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Nicht zu verwechseln: Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular – Telefonnummer in Belehrung hui, im Formular pfui!

09.11.2017, 16:22 Uhr | Lesezeit: 5 min
Nicht zu verwechseln: Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular – Telefonnummer in Belehrung hui, im Formular pfui!

In den letzten Tagen machen viele Abmahnungen die Runde, mit denen die Angabe einer Telefonnummer im sog. Muster-WiderrufsFORMULAR beanstandet wird. Die Verwirrung bei den Händlern ist groß. Wir berichteten hier.

(Vorweg: Einleitend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das von der IT-Recht Kanzlei für Update-Service-Mandanten erstellte Muster-Widerrufsformular nicht von der derzeit abgemahnten Problematik betroffen ist. )

I. Formular? Belehrung? Verwirrung!

Viele Verkäufer sind nun verwirrt, wo eine Telefonnummer genannt werden muss und wo keine Telefonnummer genannt werden darf (bzw. dann sogar entfernt werden muss). Die Masse der Anfragen in den letzten Tagen hat gezeigt, dass hier große Verwirrung herrscht. Dies liegt daran, dass in der WiderrufsBELEHRUNG eine Telefonnummer stehen muss, während im Muster-WiderrufsFORMULAR eben keine Telefonnummer stehen darf.

Zwei Paar Schuhe – Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular sind in diesem Zusammenhang strikt zu trennen

Wichtiger Hinweis vorweg: Bitte beachten Sie, dass Sie die WiderrufsBELEHRUNG nicht mit dem Muster-WiderrufsFORMULAR verwechseln dürfen.

Auch wenn Ihnen die IT-Recht Kanzlei diese die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem Muster-Widerrufsformular in einem Dokument zur Verfügung stellt: Rechtlich handelt es sich um zwei Paar Schuhe:

Eben einmal zunächst die Widerrufsbelehrung und unterhalb angefügt das Muster-Widerrufsformular.

II. Widerrufsbelehrung – was ist das?

Die Widerrufsbelehrung sieht (auszugsweise) wie folgt aus:

11

III. Muster-Widerrufsformular – was ist das?

Das Muster-Widerrufsformular sieht dagegen (auszugsweise) wie folgt aus:

b

IV. Bitte keine Telefonnummer im Muster-WiderrufsFORMULAR!

Hinweis vorweg: Sofern Sie Ihre Rechtstexte von der IT-Recht Kanzlei erhalten, ist in Ihrem Muster-WiderrufsFORMULAR keine Telefonnummer enthalten. Betroffen sind jedoch möglicherweise weitere Muster-WiderrufsFORMULARE, die Ihnen Ihr Plattformanbieter oder Ihr Onlineshopsystem zur Verfügung stellt. Für die Problematik bei DaWanda etwa, wo ein eigenständiges Formular vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellt wird, siehe bitte hier.

Abgemahnt wird derzeit die Angabe einer Telefonnummer im Muster-WiderrufsFORMULAR.

Hintergrund ist, dass die Angabe einer Telefonnummer nach dem Gesetz für das Muster-WiderrufsFORMULAR nicht vorgesehen ist und die Angabe einer solchen auch gar keinen Sinn macht, da das Muster-WiderrufsFORMULAR ja nicht telefonisch an den Verkäufer übermittelt werden kann.

Also: Keine Telefonnummer im Muster-WiderrufsFORMULAR – ist dort eine Telefonnummer vorhanden, muss diese entfernt werden.

Folgende Angaben müssen im Muster-Widerrufsformular zum Empfänger des Formulars gemacht werden

  • (Firmen)Name
  • Vollständige Postanschrift
  • Email-Adresse
  • Telefaxnummer, wenn Fax vorhanden

Eine korrekte Formulierung der Angaben zum Empfänger des Muster-Widerrufsformulars sieht also wie folgt aus:

Hinweis: Ist kein Fax vorhanden, muss auch keine Telefaxnummer im Muster-Widerrufsformular angegeben werden

V. Unbedingt erforderlich: Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

In der WiderrufsBELEHRUNG muss dagegen zwingend eine Telefonnummer genannt werden, da seit dem 13.06.2014 der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann.

Folgende Angaben müssen daher in der Widerrufsbelehrung beim Widerrufsadressanten gemacht werden

  • (Firmen)Name
  • Vollständige Postanschrift
  • Email-Adresse
  • Telefonnummer
  • Telefaxnummer, wenn Fax vorhanden

Eine korrekte Formulierung der Angaben zum Widerrufsadressaten sieht in der Widerrufsbelehrung daher wie folgt aus:

Hinweis: Ist kein Fax vorhanden, muss auch keine Telefaxnummer in der WiderrufsBELEHRUNG angegeben werden.

VI. Bitte entfernen Sie auf keinen Fall die Telefonnummer aus der Widerrufsbelehrung!

Wir erhalten derzeit vermehrt Anfragen von Mandanten, ob die Telefonnummer (auch) aus der WiderrufsBELEHRUNG entfernt werden muss. Diesen Fehler dürfen Händler auf gar keinen Fall machen, da dadurch ein selbständiger, weiterer Abmahngrund geschaffen würde.

Nochmals: In der WiderrufsBELEHRUNG ist die Angabe der Telefonnummer (anders als im Muster-WiderrufsFORMULAR) ein absolutes Muss. Ist diese in der Widerrufsbelehrung nicht vorhanden, besteht akute Abmahngefahr.

VII. Auch im Impressum muss Telefonnummer genannt werden

Bitte beachten Sie, dass Sie auch im Rahmen des Impressums zwingend eine Telefonnummer angeben müssen, da andernfalls Abmahngefahr besteht.

Also darf auch dort keinesfalls die Telefonnummer entfernt werden.

VIII. Kein Hinweis auf „Anruf“ in Widerrufsbelehrung

In den letzten Tagen macht zudem eine „Warnung“ die Runde, dass in der WiderrufsBELEHRUNG (neben der Angabe der Telefonnummer) auch darauf hinzuweisen sei, dass der Widerruf per Anruf erklärt werden könne. Es wird dabei behauptet, die übliche Formulierung

"Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (…) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren."

sei unzureichend und abmahnbar. Es müsste der Zusatz „Anruf“ bei der Aufzählung der „Widerrufswege“ ergänzt werden.

Dabei handelt es sich um eine Falschmeldung. Die Formulierung „(z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)“ ist völlig ausreichend und sollte nicht durch einen Hinweis auf einen „Anruf“ oder ein „Telefonat“ ergänzt werden.

IX. Dokumente der IT-Recht Kanzlei sind von dem Fehler nicht betroffen

Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das von der IT-Recht Kanzlei für Update-Service-Mandanten erstellte Muster-Widerrufsformular nicht von der derzeit abgemahnten Problematik betroffen ist.

Betroffen sind ggf. nur etwaige weitere Muster-Widerrufsformulare aus anderen Quellen, z.B. solche, die der Plattformbetreiber auf Verkaufsplattformen als „Zusatzservice“ für die Verkäufer bereitstellt.

Wollen auch Sie durch abmahnsichere Rechtstexte einen Schutz vor Abmahnungen genießen? Dann vertrauen Sie – wie bereits über 14000 Online-Unternehmen – den professionellen Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei.

X. Fazit: Augen auf beim Muster-WiderrufsFORMULAR!

Dieser Tage sollten sich Onlinehändler sämtliche im Einsatz befindliche Muster-WiderrufsFORMULAR ansehen. Findet sich dort eine Telefonnummer angegeben, muss diese entfernt werden. Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei sind von der derzeit abgemahnten Problematikl nicht betroffen.

Achtung: Verwechseln Sie das Muster-WiderrufsFORMULAR nicht mit der WiderrufsBELEHRUNG: In der Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer stehen (andernfalls konkrete Abmahngefahr!), im Muster-Widerrufsformular dagegen darf keine Telefonnummer stehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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