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EuG: Verordnung über Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig

14.11.2018, 08:57 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Antonia Lehmann
EuG: Verordnung über Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig

Die Energie-Effizienz von Staubsaugern müssen Hersteller seit dem 01.09.2014 durch ein EU-Energieetikett ausweisen. Die Modalitäten wurden von der Kommission in einer Verordnung festgelegt (EU Nr. 666/2013). Staubsauger mit dem niedrigsten Stromverbrauch werden mit der Energieeffizienzklasse A ausgezeichnet. Verbraucher können hierdurch die Energieeffizienz, sowie die Reinigungsklassen der Staubsauger einsehen und somit gegenüber handelsüblichen Geräten mit mehr als 1.600 Watt Stromkosten einsparen.

Dyson Ltd, ein Staubsaugerhersteller wandte sich im Jahre 2015 mit einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung. Die Klage wurde mit Urteil vom 11.11.2015 abgewiesen und nach Einlegung von Rechtsmitteln beim EuGH an das zuständige Gericht zurückverwiesen. Dieser Klage gaben die Richter des EuG statt und erklärten die Verordnung für nichtig.

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Was lag dem Rechtsstreit zugrunde?

Dyson Ltd begründete seine Klage damit, dass die Methode, mit welcher die Energieeffizienz der Staubsauger festgestellt werden soll, irreführend sei. Die Leistung werde nicht „während des Gebrauchs“, sondern nur mit leerem Behälter gemessen. Die Richtlinie, auf dessen Grundlage die Verordnung erlassen wurde, sehe jedoch eine Berechnung vor, mit welcher die Energieeffizienz unter normalen Nutzungsbedingungen getestet werde.

Rechtliche Beurteilung des Gerichts der Europäischen Union

Die Richter folgten dem Vorbringen von Dyson Ltd. und erklärten die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig.

Die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz des Gerätes während des Gebrauchs stelle gerade ein wesentliches Ziel der Richtlinie dar. Diese könne jedoch nur unter Bedingungen gemessen werden, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen, was gerade impliziere, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein müsse.

Nach Ansicht des Gerichts steht daher die von der Kommission zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern gewählte Methode, bei welcher ein leerer Behälter zum Einsatz kommt, nicht mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie in Einklang. Da sich die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz nicht vom Rest der Verordnung trennen lässt wurde die gesamte Verordnung daher für nichtig erklärt.

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