IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Vorsicht bei der Klausel "Teillieferung und Teilabrechnung sind zulässig"!

04.03.2008, 13:15 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Verena Eckert
Vorsicht bei der Klausel "Teillieferung und Teilabrechnung sind zulässig"!

Das Verwenden der Klausel „Teillieferung und Teilabrechnung sind zulässig” in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt eine unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrechten des Kunden dar und ist daher unwirksam. Außerdem stellt die Verwendung dieser Klausel ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, welches von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 25. Januar 2008 (Az. 5 W 344/07) entschieden.

Der Entscheidung vorangegangen war eine Abmahnung, bei der die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig” als unzulässig bezeichnet und der Konkurrent zur künftigen Unterlassung der Klausel und Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung aufgefordert wurde. Der Streit gipfelte in der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Berlin. Das Kammergericht, welches aufgrund der sofortigen Beschwerde des Antragstellers mit dem Fall befasst war, entschied in diesem Punkt jedoch anders. In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2008 (Az:5 W 344/07) wurde die einstweilige Verfügung in Bezug auf die Teillieferungs- und Teilabrechnungsklausel nun doch erlassen.

In seiner Entscheidung spricht das Gericht eine ganze Reihe aktueller Problembereiche an:

So wird klargestellt, dass eine Teillieferungsklausel an sich wohl noch kein Problem wäre, da die Lieferung in Teilen eine bloße Belästigung des Kunden darstellen würde. Problematisch ist vielmehr die Regelung zur Teilabrechnung. Denn wenn der Kunde die Teile, die er bekommen hat, auch gleich bezahlen muss, dann hat er keine Möglichkeit mehr, durch ein Zurückbehaltungsrecht den Lieferanten zur schnellen Lieferung des Restes zu zwingen. Auch wäre ein Rücktritt vom Vertrag als Ganzem ausgeschlossen. Diese für den Kunden im Vergleich zur gesetzlichen Normalfall nachteilige Regelung macht die Klausel unwirksam.

Auch wenn sich eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen – wie hier - erst nach Abschluss des Kaufvertrages auswirkt, so können die Verbotsvorschriften des BGB zu AGB-Regelungen trotzdem Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen und damit Grundlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein. Eine Unterscheidung danach, wann sich die Regelung auswirkt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht sachgerecht. Denn auch durch eine unwirksame Einschränkung von Rücktrittsrechten werde der Kunde von den Mitbewerbern seines Verkäufers ferngehalten.

Die Verbandsklagebefugnis in § 1 UKlaG für die Verfolgung von unwirksamen AGB ist nicht abschließend. Die Abmahnung durch Mitbewerber wird vom Kammergericht als das wirksamste Mittel auf diesem Gebiet angesehen. Das Gericht sah keinen Grund, warum dieses Mittel hier nicht zulässig sein sollte.

Banner Premium Paket

Fazit:

Die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig” sollte umgehend aus allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt werden. Andernfalls drohen Abmahnungen auch von Mitbewerbern.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Klicker / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Fehlerquelle AGB - Abmahnungen vermeiden
(06.06.2019, 14:26 Uhr)
Fehlerquelle AGB - Abmahnungen vermeiden
OLG Hamm zum Verbrauchsgüterkauf: keine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln
(08.12.2012, 19:17 Uhr)
OLG Hamm zum Verbrauchsgüterkauf: keine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln
Vorsicht bei Aufrechnungsklauseln in AGB
(03.08.2011, 08:58 Uhr)
Vorsicht bei Aufrechnungsklauseln in AGB
OLG Hamm zur Unwirksamkeit einer Abtretungsklausel in B2C-AGB
(18.10.2010, 08:40 Uhr)
OLG Hamm zur Unwirksamkeit einer Abtretungsklausel in B2C-AGB
LG Passau: Aussage "Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen" keine AGB
(21.07.2010, 17:32 Uhr)
LG Passau: Aussage "Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen" keine AGB
Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay
(31.03.2010, 17:33 Uhr)
Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei