Elektronik, IT, Digitale Güter

Pflicht zur Angabe der territorialen Verwendungsbestimmung auf Verpackung von Funkanlagen auch bei europaweiter Frequenzharmonisierung

Für die Herstellung und den Vertrieb von Geräten, die die Tele- und sonstige Funkkommunikation ermöglichen, entfalten die speziellen Vorschriften des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) Wirkung. Sie setzen dabei nicht nur gewisse Mindeststandards an Sicherheit und Effizienz fest, sondern statuieren zum Zwecke des Verbraucherschutzes auch gewisse Informationspflichten.

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„Netz-Fahndung“: Bundesnetzagentur überprüft den Vertrieb von Funk- und Kommunikationsgeräten

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommnikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) überprüft derzeit stichprobenartig die Vertreiber von Funk- und Telekommunikationsanlagen, insbesondere WLAN-Geräten – gesucht wird hierbei nach Geräten, die nicht den Vorgaben des FTEG entsprechen. Wie die Mitarbeiter der BNetzA vorgehen können und welche Fehler sie suchen, erfahren Sie hier.

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