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Auf der sicheren Seite: mit dem Jugendschutzrecht-Paket!

21.03.2022, 16:12 Uhr | Lesezeit: 7 min
Auf der sicheren Seite: mit dem Jugendschutzrecht-Paket!

Kinder und Jugendliche sollen vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch Inhalte in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien geschützt werden. Um diesen Schutz sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber, dass u.a. alle Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen haben. Wir bieten Ihnen jugendschutzrechtliche Beratung und die Stellung eines Jugendschutzbeauftragen für Ihre Online-Präsenz!

Herausforderung: Jugendschutz

Der Jugendschutz stellt Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender oder jugendgefährdender Inhalte regelmäßig vor große organisatorische und rechtliche Herausforderungen.

Wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind, müssen Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender oder jugendgefährdender Inhalte einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.

Verstoßen Online-Händler gegen Jugendschutzvorschriften (bspw. indem sie keinen Jugendschutzbeauftragten bestellen), kann dies nicht nur ein Bußgeld, sondern auch teure Abmahnungen zur Folge haben. Wir haben bereits hier darüber informiert gehabt, dass der fehlende Jugendschutzbeauftragte in Online-Präsenzen abgemahnt wird!

Lese-Tipp: Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Beitrag Abmahngefahr bei Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften über die wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen zum Thema Abmahnungen beim Jugendschutzrecht.

Die IT-Recht Kanzlei zeigt in diesem Beitrag auf, was Online-Händler in Bezug auf den Jugendschutz beachten müssen und gibt betroffenen Händlern und Website-Betreibern mit dem Jugendschutzrecht-Paket ein umfangreiches Tool zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben an die Hand.

Jugendschutzbeauftragter

Weshalb ist es nötig, über Jugendschutz informiert zu sein?

Die Frage, warum es nötig ist, die jugendschützenden Vorgaben auf dem Schirm zu haben, ist leicht beantwortet: Weil der Gesetzgeber dem Jugendschutz einen hohen Stellenwert beimisst und durch verschiedene Regelungen (JuSchG bzw. JMStV) Anbietern von potentiell jugendbeeinträchtigenden bzw. jugendgefährdenden Inhalten Pflichten auferlegt hat, deren Missachtung nicht nur unangenehm, sondern auch teuer werden kann.

Versäumt es ein verpflichteter Anbieter, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV dar, welche mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR 500.000,- (§ 24 Abs. 3 JMStV) geahndet werden kann.

Schwerwiegender und häufiger als Ordnungsgelder sind jedoch drohende Abmahnungen durch Mitbewerber. Denn nach der herrschenden Meinung stellen die Vorschriften zum Schutze der Jugend Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen als Verbraucher dar.

Zu den Jugendschutzvorschriften in diesem Sinne gehören insbesondere das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Das heißt im Klartext, dass Verstöße sowohl gegen das JuSchG als auch den JMStV wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind und somit eine der vielen Abmahnfallen für Online-Händler darstellen.

Darum tun Online-Händler gut daran, sich rechtzeitig über etwaige Änderungen im Dschungel der jugendschützenden Normen zu informieren und die geltenden Vorgaben rechtssicher umzusetzen - oder bequem umsetzen zu lassen. Am bequemsten ist es für Online-Händler und Website-Betreiber, wenn ein Jugendschutzbeauftragter bestellt wird!

Was ist ein Jugendschutzbeauftragter?

Eine wichtige Einheit im Bereich des Jugendschutzes ist der sog. Jugendschutzbeauftragte. Der Jugendschutzbeauftragte nimmt eine Doppel-Funktion ein: Er dient als Ansprechpartner für Nutzer der angebotenen Dienste und wird darüber hinaus auch beratend für den Anbieter in sämtlichen Fragen des Jugendschutzes tätig.

Dabei nimmt er beispielsweise Hinweise auf kinder- oder jugendgefährdende Inhalte entgegen, um sie dem jeweiligen Anbieter oder an andere Ansprechpartner weiterzuleiten. Des Weiteren ist der Jugendschutzbeauftragte auch Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Jugendschutzbeauftragte stets weisungsfrei. Der Jugendschutzbeauftragte soll Input zur Gestaltung und Inhalten geben sowie den Anbieter beraten. Jedoch liegt die Verantwortung für die Angebote jedoch beim Betreiber selbst. Der Jugendschutzbeauftragte gewährleistet mit seiner Tätigkeit somit das Prinzip der regulierten Selbstkontrolle.

Doch nicht jeder Diensteanbieter muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Die Frage, ob eine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten besteht, regelt der JMStV.

Danach trifft die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten alle geschäftsmäßigen „Anbieter“ von „allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten“ (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV).

Als „allgemein zugänglich“ werden Telemedien grundsätzlich dann angesehen, wenn sie von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können.

Die Voraussetzungen hinsichtlich der Klassifizierung von Inhalten als entwicklungsbeeinträchtigend bzw. jugendgefährdend erfolgt nach § 4 und § 5 JMStV. Dabei wird zwischen absolut unzulässigen Angeboten (vgl. § 4 Abs. 1 JMStV), relativ unzulässigen Angeboten (vgl. § 4 Abs. 2 JMStV) und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (vgl. § 5 JMStV) unterschieden.

Sie möchten mehr zum Thema entwicklungsbeeinträchtigende bzw. jugendgefährdende Inhalte wissen? Für weiterführenden Informationen zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag als Lektüre!

