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Online-Kennzeichnung: Staubsauger auch nach dem 01.01.2015 rechtssicher bewerben und verkaufen

10.12.2014, 14:11 Uhr | Lesezeit: 32 min
Online-Kennzeichnung: Staubsauger auch nach dem 01.01.2015 rechtssicher bewerben und verkaufen

Sie möchten Staubsauger im Internet (oder Katalogen) bewerben und zum Verkauf anbieten? Dann haben Sie diverse EU-Pflichtkennzeichnungen zu beachten, die wiederum in verschiedenen Vorschriftenwerken geregelt sind. Welche Staubsauger sind genau betroffen? Wie sind Staubsauger beim Vertrieb über das Internet zu kennzeichnen? Wie sind die Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 665/2013 sowie der EU-Verordnung 518/2014 umzusetzen und viel wichtiger - wer hat sie zu befolgen? Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei.

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung von Staubsaugern

Frage: Was ist ein Staubsauger?

Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 665/2013 bezeichnet der Begriff "Staubsauger" ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht.

Frage: Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Staubsaugern?

Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Staubsaugern ist ein Zusammenspiel zwischen

  • der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU,
  • der EU-Verordnung Nr. 665/2013
  • der EU-Verordnung Nr. 518/2014, welche die EU-Verordnung Nr. 665/2013 um Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung im Internet ergänzt.
  • dem deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (kurz: EnVKG) sowie
  • der deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV).

Hinweis: Umfangreiche Informationen zur EU-Verordnung Nr. 665/2013 können der Website der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung entnommen werden, welche übrigens auch den Gesetzgebungsprozess bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung dokumentiert.

Frage: Warum müssen Staubsauger gekennzeichnet werden?

Energiesparen liegt bei der EU im Trend. Verbraucher sollen in Zukunft eher zu den energiesparsamen Geräten greifen. Deshalb verpflichtet der europäische Gesetzgeber mittels EU-Verordnungen und EU-Richtlinien Hersteller, Importeure und Händler, sog. energieverbrauchsrelevante Produkte (dazu gehören auch Staubsauger) mit ihrem jeweiligen Energieverbrauch deutlich zu kennzeichnen.

Gerade das Potenzial zur Reduzierung des Energieverbrauchs von Staubsaugern ist erheblich, da auf Staubsauger ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs in der Europäischen Union entfällt (vgl. hierzu Erwägungsgrund Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 665/2013). So wurde etwa der Stromverbrauch in der Nutzungsphase im jahr 2005 auf 18 TWh pro Jahr geschätzt, was einem CO2-Äquivalent von 6,6 Mio. t entspricht. Einschließlich der Herstellung der Geräte und der Hilfsstoffe sollen die Gesamtauswirkungen in Bezug auf die Treibhausgasemissionen einem CO2-Äquivalent von 9-10 Mio. t entsprechen-

Um nun den Verbrauchern, wie schon bei vielen anderen elektronischen Produkten geschehen, den Überblick über die zum Teil stark auseinanderfallenden Effizienzklassen und den durchschnittlichen Energieverbrauch zu erleichtern und damit gleichzeitig den Vertrieb verbrauchssparender Produkte zu fördern, hat die Europäische Kommission jüngst eine neue Verordnung (Nr.665/2013) erlassen, die erstmalig die Etikettierung von Staubsaugern als energieverbrauchsrelevante Produkte vorsieht.

So müssen ab dem 01.09.2014 alle Staubsauger, die im europäischen Raum auf den Markt gebracht werden, mit einem einheitlichen Label versehen werden, dessen Vorgaben in der Verordnung punktuell aufgeführt werden.

Hersteller werden demnach verpflichtet, auf einem graphisch homogenen Etikett neben der Energieeffizienzklasse und dem jährlichen Energieverbauch des entsprechenden Geräts zudem die Teppichreinigungsklasse, die Staubemissionsklasse und den Schalleistungspegel anzugeben, die anhand einer technischen Dokumentation ermittelt werden sollen. Händler haben indes sicherzustellen, dass die Etikettierungspflicht von den Herstellern befolgt wurde, und sind gegebenenfalls selbst zur Kennzeichnung aufgefordert.

In Kombination mit der EU-Verordnung Nr.666/2013, die als Ökodesign-Verordnung zusätzlich gesteigerte Mindestenergieeffizienzanforderungen an Staubsauger stellt und bis zum 01.09.2014 die Toleranzgrenze der maximalen Leistung auf 1600 Watt herabsenkt, sollen bis 2020 deutliche Energieeinsparungen erzielt werden.

Frage: Welche Staubsauger sind von der EU-Verordnung Nr. 665/2013 umfasst?

Gemäß Artikel 1 EU-Verordnung Nr. 665/2013 geht es in dieser Verordnung um Anforderungen an die Kennzeichnung von

  • netzbetriebenen Staubsaugern einschließlich Hybridstaubsaugern und
  • an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte.

Exkurs

Zu den allgemeinen Rechtsvorschriften, die derzeit für Staubsauger relevant sind, gehören die
folgenden:

  • Richtlinie 2002/96/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE);
  • Richtlinie 2011/65/EU3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten;
  • Richtlinie 2006/95/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR);
  • Richtlinie 2006/42/EG5 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR);
  • Richtlinie 2004/108/EG6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (Text von Bedeutung für den EWR.
  • Delegierte EU-Verordnung Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern
  • EU-Verordnung Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern

Frage: Welche Staubsauger sind nicht von der EU-Verordnung Nr. 665/2013 umfasst?

Nicht von der EU-Verordnung Nr. 665/2013 umfasst sind gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung:

  • Nasssauger,
  • kombinierte Nass- und Trockensauger,
  • akkubetriebene Staubsauger,
  • Saugroboter,
  • Industriestaubsauger,
  • Zentralstaubsauger,
  • Bohnermaschinen und
  • Staubsauger für den Außenbereich.

Diese Staubsauger sind vom Geltungsbereich der EU-Verordnung Nr. 665/2013 ausgenommen, da keine Normen für die Gebrauchseigenschaften existieren und ihre Umweltauswirkungen im Vergleich mit jenen von Trockensaugern relativ gering sein sollen.

Weiter vom Geltungsbereich der EU-Verordnung Nr. 665/2013 sind laut dem Leitfaden der EU-Kommission zur EU-Verordnung Nr. 665/2013:

- (Corded) hand-held vacuum cleaners

There is no definition of hand-held vacuum cleaner in the regulations, because the intention was not to cover them: they are not normally used for cleaning hard-floors or carpets; they are used for cleaning desks, tables, etc. Thus, hand-held vacuum cleaners are out of the scope.

- (Corded) mattress cleaners

These products are also hand-held, but designed especially to clean mattresses. They are not normally used for hard-floors or carpets. Thus, mattress vacuum cleaners are out of the scope.

- Ash cleaners

Ash cleaners are specially designed cleaners with the aim of sucking cold ash from fireplaces. Ash cleaners do not incorporate accessories for carpets or hard-floors. Ash cleaners do not fall within any of the definitions of vacuum cleaner as set out in Article 2 of the Regulations. They do not fall under 'vacuum cleaner' as defined in Article 2(1) because they do not pick up soil; they do not fall under "dry vacuum cleaner", as defined in Art. 2(5) as ash is not among the examples of dry soil that are given in that definition. Thus, ash cleaners are out of the scope.

Frage: Inwieweit ist für die Kennzeichnung entscheidend, ob ein Staubsauger bloß beworben oder konkret angeboten wird?

Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung ist streng dahingehend zu unterscheiden, ob Staubsauger

  • bloß beworben oder
  • tatsächlich konkret angeboten

werden - immerhin hängt davon der Umfang der Kennzeichnung ab.

So ist bei der der bloßen Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen nur dessen Energieeffizienzklasse zwingend zu nennen. Bei einem konkreten Verkaufsangebot dagegen ist darüber hinaus auf

  • den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch,
  • die Staubemissionsklasse sowie
  • den Schallleistungspegel
  • etc. etc.

zwingend einzugehen.

Beispiele zur bloßen Bewerbung eines Staubsaugers

Eine bloße Bewerbung eines Staubsaugers im Internet ist gegeben, wenn

  • es keine Möglichkeit gibt, die Ware direkt in den Warenkorb zu legen und
  • dem Verbraucher noch nicht die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).

Beispiel Nr. 1: "Angebote" bei Google-Shopping

staub1

Keine Möglichkeit, die Ware direkt in einen virtuellen Warenkorb zu legen. Kontaktdaten eines bestimmten Händlers auf der Seite noch nicht sichtbar.

Beispiel Nr. 2: Produktübersichtsseite eines Online-Shops

staub2
Banner Unlimited Paket

Beispiel eines konkreten Verkaufsangebots

Ein konkretes Verkaufsangebot liegt im Internet vor, wenn dem Kunden

  • die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).
  • die Möglichkeit hat, den angebotenen Staubsauger direkt in den virtuellen Warenkob zu legen.

Beispiel: Produktdetailseite eines Online-Shop

staub3

Möglichkeit gegeben, die Ware direkt in einen virtuellen Warenkorb zu legen. Alle verkaufsrelevanten Merkmale dargestellt.

Frage: Liegt Werbung vor, wenn Produkte nur unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" erscheinen?

Nicht zwingend, so das LG Köln (Urteil vom 03. April 2014 – 31 O 608/12):

"Dagegen handelt es sich bei den Einblendungen unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" nicht um Werbung im Sinne der genannten Vorschriften. Denn bei den "zuletzt aufgerufenen" Produkten hat der Verbraucher sich diese bereits angesehen, sich damit befasst und über eine Kaufentscheidung nachgedacht. Auch wenn die Darstellung werbewirksam eingesetzt wird, handelt es sich dabei nicht in erster Linie um (perpetuierte) Werbung, sondern eher um einen "Merkzettel". Insofern greift der Sinn und Zweck des § 6a EnVKV und der weiteren genannten Vorschriften nicht ein, da der Verbraucher bereits bei der ersten Wahrnehmung der entsprechenden Angebote auf einen Blick den angegebenen Preis sowie die Energieeffizienzklasse hat erfassen können."

Aber Achtung: Das ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden. Daher entspricht es dem sichersten Weg, auch Einblendungen unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" als Werbung einzustufen.

Frage: Sind gebrauchte Staubsauger kennzeichnungspflichtig?

Dies ist nicht der Fall, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG.

Das EnVKG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/30/EU. Gemäß Art. 1 Abs. 3 EU-Richtlinie 2010/30/EU sind von der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie (lediglich) „Produkte aus zweiter Hand“ ausgenommen.

Zu beachten ist,

  • dass durch den Händler unmittelbar vom Hersteller erworbene Geräten schon begriffsmäßig keine "Produkte aus zweiter Hand" sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass die Ingebrauchnahme der Geräte durch den Händler zu Werbezwecken keine solche i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG darstellt. § 2 Nr. 16 EnKVG definiert nämlich das im Weiteren unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG tatbestandsmäßige Ausstellen der Produkte als das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. Würde schon das Vorführen durch die Installation und Inbetriebnahme die Geräte zu gebrauchten Produkten machen, wäre jedenfalls die 2. Alt. des § 2 Nr. 16 EnVKG überflüssig (so OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass ein Gerät nicht allein dadurch zum "Gebrauchgerät" wird, weil es elektronisch angeschlossen und in eine Musterküche eingebaut wird, so KG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 5 U 35/12.

