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AG Berlin-Mitte: Macht ein Anwalt Auskunftsanspruch nach DSGVO für seinen Mandanten geltend, muss Originalvollmacht vorliegen

05.09.2019, 11:13 Uhr | Lesezeit: 4 min
AG Berlin-Mitte: Macht ein Anwalt Auskunftsanspruch nach DSGVO für seinen Mandanten geltend, muss Originalvollmacht vorliegen

Die DSGVO sieht für Betroffene umfassende Auskunftsrechte vor. In der Praxis stehen Onlinehändler, die immer wieder mit solchen Auskunftsersuchen konfrontiert werden, nicht selten vor der Frage, wie dieses erfüllt werden kann. Das AG Berlin-Mitte hat nun mit Urteil vom 29.07.2019 (Az.: 7 C 185/18) festgestellt, dass ein Rechtsanwalt eine Originalvollmacht vorlegen muss, macht er eine solche Auskunft für einen Mandanten geltend.

Worum geht es?

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede natürliche Person ein Recht darauf, zu erfahren, welche Stelle welche personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet hat.

Insbesondere besteht in der Praxis häufig ein Interesse daran zu erfahren, welche personenbezogene Daten eine bestimmte Firma zu einer bestimmten Person gespeichert hat.

Gerade auch klassische Onlinehändler sehen sich immer wieder mit solchen Auskunftsersuchen konfrontiert, z.B. wenn ein Kunde über die von ihm gespeicherten Daten informiert werden möchte oder sein Kundenkonto löschen lassen möchte.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte nun über eine Fallkonstellation zu entscheiden, in welcher ein Rechtsanwalt im Namen seines Mandanten gegenüber einem Unternehmen einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend machte.

Auskunftsbegehren des Anwalts ohne Vorlage einer Originalvollmacht

Im Rahmen des anwaltlichen Auskunftsersuchens wurde keine Originalvollmacht vorgelegt. Das Unternehmen erteilte dem Anwalt daraufhin nicht die gewünschten Auskünfte zu einer Speicherung der Daten des Mandanten, sondern forderte den Rechtsanwalt zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht auf.

Schließlich kann nur so überprüft werden, ob eine wirksame Stellvertretung des Mandanten durch den Rechtsanwalt vorliegt, da das Unternehmen natürlich auch dafür Sorge zu tragen hat, dass die Auskunft - die ja selbst personenbezogene Daten beinhaltet – nicht in falsche Hände gerät.

Der Anwalt legte dann zwar eine Vollmacht vor, verklagte das um Auskunft ersuchte Unternehmen jedoch vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte vor Ablauf einer Frist von einem Monat ab Vollmachtsvorlage auf Erteilung der Auskunft.
Vor Gericht erteilte das Unternehmen dann die gewünschten Auskünfte, nämlich bereits 11 Tage nach Vorlage der Originalvollmacht, verweigerte aber ein Tragen der Kosten des Rechtstreits.

Der Rechtsstreit wurde aufgrund der Erteilung der Auskünfte von den Parteien in der Sache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gestritten wurde daher letztlich nur noch darum, wer die Kosten der erhobenen Klage zu tragen hat.

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Entscheidung des AG Berlin-Mitte

Das Gericht entschied mit Urteil vom 29.07.2019 (Az.: 7 C 185/18), dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen habe.

Begründet wurde dies vom Gericht wie folgt:
Das erste Schreiben des Anwalts führte nicht zu einer Auskunftspflicht der Beklagten. Denn mangels beigefügter Originalvollmacht konnte die Beklagte nicht sicher sein, ob der tätig gewordene Rechtsanwalt überhaupt wirksam bevollmächtigt war und die Auskünfte ihm gegenüber überhaupt erteilt werden dürfen.

Eine Verpflichtung zur Auskunft in einer solchen Konstellation würde den Wertungen des Art. 15 DSGVO zuwider laufen, was sich auf Art. 12 Abs. 6 DSGVO ergäbe. Denn nach dieser Vorschrift muss der Verantwortliche bei begründeten Zweifeln an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag auf Auskunft gestellt hat, zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

Zudem ergäbe sich aus Erwägungsgrund 64 zur DSGVO, dass der Verantwortliche alle vertretbaren Mittel nutzen sollte, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffene Person zu überprüfen. Dies müsse umso mehr für die Bevollmächtigung eines für diese auftretenden Rechtsanwalts gelten.

Dies hatte die Beklagte hier durch das Anfordern der Originalvollmacht vor Erteilung der Auskünfte getan.

Damit stellte das Amtsgericht zunächst fest, dass ohne die Vorlage einer Originalvollmacht dem für einen Mandanten einen Auskunftsanspruch geltend machenden Rechtsanwalt keine Auskunft erteilt werden muss.

Obwohl in der Sache hier ein Auskunftsanspruch bestand, die Klage damit auch begründet war, blieb der Kläger auf Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.
Denn nach Ansicht des Gerichts hat sein Anwalt hier voreilig Klage erhoben.

Die Beklagte habe durch die rasche Erteilung der geforderten Auskünfte bereits 11 Tage nach Vorlage der Originalvollmacht keinen Anlass zur Klage geboten. Die DGSVO sieht vor, dass eine solche Auskunft nach Art. 15 DSGVO unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Eingang des Auskunftsantrags zu erteilen ist.

Als hier für die Auslösung dieser Frist maßgeblich stufte das Amtsgericht jedoch nicht den Zugang des ersten Anwaltsschreibens bei der Beklagten ein, sondern erst den Zeitpunkt der Vorlage der Originalvollmacht. Zuvor sind nach Ansicht des Gerichts die Auskunftsvoraussetzungen noch nicht erfüllt gewesen.

Da vorliegend zwischen Vorlage der Originalvollmacht und Erteilung der Auskünfte nur 11 Tage verstrichen sind – und damit insbesondere die Monatsfrist nicht gerissen wurde – beurteilte das Gericht das Verhalten der Beklagten als nicht anlassgebend für eine Klage.

In der Folge fiel die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers aus – was für diesen sehr ärgerlich sein dürfte.

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1 Kommentar

P
Peter Schreiber 26.11.2020, 12:50 Uhr
ag-berlin-mitte-auskunftsrecht-anwaltsvollmacht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, meiner bescheidenen Meinung nach, ist das Urteil nicht tragbar. In Deutschland ist ein Rechtsanwalt immer noch Mitglied der Rechtspflege. Ihm zu unterstellen, er würde, z.B. per Fax, eine gefälschte Vollmacht senden, grenzt an Rechtsbeugung. Wir müssen uns seit Jahren mit Behördenschreiben abfinden, die von niemandem unterschrieben sind; aber ein Rechtsanwalt der eine Vollmacht sendet, die nicht original ist, soll ungültig sein? Vielleicht in den USA, aber in Deutschland? Ich halte das für bedenklich. MfG Peter Schreiber

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