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Wie werden Online-AGB eigentlich wirksam vertraglich einbezogen?

27.01.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Wie werden Online-AGB eigentlich wirksam vertraglich einbezogen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm mit Urteil vom 14.06.2006 (Az: I ZR 75/03) Stellung zu der Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in einen Vertrag online einbezogen werden können.

Der Entscheidung lag folgender Sacherverhalt zugrunde:

Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt, am 6. Dezember 2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu dem Empfänger in Rodenbach zu befördern. Auf der Internet-Seite der Beklagten befanden sich Felder, die für die Erteilung des Versandauftrags ausgefüllt werden mussten. Durch Anklicken des unterstrichenen Worts "AGB's" konnten dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin heißt es u.a.:

"Dem Auftraggeber wird bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung bedingungsgerechter Sendungen unter Ausschluss jeglicher Haftung für Folgeschäden bis zu einem Höchstbetrag von DM 1.000,00 pro Paket gehaftet."

Ein Mitarbeiter der Beklagten holte nun das Paket am 7. Dezember 2000 bei dem Kläger ab. Es kam wie es kommen musste: Das Paket geriet bei der Beklagten in Verlust. Daraufhin zahlte die Beklagte unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kläger einen Betrag von 1.000 DM. Der Kläger behauptete jedoch, in dem Paket hätten sich Schmuckstücke im Gesamtwert von 9.316,76 € (= 18.222 DM) befunden und machte einen über den gezahlten Betrag von 1.000 DM hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend.

Argument des Klägers: Zwar seien bei Vertragsschluss die AGB der Beklagten tatsächlich erwähnt und auch mit einem Link unterlegt worden, dies würde für eine wirksame Miteinbeziehung jedoch nicht ausreichen.

Anders jedoch der BGH, der entschied, dass die AGB der Beklagten wirksam Teil des Vertrages geworden sind.

Zitat des BGH: „Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte dem Kläger dadurch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes "AGB's" auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können."

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Fazit

Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es also, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

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Bildquelle:
Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO

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