Hinweis: EU-Kommission hat in ihren "Frequently Asked Questions (FAQ) on the Energy Labelling Directive 2010/30/EU" zum Thema "second hand products" folgende Fragen beantwortet:

Question on second hand products:

According to Article 1(3)(a) the Directive does not apply to “second hand products”. Do the
following cases concern second hand products?

a) Cases of cancellation of contracts. The consumer withdraws the contract. The product
is then resold.
b) Products that have been repaired or refurbished and are then placed on the market and
resold.
c) Swap stocks: products that are held in stock for the purpose of warranty cases and are
sold at a later stage as “phase-out model”.

Answer on second hand products

a) This would be considered a second hand good if it has been used.
b) Yes, repaired products are normally second hand product unless it has been
significantly changed and comes e.g. with a new warranty period in which case is can
be considered as a new product.
c) No, this concerns new product because they have not been offered for sale before"

Frage: Sind Staubsauger kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung (oder Ratenkauf) von Staubsaugern?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Staubsauger an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2g der Richtlinie 2010/30/EU.

Frage: Ab wann müssen Staubsauger gekennzeichnet werden?

Nach dem Wortlaut der Verordnung haben Lieferanten und Händler die Kennzeichnungsvorgaben der EU-Verordnung Nr. 665/2013 grundsätzlich ab dem 01.09.2014 einzuhalten.

Für Staubsauger mit Wasserfilter gilt die EU-Verordnung Nr. 665/2013 dagegen erst ab dem 01.09.2017, vgl. Artikel 8.

Allerdings verwendet die Verordnung hier eine missverständliche Formulierung. Impliziert wird, dass die Pflicht unabhängig vom konkreten Termin der Bereitstellung auf dem Markt für jedes Staubsaugermodell ab dem 01.09.2014 bzw. dem 01.09.2017 gilt.

Dass dem aber nicht so ist, geht aus Art. 3 Abs. 2 der VO 665/2013 hervor. Hier wird explizit vorgeschrieben, dass sich die Etiketten je nach Datum des Inverkehrbringens (01.09.2014 oder 01.09.2017) an einem der in Anhang II bereitgestellten Muster zu orientieren haben. Insofern sind für bereits auf dem Markt erhältliche oder ausgestellte Modelle keine Musteretiketten vorgesehen, sodass für solche keine Kennzeichnungspflichten anzunehmen sind.

Dies ergibt sich auch durch einen Vergleich mit den Regelungsinhalten anderer Kennzeichnungsverordnungen, die die Pflichten stets nur an zu einem gewissen Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Modelle anknüpfen.

Im Ergebnis ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei zu folgern, dass die Etikettierung für Staubsauger nur bei solchen Produkten erforderlich ist, die ab dem 01.09.2014 oder mit Wasserfilter ab dem 01.09.2017 neu auf dem Markt bereitgestellt werden.

Diese Einschätzung deckt sich auch mit einer Pressemitteilung der EU-Kommission, vom 25.08.2014, Zitat:

"Müssen jetzt alle alten Staubsauger entsorgt werden?

Nein. Wie bei allen anderen Geräten, für die über die Ökodesign-Richtlinie neue Anforderungen festgesetzt werden, gelten diese nur für Geräte, die ab dem Stichtag (also hier dem 1. September 2014) neu auf den Markt kommen. Altbestände dürfen weiter verkauft werden. Und natürlich muss auch kein alter Staubsauger daheim entsorgt werden."

Zu dem Thema auch folgender Auszug aus dem aktuellen Leitfaden der EU-Kommission zur EU-Verordnung Nr. 665/2013:

Placing on the market

The requirement for suppliers to provide the vacuum cleaner label from 1 September 2014 is for those products placed on the market on or after that date. Products that have already been placed on the market before that date without a label can continue to be sold to consumers without a label. Note that the concept of placing on the market refers to each individual product, not a type or model of a product.

From 1 September 2014, retailers will have to display the vacuum cleaner label provided by suppliers. If the label was not provided by suppliers because the product was placed on the market before 1 September 2014, they do not have to display a label. Stock in store has already been placed on the market. Stock in warehouses of retailers would normally also have been placed on the market, but note that some other stocks (manufacturer, importer) may not yet have been placed on the market.

Frage: Was droht bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht?

Verstöße gegen das EnVKG und das EnVKV können folgende behördliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

1. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die einzelnen Pflichten aus der EnVKV und dem EnVKG stellen gemäß § 15 EnVKG (in Verbindung mit § 8 EnVKV) Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden können.

Hersteller, Importeure und Händler sollten daher die ihnen auferlegten Pflichten beachten, um hohe Geldbußen zu vermeiden.

2. Abmahnungen durch Mitbewerber

Es drohen allerdings nicht nur behördliche Sanktionen. Mitbewerber und sonstige nach dem UWG Anspruchsberechtigte können bei Verstößen gegen die Pflichten der EnVKV und dem EnVKG Ansprüche nach dem UWG geltend machen.

Die sich aus dem EnVKG und dem EnVKV ergebenden Pflichten sind als Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Somit müssen Unternehmer, die gegen die entsprechenden Pflichten verstoßen, insbesondere mit – ebenfalls mit Kosten verbundenen – Abmahnungen rechnen.

Beispiel: Das LG Ingolstadt hat mit Urteil vom 19.06.2012 (Az. 1 HK o 924/12, 1 HKO, 924/12) entschieden, dass das Weglassen der Energieeffizienzklasse

  • eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 I UWG darstelle. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzgeberischen Wertung in § 5 a IV UWG. Danach gelten Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Vorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen, als wesentlich.
  • eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 a II und IV UWG darstelle, weil die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch das Vorenthalten von wesentlichen Informationen beeinflusst werde.

B. Staubsauger-Kennzeichnung: Pflichten der Händler

Frage: Was haben Händler ab dem 01.09.2014 sicherzustellen?

Gemäß Artikel 4 EU-Verordnung Nr. 665/2013 müssen Händler sicherstellen, dass ab dem 1. September
2014

a) jedes in einer Verkaufsstelle ausgestellte Modell mit einem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellten Etikett versehen ist, das an der Außenseite des Geräts angebracht oder daran befestigt wird, so dass es deutlich sichtbar ist.

b) Staubsauger, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang V dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII.

Hinweise:

  • Der oben zitierte Artikel 4 b) EU-Verordnung Nr. 665/2013 entspricht der durch die EU-Verordnung Nr. 518/2014 Artikel 7 vorgegebenen Fassung. Die EU-Verordnung Nr. 518/2014 ändert die EU-Verordnung Nr. 665/2013 ab und erweitert diese um ein gesondertes Pflichtenprogramm für Verkäufe von Staubsaugern über das Internet.
  • Gemäß Artikel 4 b) EU-Verordnung Nr. 665/2013 gelten die Bestimmungen des Anhangs VIII für den Fall, dass ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g durch den Lieferanten bereitgestellt wird. Dies wiederum ist nur verpflichtend bei Staubsaugern, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden.
  • Anhang VIII macht gestalterische Vorgaben darüber, auf welche Weise die elektronischen Etiketten und Datenblätter in die Angebots-Webseite zu integrieren sind. Anhang VIII ist einsehbar in Anhang VIII der EU-Verordnung Nr. 518/2014.

c) in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält.
d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Staubsaugermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

Frage: Wie sind Staubsauger im Ladengeschäft auszustellen?

Händler haben gemäß § 4 EnVKV sicherzustellen, dass alle Staubsauger in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite tragen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 6 EnVKV) .

Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV) . Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt. (Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.)

Frage: Woher bekommt der Händler die Etiketten sowie Datenblätter für Staubsauger?

Die Lieferanten haben die Etiketten und Datenblätter unentgeltlich den Händlern zur Verfügung zu stellen, vgl. Artikel 3 EU-Verordnung Nr. 665/2013. Dabei sind die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt.

Die EU-Verordnung Nr. 518/2014 erweitert das Pflichtenprogramm der Lieferanten um die Bereitstellung elektronischer

- Energieeffizienz-Etiketten und

- Produktdatenblätter

für Staubsauger, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden.

Für diese Modelle werden Lieferanten fortan den Händlern die Etiketten und Datenblätter nicht nur in physischer, sondern auch in elektronischer Form bereitzustellen haben.

Frage: Wie müssen die Etiketten und Datenblätter den Händlern übermittelt werden?

Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten dürfen die Lieferanten gemäß § 4a EnVKV das Etikett auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus sieht die EU-Verordnung Nr. 518/2014 vor, dass Lieferanten *"elektronische**

  • Energieeffizienz-Etiketten und
  • Produktdatenblätter

für Staubsauger bereitzustellen haben, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden.

In Betracht käme dabei zunächst eine direkte Übersendung auf einem elektronischen Datenträger (z.B. per E-Mail). In Anbetracht der zahlreichen Abnehmer, die ein Lieferant zu versorgen hat, würde dies jedoch einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten.

Insofern schlägt Erwägungsgrund 4 der Verordnung vor, dass Lieferanten für jedes Produkt die einschlägigen Dokumente in elektronischer Form (als Dateien) auf ihren Websites zum Download für die Händler bereithalten.

Allerdings ist dies in der Verordnung nicht als Gebot, sondern als Empfehlung formuliert, sodass Lieferanten auch von abweichenden Methoden Gebrauch machen könnten.

In jedem Fall aber sind die abnehmenden Händler über die konkrete Abrufmöglichkeit der Etiketten und Datenblätter zu informieren!

Frage: Nach welchen Regeln richtet sich die Energieverbrauchskennzeichnung beim Verkauf via Fernabsatz?

Vorab: Entscheidend für den Umfang der Kennzeichnung ist, ob ein Staubsauger

  • bloß beworben wird oder
  • tatsächlich konkret zum Kauf angeboten wird.

So ist bei der bloßen Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen nur dessen Energieeffizienzklasse zwingend zu nennen. Bei einem konkreten Verkaufsangebot dagegen sind darüber hinaus diverse weitere Informationen anzugeben.

Wie unterscheidet sich nun bloße Werbung von einem Verkaufsangebot? Dies wird hier besprochen.

Besondere Vorgaben hält § 5 EnVKV für den Fernabsatzhandel bereit. Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.

Damit Verbraucher dennoch die für die jeweiligen Geräte spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen Händler sicherstellen, dass vor Vertragsschluss bestimmte energierelevante Informationen in Angeboten des Fernabsatzes bereitgestellt werden.

