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Anpassung der Widerrufsbelehrung für Verkauf digitaler Inhalte zum 28.05.22 erforderlich

23.05.2022, 15:35 Uhr | Lesezeit: 5 min
Anpassung der Widerrufsbelehrung für Verkauf digitaler Inhalte zum 28.05.22 erforderlich

Zum 28.05.2022 greifen gesetzliche Änderungen im Bereich des Widerrufsrechts im Fernabsatz. Diese Änderungen machen eine Anpassung der Widerrufsbelehrung für den Verkauf von digitalen Inhalten erforderlich.

Worum geht es?

Durch europarechtliche Vorgaben gelten ab dem 28.05.2022 eine Vielzahl von Änderungen im Bereich des Widerrufsrechts auch für deutsche Online-Händler.

Diese Änderungen betreffen auch das Widerrufsrecht für digitale Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden und von einem Unternehmer an einen Verbraucher verkauft werden, also gegen ein Entgelt überlassen werden.

Dies können z.B. Ebooks, PDF-Dateien mit Schnittmustern oder Audiodateien zum Herunterladen sein, die der Unternehmer dem Verbraucher gegen Zahlung eines Kaufpreises zur Verfügung stellt.

Das Gesetz sieht hier – bislang wie auch künftig – vor, dass ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts des Verbrauchers in Betracht kommt. Dadurch soll der Unternehmer, der auf den ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers den digitalen Inhalt bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist bereitstellt, geschützt werden.

Verlangt der Verbraucher die vorzeitige Bereitstellung des digitalen Inhalts und bestätigt seine Kenntnis, in diesem Fall sein Widerrufsrecht zu verlieren, ist er nicht mehr schutzwürdig. Andernfalls könnte er sich z.B. das Ebook bereitstellen lassen und im Anschluss den Vertrag widerrufen, um kostenlos in den Genuss des Ebooks zu kommen.

Es handelt sich damit bei der Möglichkeit des vorzeitigen Erlöschens des Widerrufrechts um eine Schutzmaßnahme für den Händler. Daher sollte dieser in der Praxis unbedingt darauf achten, dass es auch zum Erlöschen des Widerrufsrechts kommt, die entsprechenden Formalia also eingehalten werden.

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Was ändert sich also?

Ab dem 28.05.2022 greift hier eine wichtige Änderung: Das Widerrufsrecht erlischt nur noch dann vorzeitig, wenn der Unternehmer dem Verbraucher in diesem Zusammenhang auch eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat.

Nach derzeitiger, noch bis zum 27.05.2022 geltender Rechtslage erlischt das Widerrufsrecht beim Verkauf von digitalen Inhalten (bereits) dann vorzeitigt, wenn

  • der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung beginnt, bevor die Widerruffrist abläuft und
  • der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine (vorgenannte) Zustimmung mit Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht erlischt.

Nach neuer, dann ab dem 28.05.2022 geltender Rechtslage tritt eine weitere Voraussetzung hinzu, damit es zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts kommt:

Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt haben. Dies bedeutet, der Unternehmer muss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger nochmals eine Bestätigung zukommen lassen, auf welcher festgehalten ist, dass der Verbraucher ausdrücklich der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und seine Kenntnis vom damit einhergehenden Verlust des Widerrufsrechts mit Vertragsausführung bestätigt hatte.

Die Erfüllung dieser Bestätigungspflicht tritt kumulativ zu den beiden bisherigen Voraussetzungen für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts hinzu, so dass ein vorzeitiges Erlöschen ab dem 28.05.2022 nur noch in Betracht kommt, wenn dann alle drei Voraussetzungen erfüllt wurden.

In der Praxis kann die Bestätigung am effektivsten mittels einer entsprechenden Email als Text oder mittels eines PDF-Anhangs an eine Email erteilt werden, z.B. im Rahmen der Bestelleingangsbestätigungsemail.

In jedem Fall sollten Händler, die digitale Inhalte verkaufen darauf Acht geben, die neue Bestätigungspflicht zu erfüllen. Andernfalls ist das für sie günstige, vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts in Gefahr.

Welche Anforderungen bestehen an die neue Widerrufsbelehrung ab 28.05.2022?

Online-Händler, die (auch) digitale Inhalte gegen Entgelt anbieten, müssen aufgrund dieser Änderung zum 28.05.2022 ihre Widerrufsbelehrung anpassen.

Der Verbraucher muss unbedingt korrekt über die Umstände des Erlöschens des Widerrufrechts informiert werden. Dazu gehört auch, dass die neue Voraussetzung (siehe oben) in der Widerrufsbelehrung genannt wird.

