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LG Essen: Das „Anhängen“ an vorhandene Produktbeschreibungen bei Amazon kann wettbewerbswidrig sein

21.03.2014, 15:39 Uhr | Lesezeit: 5 min
LG Essen: Das „Anhängen“ an vorhandene Produktbeschreibungen bei Amazon kann wettbewerbswidrig sein

Das „Anhängen“ an vorhandene Produktbeschreibungen von Mitbewerbern bei Amazon hat bereits mehrfach deutsche Gerichte beschäftigt. Nun kommt eine weitere Entscheidung hinzu, die den Händlern bei Amazon Marketplace Kopfzerbrechen bereiten dürfte.

Der IT-Recht Kanzlei liegt ein aktueller Beschluss des LG Essen vor, in dem einer Händlerin bei Amazon Marketplace gerichtlich untersagt wird,

"im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der von ihr angebotenen Waren

a) durch Übernahme einer fremden Identifikationsnummer (ASIN) auf der Internetplattform Amazon

b) durch die Verwendung der Firmierung der Antragstellerin "XXX" für Schutzhüllen und Taschen für mobile Geräte zu machen."

Hintergrund

In dem vorliegenden Fall hatte sich die betroffene Händlerin an eine bereits bestehende Produktbeschreibung eines Mitbewerbers "angehängt", da sie ein identisches Produkt zum Verkauf anbot. In der Produktüberschrift bei Amazon wurde allerdings nur die Firma des Mitbewerbers mit den Worten "von XXX" dargestellt. Die Namen der anderen Anbieter des betreffenden Artikels wurden erst über einen Link auf einer nachgeschalteten Seite bei Amazon angezeigt. Der Mitbewerber sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt, da aufgrund der Produktüberschrift bei Amazon der Eindruck entstehe, dass auch die von seiner Mitbewerberin angebotenen Artikel von ihm stammen, was aber tatsächlich nicht der Fall ist. Es werde also über die betriebliche Herkunft des Artikels getäuscht. Dies gelte auch im Hinblick auf die von der Mitbewerberin verwendete ASIN, da diese nur ihm von Amazon zugewiesen wurde und daher nicht von anderen Anbietern bei Amazon genutzt werden dürfe, sofern diese nicht auch seine Produkte zum Verkauf anbieten.

Das LG Essen schloss sich dieser Argumentation an und erließ gegen die Händlerin eine einstweilige Verfügung mit dem oben zitierten Verbotstenor.

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Reaktion von Amazon

Die Händlerin wandte sich nach Zustellung der gegen sie gerichteten einstweiligen Verfügung an Amazon und bat um eine Stellungnahme zu diesem Problem. Der Amazon-Verkäuferservice antwortete der Händlerin hierauf auszugsweise wie folgt per E-Mail:

„Bei Amazon soll es für jedes Produkt (für jede EAN) nur eine Produktdetailseite geben, wo alle Anbieter dieses Produktes gelistet sind. Falls da keine Beschränkung von dem Hersteller des Produkts vorliegt, können Sie sich ruhig an das Produkt dranhängen und es verkaufen. Bur Hersteller können den Verkauf beschränken.

Außerdem gilt jedoch, dass Verkäufer für die Angebote, die sie auf unserer Seite einstellen, sowie für die eingestellten Inhalte, selbst verantwortlich sind. Dies gilt auch für die Einhaltung jeglicher rechtlicher Belange. Es liegt am Verkäufer, zu prüfen, ob und inwieweit er seine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich seiner Angebote sowie der Informationen in seinem Verkäuferprofil einhält.

Der Verkäuferservice kann zu gesetzlichen Regelungen und Anforderungen leider keine Auskunft geben. Sollten Sie unsicher sein, ob und inwieweit Sie Ihre rechtlichen Verpflichtungen als Verkäufer erfüllen, empfehlen wir Ihnen daher, für eine detailliertere Analyse einen Rechtsberater zu Rate zu ziehen.“

Und weiter:

„Sie gehen ganz richtig in der Annahme, dass Sie sich an das identische Produkt dranhängen können und es unter der ASIN verkaufen dürfen.“

Und was nun?

Nach dem LG Bochum (Urteil vom 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11) hat nun auch das LG Essen entschieden, dass das Anhängen an bereits vorhandene Produktbeschreibungen bei Amazon zumindest dann nicht zulässig ist, wenn die Produktbeschreibung den Eindruck vermittelt, dass der Artikel von einem bestimmten Anbieter unter Angabe von dessen Firma angeboten wird, der angebotene Artikel aber gar nicht von diesem Anbieter stammt.

Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen sollte man sich nur dann an eine bereits bestehende Produktbeschreibung bei Amazon "anhängen", wenn der angebotene Artikel auch tatsächlich von demjenigen Anbieter stammt, der in der Produktüberschrift von Amazon aufgeführt ist. Ansonsten sollte immer eine neue eigene Produktbeschreibung unter einer neuen ASIN erstellt werden.

Dies ist aber im Hinblick auf die von Amazon selbst vorgeschriebene Praxis des "Anhängens" bei Produktidentität äußerst schwierig. Von einer Mandantin erfuhren wir darüber hinaus, dass Amazon bisweilen angeblich auch eigenmächtig identische Artikel von verschiedenen Händlern zusammenfügt und selbst automatisiert nur die Beschreibung und Überschrift von einem Händler übernimmt. Es sei daher kaum zu kontrollieren, mit welchem Text der eigene Artikel dort beschrieben wird.

Solange Amazon an dieser Praxis festhält, besteht für Anbieter bei Amazon ein nicht kalkulierbares Abmahnrisiko.

Amazon-AGB: Unser Update-Service

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über Amazon vertreiben, bereits ab 9,99 Euro monatlich professionelle

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen,
  • Widerrufsbelehrungen und
  • Datenschutzerklärungen

im Paket für folgende Amazon-Plattformen an:

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4 Kommentare

A
Amazon Verkäufer 02.05.2017, 12:59 Uhr
Verkäufer und Performance Abteilung bei Amazon
Mein Konto ist vor 2 Wochen gesperrt worden wegen EINE ! neutrale Bewertung in 90 Tage. Die andere 16 Bewertungen sind positiv. Das Problem ist das ich wenig Umsatz / Bewertungen habe. Customer Service ist toll, die Leute wissen um was es sich handelt und staunen Alle wegen das Vorgehen von Amazon. Die Performance Abteilung bei Amazon ist nur per Email zu erreichen, schreiben nie eine Antwort oder nur Standard Emails. Diese Abteilung entscheidet was passiert. Ein Albtraum.
U
Unzufriedener Verkäufer auf Amazon 07.10.2016, 12:11 Uhr
Verkäufer und Performance Abteilung bei Amazon
Ich habe mittlerweile den Eindruck gewonnen, dass die Verkäuferabteilung über gar keine Kompetenz verfügt. Diese sind nicht in der Lage, Informationen von der Performance Abteilung richtig weiter zu leiten. Ergänzend hierzu bekommt man Aussagen "ja wir sind ja auf Ihrer Seite" aber die andere Abteilung hat ja schuld. Es sind teilweise Gespräche über 30 Minuten mit einem Aussagewert von 0.

Wenn man etwas erreichen will, muss man selbst die Performanceabteilung anschreiben. Diese Abteilung sitzt meistens im Ausland, u.a. Indien, daher soll man jede Information in eine Email schreiben (wird dann höchstwahrscheinlich via Google-Übersetzer übersetzt).
A
A. Nonym 21.07.2014, 15:45 Uhr
Nur Robotertexte (egal ob Ost oder West)
... dann versuchen Sie doch einmal bei Amazon, bei einem ernsten Anliegen, irgendjemand anderes
als einen Robotoer mit Standardtext ans andere Ende zu bekommen.

Nachdem Amazon die selbe Anfrage mehrmals erhält (da Sie ja nie richtig beantwortet wird),
wird der Fall irgenwann geschlossen.
Der Kommentar dazu lautet dann: Weitere Anfragen diesbezüglich werden nicht beantwortet.

Man bekommt bei Amazon also NIE jemand der die entsprechenden Kompetenzen besitzt und mit Name und Nummer zeichnet, als Gesprächspartner.
K
Karsten Geyer 02.04.2014, 07:59 Uhr
Verkäuferservice ist nicht gleich Amazon
Der Amazon Verkäuferservice besteht aus ins osteuropäische Ausland ausgelagerten Kräften, in deren Kompetenz es meiner Meinung nach sicherlich nicht steht, für die Firma Amazon zu sprechen.

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