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DSGVO für Onlinehändler leicht gemacht – Teil 7: Die (neue) Datenschutzerklärung

19.04.2018, 07:53 Uhr | Lesezeit: 7 min
DSGVO für Onlinehändler leicht gemacht – Teil 7: Die (neue) Datenschutzerklärung

Wie die Zeit doch rennt: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereitet vielen Verkäufern Panik. Etliche Händler fragen sich derzeit, was sie ab dem 25.05.2018 hinsichtlich ihrer Datenschutzerklärung(en) zu beachten haben. Die IT-Recht Kanzlei möchte im Rahmen einer News-Serie Onlinehändlern komprimiertes Praxiswissen zu den wichtigsten für die DSGVO relevanten Vorgängen des Tagesgeschäfts vermitteln und zugleich aufzeigen, dass die DSGVO auch für kleine Verkäufer eine lösbare Herausforderung ist.

Gesetzliche Pflicht zum Vorhalten einer (ausreichenden) Datenschutzerklärung im Internet

Während den meisten Händlern die Pflicht zum Vorhalten von AGB und Widerrufsbelehrung bereits in Fleisch und Blut übergegangen ist, fristet die Datenschutzerklärung nach den Beobachtungen der IT-Recht Kanzlei vielfach noch ein Schattendasein.

Dabei sind Onlinehändler nach derzeitiger und auch nach der ab dem 25.05.2018 geltenden Rechtslage verpflichtet, eine Datenschutzerklärung im Rahmen ihrer Internetauftritte vorzuhalten, wenn dabei personenbezogene Daten erhoben werden.

Dies ist im Rahmen nahezu jeden Internetauftritts der Fall. Dies bedeutet, werden dort keine entsprechenden Informationen vorgehalten, dass ein Verstoß gegen gesetzliche Pflichten vorliegt, der auch abmahnbar ist.

Achtung, auch auf Plattformauftritten ist eine Datenschutzerklärung Pflicht – Abmahnungen bereits im Umlauf

Viele Händler setzen zwar auf den „eigenen“ Auftritten (z.B. eigener Onlineshop) eine Datenschutzerklärung ein, halten aber im Rahmen Ihrer Plattformauftritte (z.B. bei Amazon oder eBay) keine Informationen zum Datenschutz vor.

Oftmals schwingt hier der (falsche) Gedanke mit, dies sei doch der „Job“ des Plattformbetreibers.

Abmahnverbände nutzen diese „Wissenslücke“ aber gnadenlos aus. Seit Monaten mahnt etwa der IDO-Interessenverband aus Leverkusen fehlende Datenschutzerklärungen im Rahmen von Plattformverkäufen bei DaWanda oder eBay in größeren Umfang ab.

Auch nach der DSGVO Pflicht zur Datenschutzerklärung

Die ab dem 25.05.2018 geltende DSGVO ändert grundsätzlich nichts an der Verpflichtung zum Vorhalten einer ausreichenden Datenschutzerklärung.

Jedoch ergeben sich durch die dann geltende DSGVO gravierende Änderungen in Bezug auf die Inhalte der Datenschutzerklärung, die jeden Onlinehändler zum Tätigwerden bis zum 25.05.2018 zwingen.

Dies bedeutet, dass ab dem 25.05.2018 nicht nur (weiterhin) das Fehlen einer Datenschutzerklärung eine Abmahngefahr darstellt, sondern auch das Vorhalten einer unzureichenden bzw. nicht an die Vorgaben der DSGVO angepassten Datenschutzerklärung.

Vorsicht: Alte Datenschutzerklärung nicht über den 24.05.2018 hinaus verwenden

Onlinehändler sind daher gut beraten, ab dem 25.05.2018 nicht mehr ihre bisherige(n), noch nicht an die Vorgaben der DSGVO angepassten Datenschutzerklärung(en) einzusetzen, da diese dem dann geltenden neuen Datenschutzrecht nicht mehr gerecht werden und eine Abmahngefahr darstellen.