Beim Verkauf digitaler Inhalte führt also deswegen kein Weg am Austausch der Widerrufsbelehrung am 28.05.2022 vorbei!

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten seit heute, dem 23.05.2022 eine angepasste Widerrufsbelehrung für den Verkauf digitaler Inhalte zur Verfügung.

Entfall der Faxnummer als Pflichtangabe ab 28.05.2022 nicht von Relevanz

Ab diesem Tag muss – anders als bisher - keine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung sowie im Muster-Widerrufsformular mehr angegeben werden.

Diese weitere Neuerung zum 28.05.2022 wirkt sich in der Praxis jedoch nicht auf die Gestaltung bestehender Widerrufsbelehrungen und Muster-Widerrufsformulare aus.

Zwar sehen die Gestaltungshinweise zum gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung ab dem 28.05.2022 nicht mehr die Angabe einer Faxnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung sowie im Muster-Widerrufsformular vor.

Dies ändert aber nichts daran, dass der Verbraucher auch ab dem 28.05.2022 seinen Widerruf noch wirksam per Telefax erklären kann.

Es spricht aus juristischer Sicht somit nichts dagegen, wenn ein Händler auch ab dem 28.05.2022 noch seine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung bzw. im Muster-Widerrufsformular angibt und dem Verbraucher so eine (weiterhin zulässige) Form des Widerrufs aufzeigt.

Somit besteht zumindest hinsichtlich einer möglicherweise angegebenen Faxnummer jedenfalls kein Handlungsbedarf zur Anpassung der Widerrufsbelehrung. Die Faxnummer kann folglich weiterhin veröffentlicht werden, wenn dies von Händler erwünscht ist.

Fazit

Während die „normale“ Widerrufsbelehrung betreffend den Verkauf physischer Waren nicht zum 28.05.2022 angepasst werden muss, ergibt sich für Widerrufsbelehrungen, die für den Verkauf von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlicher digitaler Inhalte (wie z.B. Ebooks) verwendet werden, Änderungsbedarf.

Dazu führt zwar nicht der Entfall der Faxnummer als Pflichtangabe, da die freiwillige Angabe einer Faxnummer auch nach dem 28.05.2022 zulässig bleiben wird. Dahingehend kann die Widerrufsbelehrung also „beim Alten“ bleiben.

Eine zusätzliche Anforderung für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts macht eine Aktualisierung dieses Rechtstextes zum 28.05.2022 jedoch unumgänglich.

Gerade bei der Widerrufsbelehrung ist es wichtig, einen korrekten, aktuellen Rechtstext zu verwenden, um Abmahnungen und unangenehme „Nebenwirkungen“ wie ein verlängertes Widerrufsrecht zu vermeiden.

Sie sind bereits Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei?

Seit heute, 23.05.2022 stellen wir Ihnen gerne eine angepasste Widerrufsbelehrung für den Verkauf digitaler Inhalte in Ihrem Mandanten-Portal zur Verfügung

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

M
Martin Bomhardt 18.05.2022, 15:02 Uhr
Webshopbetreiber
Wir haben in der Bestellbestätigung (die automatisch versendet wird, nachdem der Kunde im Zuge der Bestellung den Verzicht auf das Widerrufsrecht für digitale Inhalte per Klick bestätigt hat) folgenden Satz stehen:
"Rechtlicher Hinweis für digitale Inhalte (Downloads): Wir bestätigen, dass Sie beim Bestellabschluss auf Ihr Widerrufsrecht für digitale Produkte verzichtet haben und wir mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen können."
Genügt das dann so ab 28.05.?
K
Kevin Manke 04.05.2022, 12:21 Uhr
Anpassung des Widerrufs
Guten Tag,

wenn ich es recht verstanden habe, bekomme ich als Mandant die überarbeitete Widerrufsbelehrung in meinem Mandanten-Portal zur Verfügung gestellt.
Genügt es, die überarbeitete Widerrufsbelehrung der Einkaufs-Bestätigungsmail anzuhängen um den Kunden darüber in Kenntnis zu setzen oder sollte in der Mail separat ein beispielsweise Zweizeile darüber informieren unabhängig von der angehängten Widerrufsbelehrung? Falls ja, bekomme ich auch diesen "Satz" zur Verfügung gestellt

Ich vertreibe ausschließlich digitale Inhalte in meinem Shop*

Viele liebe Grüße
Kevin Manke

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