßig einheitlich behandelt werden könne. Demgemäß würden die Teekugeln auch pro Stück angeboten, was eine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausschließe.

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Urteil des LG Hannover

Das Gericht (LG Hannover, Urt. v. 11.12.2019, Az. 23 O 75/19) wies die Klage ab. Der Online-Händler habe nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen und sei somit nicht zur Angabe eine Grundpreises verpflichtet gewesen.

Das Gericht führte aus, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in solcher Weise Waren u.a. in Fertigverpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben habe. Der Händler habe aber nicht gegen diese Marktverhaltensregelung verstoßen, indem er es unterlassen hat, in das beanstandete Angebot auch den Grundpreis für die in der Verpackung enthaltenen Teeblumen nach Gewicht anzugeben.

Der Knackpunkt bei der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen liegt in der Frage, ob die Ware pro Stück oder nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten bzw. beworben wird. Das LG Hannover stellt sich auf den Standpunkt, dass Teeblumen nach Stück angeboten bzw. beworben werden würden.

Ware im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV werde nach Gewicht angeboten, wenn eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht bestehe. Damit stützte sich das Gericht auf die Auffassung des OLG Celle.

Eine solche Pflicht könne sich beispielsweise aus Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Nr. 1 Buchstabe c des Anhangs IX der LMIV (Lebensmittelinformations-VO) ergeben. Danach bestehe die Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge nicht, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.

Der Online-Händler habe seine Ware weder nach Gewicht angeboten (was nicht bereits in der Angabe eines „ca.“-Gewichts zu sehen ist) noch bestand für ihn eine solche Verpflichtung. Dass Teeblumen - anders als loser Tee - nicht üblicherweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sei nicht behauptet worden. Der Händler habe in Bezug auf die in Umverpackungen veräußerten Teeblumen im Rahmen seines Angebots vielmehr auch explizit auf die Stückzahl abgestellt, die damit für den Verbraucher ohne Weiteres zu erkennen gewesen sei.

Bezüglich der beworbenen „Teeblumen Großpackung“ habe sich aus der Werbung ergeben, dass die Packung 36 Stück enthielt. Entsprechendes gelte nach Ansicht des Gerichts auch für weitere Angebote von Teeblumen (einzeln oder im Set mit anderen Gegenständen).

Da schon nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV keine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bestand, kam es nicht mehr auf eine eventuelle Ausnahme von der Grundpreispflicht nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 an. Nach dieser Vorschrift kann bei Kombinationen von Waren (Set, Bundles) die Pflicht zur Grundpreisangabe entfallen.

Exkurs: Konkret befreit § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV „Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind“ von der Pflicht zur Grundpreisangabe. Im Gegensatz zu Set-Angeboten mit unterschiedlichen Tee-Sorten erachtete das Gericht diese (im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht entscheidende) Ausnahme als nicht erfüllt an. Denn nach dieser Norm sei das Vorliegen eines erheblichen Unterschiedes der vermischten/vermengten Waren erforderlich, welcher in Bezug auf Teeblätter und Blütenblätter (wie im vorliegenden Fall) gerade nicht weggeben sei.

Fazit

Eine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen besteht, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Sobald das Produkt nach Stückzahl angeboten wird (und auch werden darf!), scheidet eine Grundpreispflicht aus.

In Bezug auf Kaffeekapseln hat der BGH geurteilt, dass Grundpreise angegeben werden müssen. Auch im Hinblick auf in Kapseln angebotenen Nahrungsergänzungsmitteln besteht eine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen. Das LG Hannover hat nun klargestellt, dass diese Pflicht nicht für Teeblumen gilt, im Gegensatz zu Set-Angeboten mit unterschiedlichen Tee-Sorten.

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