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Amazon: AGB, Widerrufsbelehrung und Co. - was Amazon-Händler beachten sollten!

19.11.2014, 16:42 Uhr | Lesezeit: 6 min
Amazon: AGB, Widerrufsbelehrung und Co. - was Amazon-Händler beachten sollten!

Amazon ist eine der wichtigsten Plattformen im deutschen und internationalen E-Commerce – entsprechend viele Onlinehändler bieten ihre Waren auf Amazon an. Die IT-Recht Kanzlei München bietet Onlinehändlern auf Amazon rechtssichere AGB an, und zwar schon ab 9,99 € monatlich (zzgl. MwSt.). Darin inbegriffen ist auch ein juristischer Pflegeservice der Rechtstexte, der für dauerhafte Rechtssicherheit der Texte (AGB incl. Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung/ Widerrufsformular) sorgt. Lesen Sie mehr zur Notwendigkeit der Verwendung von AGB und Co. in diesem Beitrag!

1.) Amazon AGB

Für die Plattform Amazon ist Amazon-Händlern anzuraten rechtssichere AGB zu verwenden, wenn diese ihre Waren bei Amazon verkaufen möchten, denn nach wie vor stellen Abmahnungen wegen falscher AGB den Hauptanteil der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen dar. Zwar stellt Amazon kein bloße Vermittlungsplattform dar, welche es ausschließlich Dritten ermöglicht, Waren zu verkaufen, vielmehr ist Amazon selbst der größte Online-Händler weltweit, allerdings können sich die Händler auf Amazon nicht auf die AGB von Amazon berufen, sondern müssen eigene AGB für Amazon bereitstellen.

TIPP: Es empfiehlt sich, die Übernahme von generalartigen oder veralteten Klauseln zu vermeiden und die verwendeten Rechtstexte in angemessenen Abständen auf gesetzliche Aktualisierungen hin zu überprüfen. Gleichzeitig sollten rechtliche Besonderheiten und spezielle Verkaufskonstellationen von Amazon in den Amazon-AGB aufgeführt werden.

2.) Verpflichtende Kundeninformationen auf Amazon

Zwar müssen auf Amazon AGB nicht zwingend angeführt werden, sodass bei Verzicht auf eigene vertragliche Regelungen die Vorschriften des BGB uneingeschränkt Anwendung finden. Allerdings muss der gewerbliche Verkäufer unabhängig von etwaigen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher im Fernabsatz spezielle Kundeninformationen bereitstellen, die sich aus einer kaum überblickbaren Vielzahl an gesetzlichen Normen ergeben.
Auszugsweise muss der Händler über folgende Punkte informieren:

  • Zustandekommen des Vertrags (bei Amazon gibt es allerdings mehr als nur eine Form des Zustandekommens eines Vertrags);
  • Speicherung des Vertragstextes durch den Online-Händler und Abrufbarkeit durch den Kunden;
  • Bestehende Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmethoden;
  • Information über die zur Verfügung gestellten technischen Mittel, um Eingabefehler erkennen und berichtigen zu können;
  • Vertragssprache, etc.

Diese und weitere Informationen müssen vom Händler spätestens zum Beginn des Bestellvorgangs bereitgestellt werden! Diese Pflichtinformationen lassen sich komfortabel im Rahmen von AGB einbetten. Die IT-Recht Kanzlei verwendet daher für die AGB für Amazon die Bezeichnung „AGB & Kundeninformationen“ für Amazon, da unsere AGB für Amazon sämtliche Pflichtinformationen beinhalten, welche der Händler dem Kunden zwingend mitteilen muss.

Werden in AGB essentielle Angaben unmittelbar aufgenommen, wird dem Verbraucher zum einen eine übersichtliche, leicht abrufbare Auflistung aller (Pflicht-) Informationen ermöglicht. Zum anderen aber wird der Amazon-Händler durch eine Zusammenfassung aller grundlegenden Pflichtinformationen entlastet und muss sich nicht dem Problem der rechtskonformen Umsetzung stellen, das sich mit Blick auf die Deutlichkeit und unmittelbare Abrufbarkeit bei einer Bereitstellung der Pflichtinformationen außerhalb von AGB ergeben würde.

TIPP: Verwenden Sie AGB, welche die gesetzlichen Informationspflichten für den E-Commerce bereits enthalten und schlagen Sie damit zwei Fliegen mit einer Klatsche!

