IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Schweiz: Eidgenössische Impressumspflicht

05.06.2012, 07:47 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
Schweiz: Eidgenössische Impressumspflicht

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Schweiz E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Seit dem 01.04.2012 gilt auch in der Schweiz eine generelle Impressumspflicht – zuvor war es dort nur juristisch ratsam, ein Impressum mit gewissen Mindestinhalten auf der Website darzustellen. Wer also jetzt oder in Zukunft elektronischen Handel mit der Schweiz treiben will, sollte hierfür zugeschnittene Websites mit einem Impressum nach eidgenössischen Standards ausstatten. Wir zeigen hier, welche Angaben hineingehören.

Mit der eidgenössischen UWG-Novelle 2012 wurde auch in der Schweiz die allgemeine Impressumspflicht postuliert. Art. 3 Abs. 1 lit. s Nr. 1 UWG (CH) lautet nun:

„Unlauter handelt insbesondere, wer […] Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt […] klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen […].“

So weit, so gut – aber welche Angaben jetzt tatsächlich in ein Impressum hineingehören, darüber schweigt sich die Einzelnorm leider aus. Aus anderen Grundsätzen des eidgenössischen Lauterkeitsrechts lassen sich jedoch noch weitere Pflichtangaben ableiten.

Banner Premium Paket

Mindestinhalt

Abgesehen von den im UWG vorgeschriebenen Mindestinhalten zur zweifelsfreien Identifizierung und Kontaktaufnahme sollte das Impressum die folgenden Angaben enthalten:

  • Unternehmens-/Firmenbezeichnung, ggf. Rechtsform, bei Einzelunternehmungen Name des Inhabers;
  • Adresse;
  • Telefonnummer;
  • eMail-Adresse;
  • UID-Nummer (Unternehmensidentifikations-Nummer; nur bei Sitz in der Schweiz und sofern bereits zugewiesen; sonst entsprechende Angaben, z.B. USt-Ident-Nr., Registernummer etc. );
  • ggf. Unternehmenssitz;
  • bei Einbindung von redaktionellen Inhalten und auch social media: Nennung des verantwortlichen Redaktors ;
  • bei Zweigniederlassungen in der Schweiz: Angabe des Stammunternehmens und deutlicher Hinweis auf dessen Sitz;
  • falls keine Niederlassung in der Schweiz existiert: Nennung eines Vertreters in der Schweiz (empfehlenswert).

Ein Wort zum Redaktor: Gem. Art. 322 des Strafgesetzbuches (CH) sind „Medienunternehmen“ verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Redaktors bekanntzugeben; Printmedien müssen des Weiteren ein Impressum abdrucken. Da gerade auch bei Einbindung von social media (blogs, vlogs, Facebook etc.) die Grenze zwischen rein kommerzieller und redaktioneller Veröffentlichung verschwimmt, ist es absolut ratsam, ein Impressum zu veröffentlichen, das diesen Anforderungen genügt.

Weitere Pflichtangaben können sich darüber hinaus auch aus Sondernormen für bestimmte Dienstleistungen ergeben (etwa korrekte Preisdarstellung bei Mehrwertrufnummern etc.).

Fehlerquellen

Vermieden werden sollten dabei die folgenden Fehlgriffe, die ihrerseits wieder gegen das UWG verstoßen und somit die Rechtskonformität des Impressums zunichtemachen:

  • irreführende Zusätze zur Unternehmens-/Firmenbezeichnung (z.B. um die Unternehmensgröße zu verschleiern oder eine Eintragung im Handelsregister vorzutäuschen);
  • Unternehmens-/Firmenbezeichnungen, die nicht der Eintragung im Handelsregister entsprechen oder zu Verwechslungen mit anderen Unternehmen führen könnten;
  • Nennung einer falschen oder veralteten Adresse bzw. ausschließliche Nennung einer Postfachadresse;
  • Einbindung eines Kontaktformulars anstelle einer eMail-Adresse.

