IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Abmahngefahr bei Google Shopping gebannt – Nachbesserung bei der Versandkostenangabe erfolgt!

08.12.2014, 09:28 Uhr | Lesezeit: 1 min
Abmahngefahr bei Google Shopping gebannt – Nachbesserung bei der Versandkostenangabe erfolgt!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Im Sommer dieses Jahres sorgte ein Urteil des LG Hamburg für einige Aufregung. Die Versandkostenanzeige bei Google Shopping Anzeigen genügte nach Ansicht der Hamburger Richter nicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV). Google hat nun nachgebessert, so dass insoweit Entwarnung gegeben werden kann.

Mit Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14 hatte das LG Hamburg entschieden, dass ein abgemahnter Händler mit seiner Werbeanzeige bei Google Shopping gegen die Vorgaben der PAngV verstoßen hat, weil dort mit dem Endpreis geworben wurde, die Angabe der Versandkosten jedoch nur im Rahmen eines sog. „Mouse-over-Effekts“ erfolgte. Wir hatten über das Urteil im Juli 2014 ausführlich berichtet.

Google hat nun gehandelt

Bei Google hat man sich das Urteil des LG Hamburg wohl zu Herzen genommen. Jedenfalls wurde zwischenzeitlich die Angabe der anfallenden Versandkosten überarbeitet. Die anfallenden Versandkosten werden nunmehr direkt genannt, und nicht mehr nur dann, wenn mit der Maus über die Produktabbildung fährt.

Banner Starter Paket

Fazit

Eine Sorge weniger. Die Abmahngefahr wegen der unzureichenden Angabe der Versandkosten bei Google Shopping Anzeigen ist damit nun gebannt. Nun können Händler wieder ihre Waren wieder über Google Shopping bewerben, ohne wegen der Versandkostenangabe ein Abmahnrisiko einzugehen bzw. die Ware versandkostenfrei versenden zu müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Light Impression - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
(02.04.2024, 16:40 Uhr)
Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
(12.03.2024, 07:36 Uhr)
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV
(23.02.2024, 15:43 Uhr)
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV
OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
(21.02.2024, 07:54 Uhr)
OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
LG Hannover: Mindermengenzuschlag in Gesamtpreis einzuberechnen
(06.02.2024, 17:33 Uhr)
LG Hannover: Mindermengenzuschlag in Gesamtpreis einzuberechnen
Frage des Tages: Müssen Grundpreise an Weihnachtsmarkt-Ständen angegeben werden?
(13.11.2023, 12:33 Uhr)
Frage des Tages: Müssen Grundpreise an Weihnachtsmarkt-Ständen angegeben werden?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei