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Abmahnungen wegen „Superpreis“ bei eBay – Buchverkäufer aufgepasst!

28.08.2020, 10:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
Abmahnungen wegen „Superpreis“ bei eBay – Buchverkäufer aufgepasst!

Der IT-Recht Kanzlei liegt aktuell eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale vor, mit welcher diese die Preiswerbung eines eBay-Verkäufers beanstandet und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert. Die Problematik hat eine enorme Bandbreite, da jeder Unternehmer, der Bücher via eBay.de vertreibt, davon betroffen ist.

Worum geht es?

Wohl erst seit kurzer Zeit – vermutlich erst seit letzter Woche – arbeitet eBay.de mit einer neuen Werbeform bei den Suchergebnissen.

Handelt es sich um ein neues Produkt aus dem eBay-Produktkatalog und erfüllt der eBay-Verkäufer gewisse Qualitätskriterien, so wird beim Suchergebnis des betroffenen Artikels das Attribut „Superpreis“ als Werbebadge angezeigt.

Dies sieht dann wie folgt aus:

Superpreis 1

Fährt man mit der Maus über dieses Badge, erscheint als Mouse-over-Text:

Superpreis 2

Dieses Badge wird wohl beliebig ausgespielt, je nachdem, welche Suchkriterien verwendet werden. Das heißt, theoretisch kann wohl jeder eBay-Verkäufer mit dieser Werbeform konfrontiert werden, je nachdem, wie man die Suche gestaltet.

Dazu ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige Verkäufer aktiv wird. Ebay spielt das Badge wohl völlig automatisiert nach einem Algorithmus aus. Dies hat zur Folge, dass eBay-Verkäufer die Anzeige dieser neuen Werbeform derzeit auch nicht unterbinden können.

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Worin liegt nun das Problem?

Grundsätzlich ist die Bezeichnung eines Preises als „Superpreis“ als rechtlich unbedenklich anzusehen.

Denn letztlich fehlt es an einer konkreten, belastbaren Aussage bei der Angabe „Superpreis“, sodass rein von einer marktschreierischen Anpreisung auszugehen ist.

Damit ist die rein automatisierte Ausspielung – eine konkrete Prüfung, ob der Preis des Verkäufers in der Tat „super“ ist erfolgt dabei wohl nicht – rechtlich im Grunde unbedenklich.

Leider wurde aber eine wichtige Ausnahme übersehen: Es gibt preisgebundene Waren, wie etwa Bücher. Hier kann es denklogisch keinen „Superpreis“ geben, da eben alle Verkäufer desselben Buches in Deutschland gesetzlich angehalten sind, den gebundenen Preis zu verlangen.

Im Falle einer Preisbindung wird die Werbeaussage „Superpreis“ also eindeutig wettbewerbsrechtlich kritisch, da dieser Aussage dann ein Irreführungscharakter zukommt. Dies gilt noch mehr, stellt man auf den Mouse-over-Text „Super Preis im Vergleich zu ähnlichen brandneuen Artikeln“ ab.

Bei einem gebundenen Preis kann es keinen „Superpreis“ geben, es gibt (legalerweise) nur den gebundenen Preis. Von daher kostet – setzt man rechtstreue Verkäufer voraus – das beworbene Buch bei jedem Verkäufer in Deutschland exakt dasselbe.

Rechtlicher Hintergrund: Die Buchpreisbindung

Die Buchpreisbindung schränkt Verkäufer preisgebundener Bücher in ihrer unternehmerischen Freiheit ein: Historisch gewachsen und mit dem Argument des Schutzes einer gewachsenen Buchhandelsinfrastruktur sollen (neue) Bücher überall zum selben Preis angeboten werden.

Dies bedeutet, dass der Händler durch das Buchpreisbindungsgesetz verpflichtet wird, für sein Buch genau den festgesetzten, gebundenen Preis zu verlangen. Es darf von diesem weder nach unten abweichen (wenn das Buch ein Ladenhüter ist) noch nach oben (wenn das Buch eine gefragte Rarität sein sollte).

Details zur Buchpreisbindung lesen Sie gerne hier.

Die Abmahnung

Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) beanstandet in ihrem Abmahnschreiben vom 20.08.2020 bei der Aussage „Superpreis“ für ein Angebot eines neuen, preisgebundenen Buchs eine Irreführung des Publikums.

Es würde der Eindruck vermittelt, dass das so beworbene Angebot einen besonderen Preisvorteil biete, was gerade nicht der Fall ist. Aufgrund der geltenden Buchpreisbindung gibt es keinen preislichen Vorteil gegenüber anderen Anbietern dieses Buches.
Die beanstandete Werbung sei daher irreführend im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG.

Auch die Mouse-over-Aussage wird als abmahnwürdiger Werbevergleich beanstandet, weil er aus sich heraus für den Kunden nicht verständlich sei und damit gegen §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoße.

Neben der Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 294,-- Euro brutto wird natürlich auch noch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung gefordert, mit welcher der Verkäufer sich für jeden Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,-- Euro verpflichten soll.

Eine Katastrophe also, wenn eBay das Problem nicht (zuverlässig) in den Griff bekommt, da die Wettbewerbszentrale bekannt ist für eine engmaschige Überwachung von Unterlassungsversprechen.

Großes Problem für Buchverkäufer bei eBay

Buchverkäufer, die (auch) preisgebundene Bücher bei eBay.de handeln, sind derzeit also konkret abmahngefährdet. Von der One-Man-Show bis zum Weltkonzern, da die Funktion derzeit wohl vom Verkäufer nicht zu deaktivieren ist.

Es kursieren hier derzeit auch mehrere Abmahnungen der Wettbewerbszentrale, die die Sache sicherlich auch künftig genau im Blick behalten wird…

In der Sache dürfte die Rechtslage recht klar sein. Auch wenn der Verkäufer an sich nicht den „Mist“ gebaut hat, wird wohl jedes Gericht eine (verschuldensunabhängige) wettbewerbsrechtliche Haftung auf Unterlassung des eBay-Verkäufers bejahen.

Wenn der Marktplatz solche abmahngefährdeten Inhalte (ungefragt) einblendet, muss sich ein Verkäufer eben dort fernhalten, dürfte ein Richter dann argumentieren.

Vorsicht bei Abgabe einer Unterlassungserklärung!

Wer sich als Buchhändler eine solche Abmahnung einfängt und dann eine Unterlassungserklärung abgibt, muss sichergehen können, dass eBay das Problem zeitnah und zuverlässig abstellt.

Andernfalls bleiben nur zwei Alternativen:

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe riskieren oder bei eBay.de keine preisgebundenen Bücher mehr anbieten. Beides nicht erstrebenswert.

Update 27.08.2020: eBay will Problem abstellen

Die IT-Recht Kanzlei hatte bereits am 25.08.2020 die Rechtsabteilung von eBay über das Problem informiert. Erfreulicherweise sehr rasch folgte am 27.08.2020 von dort die Reaktion, dass dieses Problem erkannt wurde und umgehend behoben werden wird.

Wir gehen nach der Aussage der eBay-Rechtsabteilung davon aus, dass das Feature „Superpreis“ also zumindest für das Sortiment Bücher zeitnah nicht mehr ausgespielt wird. Dies ist natürlich sehr im Interesse aller eBay-Buchverkäufer.

Fazit

Augen auf beim Bücherverkauf via eBay.de.

Es bleibt zu hoffen, dass eBay hier bald Taten folgen lässt und diese Art der Werbung bei preisgebundenen Artikeln nicht mehr ausspielt.

Sie möchten Ihre Verkäufe bei eBay auf rechtssichere Beine stellen und Abmahnungen vermeiden? Wir sichern Sie gerne ab.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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