Französisches Recht: Verkürzung der Verjährungsfrist bei Gebrauchtwaren?

Laut EuGH ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren von zwei auf ein Jahr unzulässig. Da das deutsche BGB eine solche Verkürzung erlaubt, ist es von dieser Entscheidung betroffen. Wie sieht dazu die französische Rechtslage aus?
Französisches Recht
Nach französischen Verbrauchergesetz (Code de la consommation) verjähren Mängelrechte des Käufers 2 Jahre nach Übergabe der Ware beim Verbraucher. Hiervon kann nicht durch AGB abgewichen werden.
Article L217-12 Code de la consommation
L'action résultant du défaut de conformité se prescrit par deux ans à compter de la délivrance du bien.
Das französische Verbrauchergesetz unterscheidet hier nicht zwischen Neuware und Gebrauchtware. Die Möglichkeit nach deutschem Recht (§ 476 Abs. BGB) , durch Vereinbarung in den AGB die Verjährungsfrist bei Gebrauchtware auf ein Jahr zu verkürzen, besteht nach französischem Recht nicht.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der sogenannten „Beweislastumkehr“ bei mangelhafter Gebrauchtware. Wenn der Verbraucher erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe der Gebrauchtware einen Mangel geltend macht, dann muss er und nicht der Online-Händler beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat (Anmerkung: Bei Neuware gilt diese Beweislastumkehr nach französischem Recht -im Unterschied zum deutschem Recht- erst nach Ablauf von 24 Monaten ab Übergabe der Ware3).
Article L217-6 Code de la consommation
Les défauts de conformité qui apparaissent dans un délai de vingt-quatre mois à partir de la délivrance du bien sont présumés exister au moment de la délivrance, sauf preuve contraire.
Pour les biens vendus d'occasion, ce délai est fixé à six mois.
Le vendeur peut combattre cette présomption si celle-ci n'est pas compatible avec la nature du bien ou le défaut de conformité invoqué.
Die Bestimmungen des französischen Verbrauchergesetzes sind bei den AGB der IT-Recht Kanzlei für den Vertrieb von Waren in Frankreich berücksichtigt worden.
Keine Anpassung der AGB der IT-Recht Kanzlei für den Vertrieb von Waren in Frankreich notwendig
Die oben erwähnte EUGH-Entscheidung vom 13.07.2017 betrifft daher französisches Verbraucherrecht nicht. Mandanten der IT-Recht Kanzlei müssen ihre AGB für den Vertrieb von Waren in Frankreich nicht anpassen.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare