IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Preis lass nach: Zur Irreführung bei Rabattwerbung

29.03.2016, 11:14 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Anna Bosch
Preis lass nach: Zur Irreführung bei Rabattwerbung

Irreführungsgefahr bei Werbung mit Preisnachlässen ist ein klassisches Streitthema zwischen Händlern und Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden. Viele dieser Streitigkeiten landen vor Gericht und schon mehrfach hat der BGH diesbezüglich das letzte Wort gesprochen. Zahlreiche Rabatt-Aktionen wurden für unzulässig erklärt. Angesichts mannigfacher Gestaltungsmöglichkeiten für Preisnachlass-Werbung bleibt dennoch oft unklar, was erlaubt ist. Zwei neuere Urteile des LG Karlsruhe und des LG Bielefeld hatten u.a. Werbung mit „statt-“ bzw. „Streichpreisen“ zum Gegenstand. Erfahren Sie im folgenden Überblick, worauf die Gerichte den Fokus setzten und was insbesondere bei der Gestaltung von Werbung z.B. mit „statt-Preisen“ zur Vermeidung von Abmahnungen Beachtung finden sollte.

1. Überblick und Rechtsgrundlagen

Werbung mit „statt-“ und „Streichpreisen“ sind beliebte Mittel um den Verkauf anzukurbeln. Besonders bei derartigen Rabatt-Aktionen haben Händler jedoch verschiedene Rechtsgrundlagen zu beachten. V.a. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisangaben-Verordnung (PAngV) spielen eine wichtige Rolle. Die IT-Recht Kanzlei hat dem Thema Werbung mit Preisnachlässen allgemein bereits einen eigenen Beitrag gewidmet und einen „FAQ“-Katalog erstellt, um Händlern die rechtssichere Gestaltung von Rabatt-Aktionen zu erleichtern (https://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-rabatten-faq.html#abschnitt_30). Dennoch kommt es in diesem Bereich leicht zu Abmahnungen. Werden die Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen, werden der Gestaltung oft enge Grenzen gesetzt. Jüngst wurden auch das LG Bielefeld und das LG Karlsruhe u.a. mit der Frage der Irreführungsgefahr bei „statt-Preisen“ befasst.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

2. Aktuelle Rechtsprechung zu Preisnachlass-Werbung

Bei zwei in den letzten Monaten ergangenen Urteilen wurden den Werbern aufgrund von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG Grenzen gesetzt.

a) In dem Fall, mit dem das LG Bielefeld befasst war (Urt. v. 23.10.2015 – Az. 17 O 104/15), warb die Beklagte zum einen mit einer Preisreduzierung von bis zu 44% und dem Preiszusatz „nur“, obwohl der genannte Preis deckungsgleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers war. Zum anderen warb sie mit einem „statt-Preis“ und einem gegenübergestellten reduzierten Preis, verfasste jedoch die Erklärung, was unter dem „statt-Preis“ zu verstehen ist, in deutlich kleinerer Schrift, um 90 Grad gedreht und entfernt von der Preiswerbung selbst am äußersten Rand der Werbung. Nach vorausgegangener Abmahnung wurde die Beklagte schließlich im Wege des Anerkenntnisurteils diesbezüglich zur Unterlassung verurteilt.

"Es ist irreführend, bei einem Preis für ein Fahrrad mit einer Preisreduzierung von bis zu 44% und dem Wort ,nur‘ zu werben, wenn der angegebene Preis der UVP des Herstellers entspricht."

b) In dem Rechtsstreit vor dem LG Karlsruhe wurde u.a. mit Urteil vom 23.12.2015 (Az. 15 O 12/15) entschieden, dass die Bewerbung von Waren im Versandhandel mit einer Rabattierung gegenüber gestrichenen Preisen, die bei Selbstabholung zu bezahlen wären, nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG unlauter ist, wenn der Selbstabholerpreis nach der Gesamtgestaltung des Angebots vom Werbenden nicht ernsthaft gefordert wird.

"Liegen die angegebenen Rabattsätze zu hoch und suggerieren dem Verbraucher so, in irreführender Weise eine größere Ersparnis, ist das Gebot der Preiswahrheit verletzt."

3. Fazit

Rabatt-Aktionen können gewiss den Handel ankurbeln. Auch die neueren Gerichtsentscheidungen zeigen aber, dass insbesondere bei mehrdeutigen Werbeaussagen Vorsicht geboten ist, da Verbraucher in die Irre geführt werden könnten. Oft entpuppt sich der „Griff in die Trickkiste“ der Preisnachlass-Schlagwörter als Boomerang für Händler. Werbung mit „statt-Preisen“ beispielsweise, sollte daher nur dann verwendet werden, wenn dem Verbraucher deutlich gemacht wird, was unter dem „statt-Preis“ zu verstehen ist. Dass die Bezugsgröße dem Händler einleuchtend erscheint, reicht oft nicht aus.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Köln: Zur Irreführung bei befristeter Cookie-gesteuerter Rabattwerbung
(13.05.2022, 07:43 Uhr)
OLG Köln: Zur Irreführung bei befristeter Cookie-gesteuerter Rabattwerbung
OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Rabatt bei Wiederholung in kurzen Abständen wettbewerbswidrig
(29.04.2022, 15:41 Uhr)
OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Rabatt bei Wiederholung in kurzen Abständen wettbewerbswidrig
LG Frankfurt a. M.: Irreführende Rabattwerbung, wenn beworbener Höchstrabatt nur bei äußerst wenigen Artikeln gewährt wird
(09.09.2021, 12:17 Uhr)
LG Frankfurt a. M.: Irreführende Rabattwerbung, wenn beworbener Höchstrabatt nur bei äußerst wenigen Artikeln gewährt wird
FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
(09.02.2021, 10:24 Uhr)
FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
Voraussetzungen für die rechtssichere Werbung mit Mengenrabatten im Online-Shop + Formulierungshilfen für Mandanten
(04.02.2021, 11:21 Uhr)
Voraussetzungen für die rechtssichere Werbung mit Mengenrabatten im Online-Shop + Formulierungshilfen für Mandanten
LG Arnsberg: Vorenthalten über die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren stellt wettbewerbswidrige Irreführung dar
(17.05.2019, 14:09 Uhr)
LG Arnsberg: Vorenthalten über die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren stellt wettbewerbswidrige Irreführung dar
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei