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Frage des Tages: Warum kann ich bei Amazon die Gewährleistung bei Gebrauchtware nicht beschränken?

11.02.2020, 14:48 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages: Warum kann ich bei Amazon die Gewährleistung bei Gebrauchtware nicht beschränken?

Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei Anfragen von Amazon-Verkäufern, warum in den Rechtstexten für den rechtssicheren Verkauf bei Amazon, anders als bei vielen sonstigen AGB der IT-Recht Kanzlei, keine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware vorgesehen ist.

Zum Hintergrund

Wer als Unternehmer Ware an Verbraucher verkauft, haftet für einen Zeitraum von 2 Jahren für Sachmängel, die bereits bei Gefahrübergang an der gelieferten Ware vorhanden gewesen sind. Der Händler muss also nicht dafür einstehen, dass die gelieferte Ware zwei Jahre frei von Mängeln bleibt. Vielmehr hat der Verbraucher „nur“ 2 Jahre Zeit, bereits bei Lieferung vorhandene (oder zumindest damals schon angelegte) Mängel beim Verkäufer geltend zu machen.

Diese vom Gesetz im Rahmen der Mängelhaftung vorgesehene zweijährige „Gewährleistungsfrist“ gilt sowohl für Neuware als auch für Gebrauchtware. Es gilt also standardmäßig auch bei Gebrauchtware „2 Jahre Gewährleistung“.

Beim Verkauf von Gebrauchtware an Verbraucher hat der Unternehmer jedoch die Möglichkeit, die Haftungsfrist für Sachmängel durch vertragliche Vereinbarung auf ein Jahr zu verkürzen. Dies kann z.B. durch eine entsprechende AGB-Klausel erfolgen. Eine solche Verkürzung ist - genügt Sie den vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen nach wie vor zulässig.

Dies ist für den Verkäufer von Gebrauchtware natürlich positiv, da gerade bei solchen Waren das Risiko für Mängel höher ist als bei Neuware.

Doch warum ist eine solche Verkürzung der Haftungsfrist von Mängeln gegenüber Verbrauchern nicht möglich, wenn bei Amazon.de Gebrauchtware verkauft wird?

Das Problem besteht darin, dass Amazon – ohne jedes Zutun des jeweiligen Verkäufers – auf der jeweiligen Verkäuferdetailseite unter dem Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“ den folgenden Hinweis einblendet:

"Sind Sie Verbraucher und ist der von Ihnen gekaufte Artikel mangelhaft, also zum Beispiel beschädigt oder entspricht nicht der Beschreibung, so gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsregeln."

Die „gesetzliche Gewährleistungsregel“ besagt aber auch bei Gebrauchtware, dass der Verkäufer für Mängel zwei Jahre haftet.

Wird nun in den AGB oder in der Artikelbeschreibung bei Amazon.de im Fall des Verkaufs von Gebrauchtware vereinbart, dass die Haftungsfrist nur ein Jahr betragen soll, wäre dies nach dem Gesetz zwar grundsätzlich machbar, stünde dann aber in offenem Widerspruch zu dem o.g. pauschalen Hinweis von Amazon (der immer eingeblendet wird).

Der Verbraucher weiß daher dann nicht, ob die Frist nun auf ein Jahr verkürzt ist oder ob – wie von Amazon mitgeteilt – die gesetzlichen Gewährleistungsregeln uneingeschränkt gelten sollen.

Dies würde eine Abmahngefahr schaffen. Aus diesem Grund sehen die professionelle Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei gerade keine Verkürzung der Frist für die Mängelhaftung auf ein Jahr bei Gebrauchtware vor.

Sie möchten abmahnfrei bei Amazon (FBA) verkaufen? Mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei sichern Sie Ihren Onlineauftritt kostengünstig, effektiv und dauerhaft ab.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 11.02.2020, 21:33 Uhr
Haftungsfrist
Guten Tag, danke für Ihren Kommentar!

Wir haben die Terminologie des Artikels klarer gefasst und auf unseren Beitrag zur EuGH-Entscheidung verlinkt.
T
Thomas 11.02.2020, 18:39 Uhr
Patte
Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ist bei einem Gebrauchtkauf doch gerade nicht möglich, dachte ich. Der EuGH hatte 2017 den § 476 Abs. 2 BGB entsprechend "gekippt". Allenfalls die Haftungsdauer kann verkürzt werden. Oder liegt der Fall hier anders?

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