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Das neue Verpackungsgesetz - Stellen Sie uns Ihre Fragen!

02.08.2018, 15:15 Uhr | Lesezeit: 2 min
Das neue Verpackungsgesetz - Stellen Sie uns Ihre Fragen!

Nachdem die Aufregung um die DSGVO schon Geschichte ist, steht nun das nächste große Thema vor der Händlertür: Das Verpackungsgesetz, welche am 01.01.2019 in Kraft tritt. Auf die Händler kommt dann wieder einiges an Neuerungen zu und vieles wird leider nicht so leicht verständlich sein. Noch Fragen dazu? – wir sammeln und geben die Antworten….

Das Verpackungsgesetz: Aus alt mach neu

Das neue Verpackungsgesetz wird groß – und einigermaßen komplex. Das Verpackungsgesetz sieht etwa folgende wesentliche Änderungen gegenüber der Verpackungsverordnung vor:

  • Registrierungspflicht, § 9 VerpackG
  • Datenmeldepflicht, § 10 VerpackG
  • Errichtung der Zentralen Stelle, § 19 VerpackG
  • Ausweitung der Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen, § 31 VerpackG
  • Neue Hinweispflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen, § 32 VerpackG

Man sieht: Da tut sich einiges. Wir versuchen dieses Thema den Händlern mundgerecht zu servieren und haben uns daher bereits jetzt in einer ausführlichen Serie mit den dringendsten Fragen beschäftigt.

Und hier unser umfangreicher Leitfaden, der Händler durch den Verpackungsdschungel führen soll.

Sie haben Fragen zum kommenden Verpackungsgesetz?

Sofern damit noch nicht alle aufkommenden Fragen beantwortet sind, möchten wir allen Interessierten die Möglichkeit geben sich mit Fragen zum Thema Verpackungsgesetz an uns zu wenden. Wir werden die häufigsten und dringendsten Fragen dann in einem weiteren Beitrag nochmal gebündelt beantworten.

Hierzu wenden Sie sich bitte per mail an info@it-recht-kanzlei.de unter dem Betreff "Verpackungsgesetz- Fragen" an uns.

Denn wichtig ist ja, dass aus Händlersicht alles soweit klar ist…für den 01.01.2019.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

A
Axel Mössinger 13.12.2018, 14:11 Uhr
Wiederverwendung
Für wiederverwendete Verpackungen sind Sie nicht der Erstinverkehrbringer, müssen sie folglich nicht am System beteiligen.
C
Christian Ehlers 04.08.2018, 09:53 Uhr
Weiterverwendung von Umverpackung
Wir verwenden einen großen Anteil an Umverpackungen der Hersteller zum Weiterversand unserer Waren oder verpacken in diese bereits im Verkehr befindlichen Kartons unsere Ware. Ist hierfür auch eine Registrierung notwendig? 

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