Grundpreisfunktion auf Amazon: Abmahnsicher oder nicht?

Grundpreisfunktion auf Amazon: Abmahnsicher oder nicht?
3 min
Beitrag vom: 22.05.2020

Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche auf der Verkaufsplattform Amazon verkauft, hat grundsätzlich neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis mit anzugeben. Händlern auf Amazon wird die Möglichkeit eingeräumt, den Grundpreis automatisch anzeigen zu lassen. Doch werden die Grundpreise in jeglicher nach der PAngV relevanten Darstellungsform auch wirklich angezeigt?

Rechtlicher Hintergrund

Wer gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!

Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, zugleich auch die Grundpreisangabe zu erfolgen hat. Auf der Plattform Amazon gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Grundpreisangabepflicht für den Händler ausgelöst wird.

1

Amazon-Suchergebnisse

Bereits bei der Auflistung der Suchergebnisse wird „geworben“ im Sinne der PAngV, sodass neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis anzugeben ist. Dies ist im Beispiel auch ordnungsgemäß erfolgt, sodass das Suchergebnis den Anforderungen der Preisangabenverordnung genügt.

Amazon Grundpreis 2

Amazon-Angebotsseite

Klickt man auf das in der Suchergebnisliste präsentierte Angebot, gelangt man zur Artikeldetailansicht. Hier stellt man fest, dass der betreffende Online-Händler offensichtlich die automatische Grundpreisanzeige von Amazon verwendet:

Amazon Grundpreis 1

Die Cross-Selling-Ansicht „Gesponserte Produkte zur Auswahl“

In der oben gezeigten Artikelansicht befinden sich unter dem eigentlichen Angebot auch sog. Cross-Selling-Angebote. Auf Amazon werden diese mit „gesponserte Produkte zur Auswahl“ angepriesen:

Amazon Grundpreis 3

Auch hier enthüllt ein Klick auf ein gesponsertes Angebot, dass die angegebenen Grundpreise identisch mit denen aus der jeweiligen Artikeldetailansicht sind!

Zudem wird der Grundpreis auch in der Ansicht der "Angebot für dieses Produkt" mit der Auflistung einzelner Online-Offerten wiedergegeben:

Amazon Grundpreis 4

Fazit

Online-Händler können derzeit für eine korrekte Grundpreisanzeige auf die von Amazon bereitgestellte Grundpreisanzeigefunktion zurückgreifen. Diese Funktion ermöglicht die automatische Anzeige des Grundpreises in allen nach der PAngV relevanten Darstellungsformen: In den Suchergebnissen, auf der Artikeldetailseite und in der „gesponserte Produkte zur Auswahl“-Einblendung.

Professionelle Amazon-AGB, Wiederrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über Amazon vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:

Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf dem Marketplace von Amazon handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für Amazon.de, Amazon.co.uk, Amazon.it und Amazon.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: QubixStudio / Shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Pflicht zur Grundpreisangabe auch in B2B-Shop?
(26.04.2024, 11:30 Uhr)
Pflicht zur Grundpreisangabe auch in B2B-Shop?
LG Heilbronn: Angabe des Grundpreises auch bei leichter Errechenbarkeit
(22.09.2023, 15:57 Uhr)
LG Heilbronn: Angabe des Grundpreises auch bei leichter Errechenbarkeit
BGH: Grundpreisangabe für Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform
(07.09.2023, 16:23 Uhr)
BGH: Grundpreisangabe für Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform
Problem bei Google: Fehlende Grundpreise in jüngster Kategorie „Produkte“
(06.09.2023, 09:18 Uhr)
Problem bei Google: Fehlende Grundpreise in jüngster Kategorie „Produkte“
OLG Schleswig: Keine Grundpreispflicht für Kerzen
(02.08.2023, 08:14 Uhr)
OLG Schleswig: Keine Grundpreispflicht für Kerzen
Affiliates aufgepasst: Grundpreisangabe auch für Publisher verpflichtend
(28.04.2023, 07:06 Uhr)
Affiliates aufgepasst: Grundpreisangabe auch für Publisher verpflichtend
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei