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Strafbewehrte Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmittels

18.08.2014, 20:07 Uhr | Lesezeit: 2 min
Strafbewehrte Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmittels

Die dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften, die seit dem vom 23.10.2013 gilt, führt eine strafbewehrte Anzeigepflicht beim erstmaligen Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln ein. Auch bisher bestand zwar eine Anzeigepflicht, ein Verstoß war aber weder straf- noch bußgeldbewehrt. Diese Änderungsverordnung setzt die EU-Richtlinie 2012/12/EU über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung in deutsches Recht um.

Die Dritte Änderungsverordnung richtet sich in erster Linie an den Hersteller und Importeur von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Fruchtsäften und Erfrischungsgetränken. Dem deutschen Onlinehändler, der Nahrungsergänzungsmittel und Erfrischungsgetränke von Herstellern aus der EU bezieht, werden durch diese Verordnung zurzeit keine neuen Pflichten auferlegt. Dies wird sich allerdings mit der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) ändern, die ab dem 13.12.2014 auch dem Onlinehändler zu bestimmten Informationen auf seiner Webseite beim Vertrieb von vorverpackten Lebensmitteln verpflichtet. Die IT-Recht Kanzlei hat zur EU-Lebensmittelinformationsverordnung umfassend berichtet.

Anders als früher wird jetzt die Unterlassung einer Anzeige oder eine unrichtige Anzeige als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 6, Abs. 3a n.F. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel, NemV).

Gem. § 5 Abs. 1 NemV hat ein Hersteller oder Einführer, der Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringt, dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen. Was den Begriff des Inverkehrbringens angeht, so kann auf die Legaldefinition in Artikel 3 Nr.8, EU-Verordnung 178/2002 herangezogen werden.
8. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;

Unter Einführer ist eine Person oder Unternehmen zu verstehen, der ein Nahrungsergänzungsmittel aus einem Drittland in die EU einführt. Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist (§ 5 Abs. 2 NemV).

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Bildquelle:
manwalk / PIXELIO

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