Vergleiche zur Notwendigkeit von AGB auf externen Vertriebsplattformen (wie Amazon) auch den detailreichen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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3.) Widerrufsbelehrung für Amazon und Widerrufsformular für Amazon

Bei Verbraucherverträgen, die über Amazon im Fernabsatz geschlossen werden, steht dem Verbraucher regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, über dieses Widerrufsrecht beim Kauf auf der Plattform Amazon hat der Amazon-Händler selbst rechtzeitig im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu informieren. Fehlerhafte oder unzureichende Widerrufsbelehrungen sind ein beliebtes Ziel von Abmahnungen, deren Erfolg dadurch verstärkt wird, dass Online-Händler ab dem 13.06.2014 die umfangreichen gesetzlichen Änderungen des Widerrufsrechts und die damit einhergehenden Informationspflichten zu beachten haben. Im Zuge der Änderungen zum 13.06.2014 wurde auch die Verpflichtung der Online-Händler festgeschrieben, dass diese über die Möglichkeit zum Widerruf mittels Widerrufsformular informieren müssen! Händler auf Amazon haben zudem sicherzustellen, dass der Verbraucher im Nachgang zur Bestellung sowohl die Widerrufsbelehrung, als auch das Widerrufsformular in Textform zur Verfügung stellen. Am sichersten handelt der Amazon-Händler hierbei, wenn er die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular nachweisbar per E-Mail an den Kunden übersendet.

TIPP: Die IT-Recht Kanzlei stellt Amazon-Händlern eine statische Widerrufsbelehrung zur Verfügung, welche alle Versandkonstellationen abdeckt! Andere Anbieter von Rechtstexten möchten Ihnen eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen an die Hand geben, mit uns lautet die Devise ganz klar: Wir kennen die Belange der Online-Händler und richten unsere gesamt Rechtsberatung hierauf aus!

Für mehr Durchblick und genaue Handlungsanleitungen zur rechtskonformen Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen - gerade bei Amazon - hat die IT-Recht Kanzlei ein eigenes Informationsportal geschaffen, Details.

4.) Impressumspflicht auf Amazon

Amazon-Händler sind gesetzlich verpflichtet (nach §312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; § 5 TMG) , Angaben zu eigenen identitätsbezogenen Daten wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse zu tätigen, diesen Anforderungen kann der Amazon-Händler gerecht werden, wenn er ein richtiges und umfassendes Impressum veröffentlicht!

Damit das Amazon-Impressum in jedem Fall den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat die IT-Recht Kanzlei einen Generator entwickelt, der individuelle Angaben zu einem rechtskonformen Impressum zusammenfügt. Zum Generator geht es hier.

5.) Datenschutzerklärung für Amazon

Auch auf dem Online-Marktplatz Amazon verarbeiten Händler im Rahmen von Kundenbestellungen stets personenbezogene Daten, die nach §13 TMG zur Veröffentlichung einer Datenschutzerklärung verpflichten. Insbesondere ist in der Datenschutzerkärung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten.

Informationen zum Datenschutz können rechtskonform als gesonderter Abschnitt in die Dokumente zu AGBs und Kundeninformationen auf der Amazon-Händlerpräsenz aufgenommen werden.

6.) Fazit

Amazon als Online-Marktplatz bietet für Online-Händler die Möglichkeit, die angebotene Ware einem sehr großen Publikum zugänglich zu machen. Wer seinen Online-Handel auf Amazon auf rechtlich sichere Füße stellen möchte, der kommt an sicheren Rechtstexten für Amazon nicht vorbei! Beim Verkauf von Waren auf der Plattform Amazon liegen die Voraussetzungen für den Fernabsatzhandel vor, Amazon-Händler unterliegen damit einer Vielzahl von gesetzlichen Anforderungen und Informationspflichten für Fernabsatzverträge. Neben einer Datenschutzerklärung und einem Impressum sind auf Amazon insbesondere rechtskonforme AGB mit Kundeninformationen, eine korrekte Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Widerrufsformular für die Vermeidung von Abmahnungen von essentieller Bedeutung.

7. Tipp: Professionelle Amazon-AGB der IT-Recht Kanzlei

Sie haben keine Lust abgemahnt zu werden bzw. möchten beim Verkauf Ihrer Waren über Amazon auf Nummer sicher gehen? Vertrauen auch Sie auf den Schutz der führenden Kanzlei in Sachen dauerhafter Online-Händler-Betreuung und profitieren Sie von der Qualität und langjährigen Expertise der IT-Recht Kanzlei:

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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