Potentiell von der Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten betroffen sind somit unter anderem Anbieter von Websites, Plattformbetreiber, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber etc. Solche „Anbieter“ müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, wenn sie entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte im Internet allgemein zugänglich machen.

Doch aufgepasst: Auch wenn Webseitenbetreiber keine der genannten Inhalte veröffentlichen, jedoch die Möglichkeit schaffen, sich in Chats bzw. Foren auszutauschen, Nutzerbeiträge oder eigene Inhalte (z.B. Bilder, Videos) hochzuladen, besteht die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten.

Was macht ein Jugendschutzbeauftragter und wer kann diese Position einnehmen?

Der Jugendschutzbeauftragte nimmt die schon angesprochene Doppelfunktion als Ansprechpartner für Nutzer hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Belange bzw. Berater auf Seiten des Dienstanbieters ein.

Im Verhältnis zu den Nutzern der Dienste beschränkt sich die Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten auf allgemeine Tätigkeiten, bspw. zur Entgegennahme von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte. Im Bereich der Beratung des Anbieters übt der Jugendschutzbeauftragte vor allem eine unterstützende Funktion aus.

Damit ist bspw. die Einflussnahme auf eine jugendfreundliche Gestaltung der Inhalte gemeint. Auch hinsichtlich des präventiven Jugendschutzes tritt der Jugendschutzbeauftragte dergestalt in Erscheinung, dass er eine Gefährdung von Jugendlichen und Kindern möglichst zu verhindern sucht.

Sobald feststeht, dass ein Jugendschutzbeauftragter zu bestellen ist, stellt sich die Frage, welche Person diese Funktion konkret erfüllen kann. Es liegt nahe, dass verpflichtete Diensteanbieter auf die Idee kommen, selbst einen Jugendschutzbeauftragten zu stellen. Doch das lässt der Gesetzgeber nicht zu. Wenn der Anbieter sich selbst als Jugendschutzbeauftragten bestellen würde, entstünde ein offensichtlicher Interessenkonflikt.

Die eigene Bestellung als Jugendschutzbeauftragter scheidet somit aus, da den Anforderungen des § 7 Abs. 1, Abs. 3 JMStV nicht Genüge getan wird, weil in einem solchen Fall eine „Beratung“ bzw. „Beteiligung“ bei der Angebotsplanung von vornherein ausscheidet und eine Selbstkontrolle damit nicht in hinreichendem Maße gewährleistet werden kann.

Ein weiteres Hindernis bei der Bestellung des Jugendschutzbeauftragten ist das Erfordernis der „Fachkunde“. Jugendschutzbeauftragte müssen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Fachkunde innehaben, vgl. § 7 Abs. 4 JMStV.

Das heißt zwar nicht, dass ein besonderer Berufsabschluss erforderlich ist, jedoch sollte ein Jugendschutzbeauftragter hinreichende juristische Expertise mitbringen, weshalb sich die Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten aus dem Bereich der Rechtsberatung besonders eignet.

Lese-Tipp: Wir haben in diesem Beitrag die wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen zum Thema „Jugendschutzbeauftragter“ zusammengetragen!

Daher: Schalten Sie einen externen Jugendschutzbeauftragten ein!

Wir stellen Ihnen einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz! Genießen Sie die zahlreichen Vorzüge eines Jugendschutzbeauftragten aus der IT-Recht Kanzlei:

Leistungen im Rahmen des Jugendschutz-Pakets

Das Jugendschutz-Paket der IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern die perfekte Absicherung auf dem Gebiet des Jugendschutzes.

Unsere Leistungen im Detail:

  • Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bestellung eines fachkundigen Jugendschutzbeauftragten
  • Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter in Ihrem Impressum
  • Beratung im Jugendschutz durch versierte Rechtsanwälte
  • Kompetenter Ansprechpartner für Ihre Nutzer
  • Vertrauensgewinn bei Ihren Kunden durch wirksamen Jugendschutz
  • Kostentransparenz und überschaubare Vertragslaufzeiten
  • Vorbeugung von amtlichen Bußgeldern und Abmahnungen wegen Nichteinhaltung jugendschutzrechtlicher Vorgaben

Jugendschutz-Logo

Um die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragen nach außen hin auf Ihrer Online-Präsenz zu dokumentieren, können Sie für die Dauer unserer Beauftragung unser Jugendschutzbeauftrager-Logo verwenden:

logo jugendschutz

Durch die Implementierung des Jugendschutz-Logos machen Sie gegenüber Dritten unmissverständlich deutlich, dass Ihnen der Jugendschutz am Herzen liegt und sämtliche jugendschutzrechtliche Vorgaben erfüllt werden.

Bald verfügbar: Das Jugendschutz-Zertifikat

Neben dem Jugendschutz-Logo werden unseren Mandanten des Jugendschutzpakets bald die Möglichkeit einräumen, das Jugendschutzbeauftragter-Logo mit einer speziellen Jugendschutz-Zertifikatsseite zu verlinken.

Auf dieser Zertifikatsseite machen Sie nach außen deutlich, dass Sie als Anbieter die objektiven Prüfungskriterien der IT-Recht Kanzlei im Hinblick auf den Jugendschutz vollumfänglich erfüllen - damit Sie noch mehr Vertrauen für Ihre Seitenbesucher erzeugen!

Weiter wird für Betrachter ersichtlich werden, dass Ihr Angebot von der IT-Recht Kanzlei rechtlich betreut wird, Sie also einen renommierten und juristisch versierten Partner in Sachen Jugendschutz an Ihrer Seite haben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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