Die notwendigen Änderungen an der Datenschutzerklärung sind massiv

Durch die weitreichenden Vorgaben der DSGVO ergeben sich erhebliche und strukturelle Änderungen im Bereich der Datenschutzerklärung. Es ist also leider nicht mit ein paar Zusätzen oder kleineren Ergänzungen getan, vielmehr stellt die DSGVO vieles im Bereich der Datenschutzerklärung auf den Kopf.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass kaum ein Händler eigenständig in der Lage sein wird, eine den Vorgaben der DSGVO entsprechende Datenschutzerklärung selbst rechtskonform zu gestalten. Hier sollte auf professionelle und spezialisierte anwaltliche Unterstützung gesetzt werden.

IT-Recht Kanzlei arbeitete von Oktober 2017 bis April 2018 an der neuen Datenschutzerklärung

Wie massiv die Anpassungen sind, zeigt alleine schon der Umstand, dass die „DSGVO-Task-Force“ der IT-Recht Kanzlei – bestehend aus drei Datenschutzspezialisten – fast 6 Monate an der Anpassung der Datenschutzerklärung gearbeitet hat.

Die DSGVO-konforme Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei hat – wollte man diese in vollem Umfang ausdrucken – weit mehr als 100 Seiten.

Zwischenfazit

Zum Stichtag 25.05.2018 muss bei jedem Händler eine DGSVO-konforme Datenschutzerklärung „online“ sein! Im eigenen Shop, auf der eigenen (Präsentations)Webseite und im Rahmen von Plattformauftritten etwa bei Amazon, DaWanda oder eBay.

Onlinehändler sollten daher die verbleibende Zeit nutzen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Professionelle und abmahnsichere Datenschutzerklärung (DSGVO-konform) bereits ab 5,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich

Schon im Rahmen des Starter-Pakets (für viele Verkaufskanäle verfügbar) erhalten Onlinehändler eine vom Fachanwalt erstellte, abmahnsichere und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung (meist sogar daneben noch abmahnsichere AGB und Widerrufsbelehrung für den Warenverkauf) bereits ab mtl. 9,90 Euro erstellt und im Rahmen des Update-Service stets auf dem neuesten Stand gehalten.

Jetzt schon „umsteigen“ - nicht erst auf den letzten Drücker!

Update-Service-Mandanten haben in Sachen DSGVO keinen Zeitdruck.

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten für nahezu alle mit Rechtstexten versorgten Plattformen bereits seit Anfang April DSGVO-konforme Datenschutzerklärungen zur Verfügung.

Diese können auch ab sofort schon auf den Verkaufsauftritten eingesetzt werden, so dass es nicht zu einer „Umstellungshektik“ kommt.

Bitte bedenken Sie: Die Server von Amazon, eBay & Co. dürften voraussichtlich zum 25.05.2018 wie etwa bereits am 13.06.2014 – dies war der Umstellungstag bezüglich der Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie – in die Knie gehen, weil dann tausende Händler „auf den letzten Drücker“ ihre hinterlegten Rechtstexte anpassen wollen.

Bereits verfügbar: Die DSGVO-konforme Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei für eigene Onlineshops

Bereits jetzt DSGVO-konform im eigenen Onlineshop anbieten: Die neue Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei für Shops.

Das steckt u.a. in der neuen Datenschutzerklärung für Shops:

  • 32 Paymentdienstleister
  • 25 Web-Analysedienste
  • 24 Auskunfteien (für Bonitätsabfragen)
  • 18 Live-Chat Dienste
  • 17 Retargeting-Anbieter
  • 12 Dienstleister zur Bestellbearbeitung und –
  • 9 Kundenbewertungssysteme
  • 8 Anbieter von Social Plugins
  • 5 Versanddienstleister

Durch die neue DSGVO-konforme Datenschutzerklärung sind insbesondere die folgenden Vorgänge im Shop beherrschbar:

  • Direktwerbemaßnahmen (z.B. Newsletter, Briefwerbung, etc.)
  • Cookie-Informationen
  • Online-Marketing-Tools (z.B. Google AdSense, Conversion Tracking, etc.)
  • Verwendung von Single-Sign-On-Verfahren (Facebook Connect)
  • Google-Maps
  • Affiliate-Partnerprogramme (z.B. Amazon, eBay, etc.)

Weitere Informationen finden Sie gerne hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/dsgvo-konforme-datenschutzerklaerung-online-shops.html

Bereits verfügbar: Spezielle DSGVO-konforme Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei für Webseiten, Blogs, Communities und Foren

Die IT-Recht Kanzlei hat die große Nachfrage zum Anlass genommen, auch Nicht-Shopbetreiber in Sachen Datenschutzerklärung für die DSGVO fit zu machen.

Für Betreiber von Webseiten wie Firmenpräsentationsseiten, Blogs, Communities und Foren – auch diese haben mit der DSGVO zu kämpfen - steht nun eine spezielle Datenschutzerklärung zur Verfügung.

Auch im Rahmen solcher Internetauftritte kann bereits ab 5,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich Rechtssicherheit geschaffen werden.

Für Details, siehe hier.

Bereits verfügbar: Die DSGVO-konformen Datenschutzerklärungen der IT-Recht Kanzlei für viele Plattformauftritte

Auch wer auf Plattformen Angebote listet, muss sich um eine neue Datenschutzerklärung kümmern.

Die IT-Recht Kanzlei hat ihre Datenschutzerklärungen für Plattformen natürlich ebenfalls bereits auf Vordermann gebracht und DSGVO-konform gestaltet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rechtstexte für den Verkauf via

  • Amazon.de
  • Avocadostore
  • Booklooker
  • Chrono24
  • DaWanda.de
  • eBay.de
  • eBay Kleinanzeigen
  • etsy
  • Ezebee
  • Facebook
  • Gebraucht.de
  • Hood.de
  • Kauflux
  • Mädechenflohmarkt
  • Manomano
  • Palundu
  • Smartvie
  • Spandooly
  • Teilehaber
  • Vondir
  • Yatego
  • ZVAB

Mehr dazu lesen Sie gerne hier.

In Kürze verfügbar: Auch ausländische Datenschutzerklärungen der IT-Recht Kanzlei werden DSGVO-konform

Die ausländischen Übersetzungen der Datenschutzerklärungen werden von der IT-Recht Kanzlei bis voraussichtlich Mitte Mai 2018 auf den Stand der DSGVO gebracht werden.

Fazit

Alles neu macht der Mai – das gilt vor allem in Bezug auf Datenschutzerklärungen.

Dieser Teil der Serie schlägt einen etwas ernsteren Ton an. Denn nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei werden fehlende oder veraltete Datenschutzerklärungen wohl die größte und realistischste Abmahngefahr im Rahmen des „Bedrohungsszenarios DSGVO“ darstellen.

Dennoch kein Grund zur Panik: Wer sich professionelle Unterstützung bei der Datenschutzerklärung holt und rechtzeitig umstellt, hat nichts zu befürchten und damit bereits einen großen Brocken in puncto DSGVO beiseite geräumt…

Die IT-Recht Kanzlei unterstützt ihre Mandanten bereits jetzt mit DSGVO-konformen Datenschutzerklärungen, um Stress gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Die bereits letzte Woche erfolgte „Umstellungswelle“ bei tausenden Mandanten der IT-Recht Kanzlei zeigt, dass der Umstieg auf eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung in den allermeisten Fällen völlig reibungslos geklappt hat und Update-Service Mandanten dem 25.05.2018 daher gelassen entgegen sehen können.

Auch in diesem Zusammenhang gilt: „Halb so wild!“

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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