IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Erlaubt oder nicht? Geschäftsbezeichnung für Einzelunternehmer

07.02.2022, 07:34 Uhr | Lesezeit: 4 min
Erlaubt oder nicht? Geschäftsbezeichnung für Einzelunternehmer

Immer wieder erreicht uns die Fragestellung, ob auch ein Online-Händler, der als Einzelunternehmer tätig ist, eine Geschäftsbezeichnung führen darf. Oder führt eine solche Geschäftsbezeichnung bei „one-man-shows“ den Verkehr in die Irre? Grund genug, sich das einmal näher anzusehen.

Worum geht es?

Sehr viele Online-Händler sind als Einzelunternehmer tätig. Insbesondere das Gros der Online-Händler, die in die Welt des Ecommerce starten, handelt als Einzelunternehmer.

Ein Einzelunternehmern ist dabei eine von einer einzelnen Person als natürliche Person betriebene Wirtschaftseinheit.
Prägendes Merkmal dabei ist, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das von einer Einzelperson betrieben wird, die für ihre wirtschaftliche Betätigung unbeschränkt selbst haftet.

Es liegt also gerade kein gemeinschaftliches unternehmerisches Tätigwerden mehrerer Personen vor (wie etwa bei einer Gesellschaft, wie z.B. der GbR). Auch besteht keine Rechtsform, welche die Haftung des unternehmerisch Tätigen beschränken würde (wie dies etwa bei einer GmbH der Fall ist).

Die meisten Einzelunternehmer sind dabei nicht im Handelsregister eingetragen, handeln also nicht als eingetragener Kaufmann (kurz „e.K." bzw. "e.Kfm.") oder bzw. als eingetragene Kauffrau ("e.Kfr."). Damit verfügen die meisten Einzelunternehmer auch nicht über eine Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinne.

Banner Unlimited Paket

Wunsch nach Unternehmensname

Ein Einzelunternehmer muss nach außen hin immer unter seinem Vor- und Nachnamen agieren, insbesondere im Rahmen des Impressums. Einzelunternehmer treten also mit ihrem bürgerlichen Namen auf.

Viele Einzelunternehmer haben jedoch den Wunsch, ihrem Unternehmen auch einen Namen zu geben bzw. gehen davon aus, dass Interessenten mehr Vertrauen entwickeln, wenn auch ein „Firmenname“ verwendet wird.

So klingt für viele Händler etwa die Bezeichnung „Lisa Müller – Lisas Dekoträume“ besser als ein bloßes „Lisa Müller“.

Doch ist das überhaupt zulässig?

Da viele Händler (insbesondere Kleinunternehmer) schon keine Kaufmannseigenschaft haben bzw. sich nur die wenigsten Einzelunternehmer auch im Handelsregister eintragen lassen, um eine Firma im handelsrechtlichen Sinne zu führen:

Darf ein Einzelunternehmer als nicht eingetragener Kaufmann überhaupt einen Namen für sein Unternehmen vergeben und damit nach außen auftreten?

Ja, das ist möglich. Es handelt sich um eine sogenannte „Geschäftsbezeichnung“. Diese stellt jedoch gerade keine Firmenbezeichnung im Sinne des Handelsrechts dar, sondern darf nur als Zusatz zum bürgerlichen Namen genutzt werden.

So ist es zulässig, wenn im Beispiel Lisa Müller unter der Bezeichnung „Lisa Müller – Lisas Dekoträume“ auftritt. Nicht zulässig wäre dagegen, wenn sie nur unter der Bezeichnung „Lisas Dekoträume“ auftreten würde.

Aber aufgepasst, es gibt einige Stolperfallen

Wer als Einzelunternehmer ohne Eintrag im Handelsregister seinem Unternehmen einen Namen geben möchte, der kann dies wie geschildert durch eine Geschäftsbezeichnung als Zusatz zum bürgerlichen Namen erreichen.

Dabei kann grundsätzlich eine Fantasiebezeichnung als Zusatz gewählt werden. Bei der Auswahl der Geschäftsbezeichnung sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese keine fremden Namens- oder Markenrechte verletzt. Sonst kann es schnell teuer werden.

Auch darf ein nicht in das Handelsregister eingetragener Einzelunternehmer sein Unternehmen dann nicht als „Firma“ bezeichnen. Frau Müller sollte daher nicht wie folgt auftreten „Lisa Müller - Firma: Lisas Dekoträume“.

Ferner sollten sich Einzelunternehmer auch nicht künstlich „größer machen“ als sie sind. Wenn sich Frau Müller als „Müller-Group“ bezeichnet, könnte das Probleme bereiten.

Tabu sind ebenso Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“ oder „CEO“, da es solche Positionen bei einem Einzelunternehmer gar nicht gibt. Das OLG München hatte bereits entschieden, dass sich ein Einzelunternehmer nicht als Geschäftsführer seines Unternehmens bezeichnen darf und andernfalls wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.

Sie starten mit dem Ecommerce und wünschen sich rechtliche Absicherung?

Dann sind Sie bei uns genau richtig.

Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie von Anfang an – für einen rechtssicheren Start in ein erfolgreiches Ecommerce-Business.

Eine anwaltliche Absicherung zur Vermeidung von Abmahnungen - für jeden Geldbeutel. Werfen Sie einen Blick auf unsere Schutzpakete.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

C
Christoph Harlander 18.01.2024, 13:30 Uhr
Herr
In Artikel oben findet sich die Behauptung, das die Geschäftsbezeichnung nur als Zusatz zum bürgerlichen Namen genutzt werden darf.

Welcher Paragraf regelt das?
Ich finde da nur eine Rechtsgrundlage die das Gegenteil besagt: Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 550) mit Wirkung vom 25.03.2009
M
Moni Abts 16.01.2023, 17:33 Uhr
Frau
Danke für diesen Bericht.
Meine Frage diesbezüglich:
Muss der Realname vor dem Phantasienamen stehen?
Also: 1. Lisa Müller-Lisas Dekoträume
Oder kann der Name auch hinten stehen?
2. Lisas Dekoträume-Lisa Müller
Vielen Dank für eine Antwort.
Viele Grüße Moni Abts

weitere News

Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
(29.11.2023, 16:14 Uhr)
Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
(11.10.2023, 16:38 Uhr)
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
(16.08.2023, 14:45 Uhr)
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
(14.08.2023, 07:19 Uhr)
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
(14.06.2023, 07:33 Uhr)
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
(22.03.2023, 12:43 Uhr)
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei