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Dauerbrenner Branntweine: Warum Grappa aus Italien stammen muss - Überblick zum Thema „Schutz geografischer Herkunftsangaben“

28.06.2016, 14:34 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Anna Bosch
Dauerbrenner Branntweine: Warum Grappa aus Italien stammen muss - Überblick zum Thema „Schutz geografischer Herkunftsangaben“

Ein rechtlich hoch komplexer Bereich, der allerdings oft alltägliche Fragen aufwirft, ist das (europäische) Lebensmittel- und Getränkerecht. So bekommt man bei vielen Italienern nach dem Essen nicht nur einen Espresso, sondern auch mal einen „Grappa“ oder „Limoncello“ angeboten. Auch wenn klar ist, dass längst nicht mehr jeder Pizzabäcker oder Kellner aus Italien stammt und bestenfalls noch zur zweiten Einwanderungsgeneration zählt, wird dagegen u.a. im Bereich der Getränkewirtschaft viel Wert auf die Herkunft gelegt – Falschbezeichnungen können gar zu Abmahnungen führen, was u.a. auf das Konzept des „Schutzes geografischer Herkunftsangaben“ zurückzuführen ist.

Wer also bisher dachte, Grappa lasse sich auch andernorts günstiger produzieren und genauso gut vermarkten, begibt sich in unruhiges Fahrwasser, da dies u.a. nach der europäischen „Spirituosen-Verordnung“ unzulässig sein kann. Der folgende Beitrag gibt daher einen Überblick, was im Bereich der Getränkewirtschaft insbesondere hinsichtlich des Schutzes geografischer Herkunftsangaben zu beachten ist und beleuchtet auch einige Urteile, die diesbezüglich eine gute Orientierungshilfe geben können, was erlaubt ist und was nicht.

1. Einführung

Das deutsche Lebensmittel- und Getränkerecht ist streng reglementiert und stark durch europäische Gesetzgebungsakte zum Zwecke des Gesundheits- und Verbraucherschutzes geprägt. Auch wenn nicht alle Qualitätsstandards (etwa das bekannte deutsche Reinheitsgebot für Bier) uneingeschränkt gelten (vgl. EuGH Urteil v. 12.3.1987, Az. 178/34), besteht ein Abmahnrisiko, wenn derartige getränke- oder lebensmittelrechtliche Grundsätze missachtet werden. Allerdings werfen die unterschiedlichen regionalen, nationalen und europäischen Regeln viele Fragen auf und können leicht für Verwirrung sorgen. Wenig verwunderlich ist es daher, dass dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) immer wieder die eine oder andere Frage im Bereich des Lebensmittel- und Getränkerechts zur Entscheidung vorgelegt wurde. Ein wichtiges Thema, das dabei immer wieder im Raume steht, ist der Schutz geografischer Angaben. Eine geografische Angabe im Sinne der Spirituosen-VO ist gemäß Art. 15 Abs. 1 „eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist“. Die geografischen Angaben nach Absatz 1 sind in Anhang III der Verordnung eingetragen. Ein klassisches Beispiel, bei dem unweigerlich Assoziationen zu Griechenland aufkommen werden, dürfte der Ouzo sein (vgl. auch Nr. 29 in Anhang III besagter Verordnung).

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2. Rechtlicher Hintergrund

Den rechtlichen Rahmen für die Möglichkeit von Abmahnungen im Bereich der Getränkewirtschaft bildet der mittlerweile in § 3a UWG geregelte Rechtsbruchparagraph (ehemals § 4 Nr. 11 UWG) in Verbindung mit verschiedenen (europäischen) Verordnungen. Dass bei falschen Bezeichnungen von Spirituosen – also alkoholhaltigen Getränken mit mindestens 15 Volumenprozent Alkoholgehalt - Abmahnungen drohen können, ist v.a. auf die Verordnung 2008/110/EG des europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2008 (kurz Spirituosen-VO) zurückzuführen. Aber auch die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) von 2011 ((EU) Nr. 1169/2011) kann eine Rolle spielen. Ziel des europäischen Gesetzgebers war dabei u.a. den Verbraucherschutz in der EU zu stärken.

In den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 110/2008 heißt es beispielsweise: „Der Spirituosensektor ist für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor (…) von großer Bedeutung. Die den Spirituosensektor betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen.“

Insbesondere Art. 16 der Spirituosen-Verordnung („Schutz geografischer Angaben“) spielt in der Praxis eine zentrale Rolle bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung von Spirituosen. Konkret schützt Art. 16 im Zusammenhang mit Anhang III der Spirituosen-VO eingetragene geografische Angaben gegen:

a) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Marke“, „Geschmack“ oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zur Herkunft, zum Ursprung, zur Beschaffenheit oder zu wesentlichen Merkmalen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses, die geeignet sind, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen.

3. Anwendungsfälle

Nicht nur das Bauchgefühl entscheidet darüber, bei welchen Alkoholika (je nach Herstellungsort) Unwohlsein aufkommen kann, denn insbesondere regelt Anhang III der Verordnung die geografische Zugehörigkeit und somit auch die (wettbewerbsrechtliche) Zulässigkeit von Bezeichnungen. Auch der in der Überschrift erwähnte Grappa unterfällt als sog. Tresterbrand der Verordnung. Grappa ist ein alkoholhaltiges Produkt, das bei der Weinherstellung durch Destillierung der Pressrückstände erzeugt werden kann. Wein wird aber vielerorts angebaut und hergestellt – nicht nur in Italien. Auch aus Deutschland, Frankreich oder Österreich kommen gute Weine. Warum also nicht auch einen „französischen oder deutschen Grappa“ vermarkten? Nach Nr. 6 des Anhang III zur Verordnung ist Grappa ausschließlich Italien zugeordnet und muss daher sowohl aus Italien stammen als auch nach Art. 15 Abs. 4 und Art. 17 besagter VO „der Spezifikation der technischen Unterlage“ entsprechen, um sich „Grappa“ nennen zu dürfen.

Aber auch Cognac beispielsweise, darf nicht etwa aus Finnland stammen. Hierzu hat der EuGH mit Urteil vom 14.7.2011 – Az. C-4/10 und 27/10 klargestellt, dass die geografische Angabe „Cognac" nicht für eine Spirituose eingetragen werden kann, die nicht unter diese Angabe fällt, weil die gewerbliche Verwendung einer solchen Marke die geschützte Angabe beeinträchtigen würde.

Dass die Regelungen der Verordnung streng zu verstehen und auch Wortabwandlungen grundsätzlich unzulässig sein dürften, hat der EuGH mit Urteil vom 21.1.2016 – Az. C-75/15 entschieden. Konkret sah der Gerichtshof die nach der Verordnung Frankreich zugeordnete Spirituose „Calvados“ durch die Bezeichnung „Verlados“ für einen in Finnland hergestellten Brand aus Apfelwein geschützte geografische Angabe als verletzt an.

4. Fazit

Streitigkeiten im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken, sind - wie am Beispiel des Tresterbrands Grappa gezeigt – im wahrsten Sinne des Wortes „Dauerbrenner“, die häufig die Gerichte beschäftigen. Aufgrund der vielschichtigen und überwiegend strengen europäischen, nationalen und schließlich auch teils regionalen Regelungen, sollten zündende Ideen für „neue“ Getränkekreationen nach bekannten Mustern stets gut überdacht werden.

Wer nicht gerade plant, sich nach dem „Brexit“ als Festlandeuropäer in der dann unter Umständen zulässigen Herstellung von Scotch Whiskey (bisher nach Nr. 2 des Anhang III der Spirituosen-VO UK/Schottland zugeordnet) zu üben, dem könnte die Getränkeherstellung schwer im Magen liegen. Denn allzu hoch sind das Irreführungspotenzial und das Abmahnrisiko, wenn beispielsweise der Schutz geografischer Angaben missachtet wird. Im Ergebnis sollte also stets beachtet werden, dass selbst ein noch so gut schmeckender, aber nicht in Italien hergestellter Tresterbrand nicht als „Grappa“ bezeichnet werden sollte, da bei Verbrauchern unweigerlich Assoziationen zu Italien aufkommen könnten, die das entsprechende Produkt nicht erfüllt.

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