Die Art der anzugebenden Informationen hängt wiederum davon ab, wann die Staubsauger in den Verkehr gebracht und mittels welchen Kommunikationsmittels sie per Fernabsatz vertrieben werden, vgl, Artikel 4b der EU-Verordnung Nr. 665/2013::

  • Die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, die vor dem 01. Januar 2015 in Verkehr gebracht worden sind, hat unabhängig vom verwendeten Kommunikationsmittel (Internet, Katalog etc.) ausschließlich den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 665/2013 zu entsprechen.
  • Die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht und über das Internet angeboten werden, hat den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 665/2013 zu entsprechen, die wiederum durch die Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 518/2014 ergänzt worden sind (Art. 4 lit. b).
  • Die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden und über ein anderes Kommunikationsmittel als das Internet (z.B. Katalog) angeboten werden, richtet sich nach den Kennzeichnungsvorgaben der EU-Verordnung Nr. 665/2013, ohne dass der durch die Verordnung Nr. 518/2014 eingefügte Art. 4 lit. b greift. Werden Modelle nämlich ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht und nicht über das Internet angeboten, ist der Termin für die verbindlichen Kennzeichnungspflichten irrelevant. Bei Wahl eines Offline-Kommunikationsweges gelten mithin für Modelle mit Marktbereitstellungsdatum vor und nach dem 01.01.2015 dieselben Bestimmungen.

Frage: Wie sind Staubsauger, die vor dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht worden sind, beim Verkauf via Fernabsatz (z.B. Internet, Katalog) zu kennzeichnen?

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, die vor dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht worden sind, erfordert beim Verkauf via Fernabsatz (z.B. Internet, Katalog) gemäß vgl. Artikel 4 b) i.V.m. Anhang V EU-Verordnung Nr. 392/2012 die Angabe folgender Informationen in nachstehender Reihenfolge:

a) die Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

(b) der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch gemäß Anhang VI;

(c) bei Universalstaubsaugern und Teppichstaubsaugern die Teppichreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I; bei Hartbodenstaubsaugern die Angabe

"nicht für den Gebrauch auf Teppichen geeignet"

(d) bei Universalstaubsaugern und Hartbodenstaubsaugern die Hartbodenreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I; bei Teppichstaubsaugern die Angabe

"nicht für den Gebrauch auf harten Böden geeignet"

(e) die Staubemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

(f) der Schallleistungspegel gemäß Anhang VI.

Achtung: Die Reihenfolge dieser Informationen ist genau einzuhalten.

Hinweise:

  • Werden noch weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang III EU-Verordnung Nr. 665/2013 aufzuführen.
  • Schrifttyp und Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein.

Frage: Wie sind Staubsauger, die ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden, in Internetangeboten zu kennzeichnen?

Gemäß Artikel 4 b EU-Verordnung Nr. 665/2013 gelten beim Verkauf von Staubsaugern

  • die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden und
  • die über das Internet angeboten werden

spezielle Kennzeichnungspflichten, die im Anhang VIII der Verordnung konkretisiert sind.

So kann die Darstellung im Internet gemäß Anhang VIII der EU-Verordnung Nr. 665/2013 zum einen durch die unmittelbare und direkte Einbindung der Etiketten und Datenblätter in das jeweilige Online-Angebot erfolgen. Platzsparender und ebenfalls zulässig ist aber auch die Einbettung der Formate per Verlinkung, die aber wiederum an strenge Gestaltungsvorgaben geknüpft ist.

Tipp: Online-Händler haben also die Wahl, ob sie

  • die Graphiken in der Nähe des jeweiligen Produktpreis integrieren oder
  • mit einer speziellen Verlinkung (die Verordnung verwendet in dem Zusammenhang den Begriff "geschachtelte Anzeige)" auf die Graphiken verweisen.

Die notwendig einzuhaltenden gestalterischen Vorgaben für beide Darstellungsoptionen werden im Folgenden aufgeführt:

a. Darstellung des Etiketts

Option 1: Direkte Einbindung der Graphik

Wird das Etikett graphisch direkt in die Website eingebunden, so

  • muss es auf dem jeweiligen Bildschirm des Verbrauchers (unabhängig davon, ob es sich um einen Touchscreen oder eine sonstige Bildtechnologie handelt) in der Nähe des Produktpreises erscheinen
  • ist seine Größe so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und seine Proportionen denen entsprechen, die in der jeweiligen speziellen Kennzeichnungsverordnung für die Produktart vorgeschrieben sind.

Tipp: Wichtig: das direkt dargestellte elektronische Etikett muss demnach stets mindestens 75 mm breit und 150 mm hoch sein. Werden größere Formate gewählt, müssen die Proportionen (das Verhältnis 1:2 von Breite zu Höhe) gewahrt bleiben.

Exkurs: Direkte Darstellung des Etiketts als zu vergrößerndes Bild neben den verschiedenen Produktabbildungen eines Angebots zulässig?

Verschiedene Online-Händler ziehen zurzeit in Erwägung, dem Erfordernis der Darstellung des elektronischen Etiketts dadurch nachzukommen, dass eine Graphik in die Reihe der jeweiligen Produktabbildungen eines jeweiligen Angebots eingefügt wird und durch Anklicken oder Mouse-Over vergrößert werden kann, wie folgendes Beispiel für Leuchten zeigt:

ax

Diese Praxis ist nach Meinung der IT-Recht-Kanzlei aber unzulässig. Die direkte Einbettung der Etikettengraphik in das Angebot muss nämlich zum einen zwingend stets den Proportionen des gedruckten Etiketts (110mm x 220 mm) entsprechen und darf diese nicht durch ein kleineres Format unterlaufen. Zweitens muss sie das Kriterium der Preisnähe erfüllen, das bei einer Integrierung in die Produktabbildungen jedenfalls nicht mehr gewährleistet ist.

Darüber hinaus ist eine Vergrößerung per Mouse-Over oder Anklicken indes nach den klaren Vorgaben der Verordnung nur zulässig, wenn eine gestalterisch konforme Verlinkung gewählt wird. Diese muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse sein (s. direkt im Anschluss).

Option 2: Darstellung des Etiketts per Verlinkung

Weil die direkte Einbindung des Etiketts in der Nähe des Produktpreises im Einzelfall zu viel Platz beanspruchen könnte, lässt die Verordnung dessen Darstellung per Verlinkung (sog. „geschachtelte Anzeige“) zu. Diese Verlinkung muss den Zugang zum jeweiligen Etikett per Mausklick, Maus-„Roll-Over“-Funktion oder Berühren oder Aufziehen (auf einem Touchscreen) herstellen.

Voraussetzungen für die Gestaltung der Verlinkung:

- Ausgangspunkt (also Träger der Verlinkung) muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe ggf. mit einem „+“ dahinter in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Beispiel: wird ein Produkt mit der Energieeffizienzklasse „C“ angeboten, muss der Pfeil in dem für diese Klasse vorgesehenen Orange abgebildet werden. Wird der Preis im Angebot in Schriftgröße 28 pt. dargestellt, muss der Pfeil den Buchstaben „C“ in weiß und in Schriftgröße 28 pt. ausweisen. Die Größe des Pfeils ist dabei an die Schriftgröße des Preises so anzupassen, dass die ausgewiesene Effizienzklasse noch innerhalb des Pfeils dargestellt werden kann.

- Der Pfeil kann entweder linksbündig oder rechtsbündig dargestellt werden. Am Beispiel eines Produktes mit der Energieeffizienzklasse A+++ ist also entweder folgende Darstellung

aaa

oder aber ein in die andere Richtung zeigender Pfeil

bbb

zulässig.

Achtung: obiges Beispiel bezieht sich auf ein Produkt der Energieeffizienzklasse A+++. Ist eine andere Klasse einschlägig, muss der Pfeil farblich dem für diese Klasse vorgesehenen Farbton entsprechen und in weiß eben diese Klasse in der Schriftgröße des Angebotspreises anführen.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

Achtung: Für den Fall, dass die Graphik auf dem Bildschirm des Verbrauchers nicht wiedergegeben werden kann, ist stets ein alternativer Text mit dem Bild des Pfeils zu kombinieren, der die Darstellung der Informationen in nicht graphischer Form ermöglicht. Dieser muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße anführen, der derjenigen des Produktpreises entspricht.

Exkurs: Wie ist die Vorgabe „in der Nähe des Preises“ zu verstehen?

Sowohl bei der Wahl der direkten Einbettung des Etiketts als auch bei der Entscheidung für eine Verlinkung in Form des Pfeils muss eine Darstellung stets in Nähe des Produktpreises erfolgen. Anders als gestalterische Vorgaben aus anderen Rechtsakten, die eine „unmittelbare Nähe“ fordern, wird dem Händler hier ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Prinzipiell ist es somit möglich, das direkt eingebundene Etikett oder den Verlinkungspfeil oberhalb oder unterhalb oder rechts oder links vom Angebotspreis anzuführen. Auf jeden Fall aber sollte die Darstellung es zulassen, dass der Verbraucher bei Einsichtnahme des Preises zugleich auf die energierelevanten Informationen zugreifen kann.

Da bei Verzicht auf die Verlinkung das Etikett in Originalgröße dargestellt werden muss, wird der Verbraucher es schon aufgrund seiner Dimension zwangsweise wahrnehmen, sodass das Kriterium der Preisnähe hier großzügiger auszulegen sein wird als bei dem Pfeil als Verlinkungsobjekt.

Unzulässig ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei aber für beide Darstellungsoptionen eine Einbindung, die auf der Angebotsseite ein Scrollen nach unten erforderlich macht. Dass der Verbraucher unterhalb aller zentrierten Information weitere energieverbrauchsrelevante Angaben erwarten wird, ist nämlich regelmäßig auszuschließen. Wird ein Scrollen notwendig, kann somit nicht garantiert werden, dass das direkt eingebundene Etikett oder die Verlinkung in Pfeilform wahrgenommen wird.

Auch die Sternchenlösung, also das Einfügen eines Sternchens beim Produktpreis als Verweis auf die Darstellung der elektronischen Formate an anderer Stelle (etwa am Ende der Website) ist nicht gestattet. Eine derartige Methode läuft dem Zweck der Verordnung zuwider, den Verbraucher durch die Preisnähe der Informationen unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Ein Sternchen wird im Zweifel nicht wahrgenommen oder ist mit einer vorgelagerten Suche nach dem Verweis verbunden.

b. Darstellung des Produktdatenblattes

Option 1: direkte Einbindung der Graphik

Wird das Datenblatt graphisch direkt in Website integriert, muss auch dieses auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises erscheinen. Es muss in Bezug auf seine Größe gut sichtbar und leserlich sein.

Option 2: Darstellung per geschachtelter Anzeige

Auch für das Produktdatenblatt besteht die Möglichkeit einer mittelbaren Darstellung in Form einer Verlinkung, die per Mouse-Over, Anklicken oder Berühren/Aufziehen die Einsichtnahme möglich macht. Zulässiger Anknüpfungspunkt ist einzig ein Link, der zur entsprechenden Graphik weiterleitet. Er muss klar und leserlich als „Produktdatenblatt“ angeführt sein und in der Nähe des Produktpreises angeführt ´werden.

Hinweis zur Preisnähe des Produktdatenblatts: die im Exkurs weiter oben dargelegten Erwägungen gelten hier entsprechend.

c. Beispiel: Rechtskonforme Angebotsgestaltung mit verlinktem Etikett und Produktdatenblatt für eine Waschmaschine der Energieeffizienzklasse A+++

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d. Beispiel: Rechtskonforme Angebotsgestaltung mit verlinktem Etikett und Produktdatenblatt für einen Staubsauger der Energieeffizienzklasse D

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e. Zu welcher der beiden möglichen Darstellungsoptionen wird eher geraten?

Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, vor allem angesichts des bei einer direkten Einbindung der Graphiken benötigten Platzes, die explizit angeführte Möglichkeit der geschachtelten Anzeige zu nutzen.

Da die Verordnung für Online-Händler eine Bereitstellung von Etikett Datenblatt „beim Angebot“ zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf einschlägiger Ware vorsieht, müssten die Informationen nicht erst auf der dem jeweiligen Produkt zugeordneten Unterseite eines Shops angeführt werden, sondern schon in bloßen Produktübersichten oder Listen auf der jeweiligen Internetpräsenz.

Gerade in diesen aber ist der für eine direkte graphische Darstellung erforderliche Platz regelmäßig nicht vorhanden, sodass nur mit einer geschachtelten Anzeige nebst dem jeweiligen Produkt den Pflichten Rechnung getragen werden kann, ohne die Übersichtlichkeit und Kompaktheit der Listen zu gefährden.

Frage: Wie sind Staubsauger, die ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden, bei sonstigen Fernabsatzangebote außerhalb des Internets zu kennzeichnen?

Der nachfolgend aufgeführte Informationskatalog bezieht sich ausschließlich

  • auf Staubsauger, die ab dem 01.01.2015 in den Verkehr gebracht werden und
  • auf Fernabsatzangebote außerhalb des Internets, wie z.B. für den Vertrieb per Katalog- oder Telefonbestellung.

Folgende Informationen müssen in nachstehender Reihenfolge aufgeführt sein, vgl. Artikel 4 b) i.V.m. Anhang V EU-Verordnung Nr. 665/2013:

a) die Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

(b) der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch gemäß Anhang VI;

(c) bei Universalstaubsaugern und Teppichstaubsaugern die Teppichreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I; bei Hartbodenstaubsaugern die Angabe

"nicht für den Gebrauch auf Teppichen geeignet"

(d) bei Universalstaubsaugern und Hartbodenstaubsaugern die Hartbodenreinigungsklasse, ermittelt gemäß Anhang I; bei Teppichstaubsaugern die Angabe

"nicht für den Gebrauch auf harten Böden geeignet"

(e) die Staubemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang I;

(f) der Schallleistungspegel gemäß Anhang VI.

Achtung: Die Reihenfolge dieser Informationen ist genau einzuhalten.

Hinweise:

  • Werden noch weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang III EU-Verordnung Nr. 665/2013 aufzuführen.
  • Schrifttyp und Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein.

Frage: Welche Pflichtinformationen sind schon bei bloßer Werbung für Staubsauger anzugeben?

Händler haben gemäß Artikel 4 c), d) EU-Verordnung Nr. 665/2013

  • in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält.
  • in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Staubsaugermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells anzugeben.

Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten sämtliche Online-Präsenzen von Händlern (z.B. eigener Online-Shop, eBay, Amazon etc.) betreffen, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden.

Auch unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse eines bestimmten Staubsaugers aufgeführt sein muss.

Die IT-Recht-Kanzlei zeigt nachfolgend auf, wie und wann bei Produktdarstellungen im Internet die Energieeffizienzklasse zwingend anzugeben ist:

1.) Angabe in Werbebannern einer Shop-Frontseite

Zum einen ist es erforderlich, bereits auf Frontseiten für eine bestimmte Haushaltsgerätekategorie im Online-Shop die Energieeffizienzklasse der Modelle anzugeben, sofern Preise dargestellt werden.

Dies soll anhand eines Beispiels aus dem Shop von „otto.de“, einem der größten deutschen Online-Versandhäuser, erfolgen. Öffnet man auf der Website die Rubrik „Haushalt“, dann erscheint eine Front mit Werbebannern. Diese müssen – bei bestehender EU-Kennzeichnungspflicht - die Energieeffizienz der Modelle ausweisen.

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2.) Angabe in shopeigenen Artikelübersichten

Zum anderen machen auch Artikelübersichten energieverbrauchsrelevanter Ware im eigenen Online-Shop bei der Anführung von Preisen die Ausweisung der Energieeffizienzklasse erforderlich.

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Als Beispiel dient die Artikelübersicht für Staubsauger auf otto.de.

3.) Angabe in externen Produktübersichten

Allerdings verpflichten auch Produktübersichten externer Betreiber die Händler von dort gelisteter energieverbrauchsrelevanter Ware zur Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse. Derartige Übersichten existieren nicht nur bei Verkaufsportalen wie eBay oder amazon, sondern auch in suchmaschineneigenen Shopping-Rubriken.

Als Beispiel für den Shop von „otto.de“ dient vorliegend „Google Shopping“. Die Suchmaschine stellt auf Basis einer Eingabe von shop- und produktspezifischen Informationen eine Produktliste zusammen.

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4. Die Problematik der „Google Ads“

Unabhängig von der „Shopping“-Rubrik bei Google liefert eine händlerspezifische Produktrecherche auch innerhalb der normalen Suchfunktion („Web“) Ergebnisse, in denen der Anzeige eines Geräts ein bestimmter Preis zugeordnet wird (sog. Google Ads). Grundsätzlich ist also auch hier die Angabe der Energieeffizienzklasse erforderlich. Dies erweist sich aus Platzgründen allerdings als schwierig, weil neben den Vorschriften der spezifischen EU-Energiekennzeichnungsverordnungen zusätzliche, vor allem preisliche Pflichtinformationen (z.B. die Angabe der Versandkosten) zwingend erforderlich sind, die den Gestaltungsspielraum der rechtskonformen Werbegestaltung stark einschränken.

Die Anführung der Effizienzklasse unter der Bezeichnung „Energie“

Die Tendenz der Rechtsprechung, die erstmalige Umsetzung der für die Preiswerbung bestehenden gesetzlichen Informationspflichten innerhalb eines mit der konkreten Anzeige verlinkten Mouse-Over-Fensters für unzureichend zu erachten, hat sich Google mittlerweile zum Anlass genommen, die Angabe der Energieeffizienzklasse direkt in seine Ads zu integrieren.

Zum Zweck der allgemeinen Wahrnehmbarkeit wird die einschlägige Effizienz nun unterhalb der Versandkosten unmittelbar angeführt, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:

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Google greift für die Indikation der Effizienzklasse allerdings auf eine nicht eindeutige Bezeichnung zurück, die als Wort „Energie“ dem eigentlichen effizienzrelevanten Buchstaben vorangestellt ist. Fraglich ist, ob diese Wortwahl geeignet ist und somit eine rechtskonforme Option dafür darstellt, den Verbraucher über die jeweilige Effizienz des beworbenen Produkts in Kenntnis zu setzen.

Dagegen ließe sich anführen, dass die Bezeichnung „Energie“ für sich noch keine verbrauchsrelevanten Informationen erwarten lässt, sondern vielmehr ein Charakteristikum impliziert, welches das Produkt überhaupt nicht aufweisen kann. Insofern nämlich könnte der Begriff dahin missverstanden werden, dass das konkrete Produkt in mehr oder weniger effizienter Weise Energie generiert oder speichert und eben nicht verbraucht. Energie als solche ist eine physikalische Größe, die erzeugt, umgewandelt (verbraucht) und abgegeben werden kann, sich aber nicht nach Effizienzkriterien bewerten lässt. Insofern ließe sich anführen, dass die Wahl der Bezeichnung der Effizienzklasse als „Energie“ keinen hinreichenden Rückschluss des Verbrauchers darauf zulässt, welche Information im jeweiligen Fall bereitgestellt wird. Weitergehend ließe sich sogar eine etwaige Verwirrung annehmen.

Gegen eine solch restriktive, zugegebenermaßen engstirnige Auslegung und somit für die Zulässigkeit der Anführung der Effizienzklasse unter dem Schlagwort „Energie“ sprechen jedoch die besseren Gründe. Im Gegensatz zu anderen harmonisierten Rechtsakten enthalten die Vorschriften der produktspezifischen Energiekennzeichnungsverordnungen in Bezug auf die Anführung der Effizienzklasse in der Werbung zum einen nämlich keinerlei darstellerische Vorgaben, die eine unmissverständliche, klare oder eindeutige Angabe fordern. Zum anderen jedoch sind die Effizienzparameter, die sich in einem Spektrum von A+++ bis G bewegen, bewusst so gewählt worden, dass sie keine Verwechslungsgefahr mit Klassifizierungsmodellen für andere Produkteigenschaften hervorrufen. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher wird regelmäßig – nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Harmonisierungsbemühungen und deren omnipräsenter Umsetzung – wissen, dass die Anführung eines Buchstabens in der Werbung für elektrisch betriebene Waren die Energieeffizienzklasse andeutet.

Weil nach derzeitiger Praxis sogar die bloße Angabe der Effizienz (also die Darstellung eines Buchstabens, ggf. mit einem „+“) ohne einleitendes Indikationswort genügt, sollte es nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei nicht unzulässig sein, dem Verbraucher durch den Begriff „Energie“ eine gedankliche Zuordnung der Folgeinformation ermöglichen zu wollen. Davon abgesehen kann angezweifelt werden, ob ein durchschnittlich informierter Verbraucher angesichts mangelnder Expertise und der weitgehenden Homogenität der Begriffe unter der Bezeichnung „Energie“ etwas anderes vermutet als die konkrete Energieeffizienzklasse.

Fazit

Während bei “Google Ads“ die ausschließliche Darstellung der Energieeffizienzklasse im Rahmen eines Mouse-Over-Effekts einen rechtskonformen Einsatz des Werbemechanismus für Online-Händler bisher unmöglich machte, sollte die unmittelbare Anführung derselben innerhalb der Werbeanzeigen unter der Bezeichnung „Energie“ nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei wohl zulässig sein.

Sofern es nämlich nach der zu den Energieeffizienzangaben ergangenen Rechtsprechung in Einklang mit dem Gesetzestext stets nur um das Kriterium der allgemeinen (räumlichen) Wahrnehmbarkeit und nicht um die inhaltliche Ausgestaltung ging, kann die Wahl eines nicht eindeutigen Hinweiswortes, an das die Energieeffizienzangabe innerhalb des jeweiligen konkreten Werbetextes geknüpft wird, nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei keine unzureichende Pflichtumsetzung begründen.

5.) Angabe in Preisvergleichen

Preisvergleichsmaschinen weisen bestimmten Produktanfragen kategorische Übersichtslisten spezifischer Modelle zu, für die in einem weiteren Schritt die unterschiedlichen Verkaufspreise zahlreicher Online-Shops eingesehen werden können. Die Produktauflistung führt dabei für jedes kategorisierte Modell in Bezug auf den günstigsten gefunden Preis eine „ab X,XX€“-Angabe und mithin einen Preisbezug an. Auch hier ist demnach im Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte die Energieeffizienzklasse darzustellen.

Eine Verbildlichung erfolgt für den Suchbegriff „Staubsauger“ am Beispiel der Preissuchmaschine „billiger.de“

staubsauger4

Frage: Muss auch auf Werbebannern bereits die Energieeffizienzklasse angegeben werden?

Ja, soweit es dabei um Werbung für ein bestimmtes Modell mit energie- oder preisbezogenen Informationen geht (vgl. hierzu auch LG Köln, Urteil vom 03. April 2014 – 31 O 608/12).

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