Auch in der Schweiz sollte das Impressum so gestaltet und hinterlegt sein, dass der Verbraucher es ohne große Suche findet und problemlos lesen kann. Wünschenswert ist hierbei natürlich auch die klare Bezeichnung als „Impressum“. Die Darstellung als Graphik ist nicht ausdrücklich verboten, eine Darstellung als Text dürfte aber vorzuziehen sein.

Wer braucht es?

Das Impressum „Modell Schweiz“ sollte in allen Websites eingebunden werden, die kommerziell ausgerichtet sind und insbesondere auf Absatzmärkte in der Schweiz abzielen. Solche Websites zeichnen sich etwa durch die TLD „.ch“, Preisangaben in Schweizer Franken (SFr./CHF) oder Kontaktinformationen mit der internationalen Vorwahl für die Schweiz (+41) aus.

Zusammenfassung

Seit 01.04.2012 existiert auch in der Schweiz eine Impressumspflicht. Neben den nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Nr. 1 UWG (CH) geforderten Mindestinhalten zur zweifelsfreien Identifizierung und Kontaktaufnahme (Identität, Kontaktadresse, Telefonnummer, eMail-Adresse) gibt es weitere Pflichtinhalte, insbesondere die UID-Nummer. Übrigens: Ein „deutsches“ Impressum nach dem TMG genügt den Anforderungen nach dem Schweizer Recht, solange kein Unternehmenssitz bzw. keine Zweigstelle in der Schweiz existiert.

Kommentar

Es ist auch in der Schweiz angekommen: Das Pflichtimpressum. Wer eine speziell auf Schweizer Absatzmärkte abgestimmte Website betreibt, sollte hier unbedingt ein Impressum einbinden, das den aufgezeigten Vorgaben genügt. Schließlich sollte der eidgenössische Verbraucher wissen, mit wem er da Geschäfte betreibt – und schließlich gibt es auch in der Schweiz ein UWG, das mit empfindlichen Sanktionen auf unbedarfte e-Trader wartet.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Felix Pergande - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

M
Mohr jürgen 03.01.2020, 19:34 Uhr
Privat
Wer kontrolliert die Impressum Pflicht in der Schweiz ?
S
Sonja S. 10.08.2018, 10:31 Uhr
Wo kann man melden?
Hallo und danke für den informativen Beitrag.


Ich habe nun eine Seite in der Schweiz gefunden, die Schuhe anbietet und in der Kopfzeile und weiter unten auf ein Impressum verwiesen. Klickt man darauf, gibt es nur ein Kontaktformular, aber keine Informationen. Weder Adressen, noch Sitz, nichts. Gibt es eine Instanz, die einem sagen kann, ob eine Seite seriös ist? Und wo kann man melden, wenn der eidgenössischen Impressumspflicht nicht nachgekommen wird?
Vielen Dank und Grüße aus Deutschland.
F
Frage 19.09.2015, 12:19 Uhr
Impressum als URL-Pfad
An die Experten:
Man betreibt eine einzige Single-Homepage (nur index.html) im Plaintext, also nur Text und OHNE Hyperlinks oder Scripts.
Darf das Impressum in der Fusszeile als Textlink angegeben sein ( www xyz.ch/impressum.html) oder muss das Impressum unbedingt per Link erreichbar (also anklickbar) sein?

"Auch in der Schweiz sollte das Impressum so gestaltet und hinterlegt sein, dass der Verbraucher es ohne große Suche findet und problemlos lesen kann. Wünschenswert ist hierbei natürlich auch die klare Bezeichnung als „Impressum“. Die Darstellung als Graphik ist nicht ausdrücklich verboten, eine Darstellung als Text dürfte aber vorzuziehen sein."

>ohne große Suche findet und problemlos lesen kann + problemlos lesen kann
Ja, in der Fusszeile als einfacher Text als Zielurl zum Impressum

>auch die klare Bezeichnung als „Impressum“
Ja, Verweis auf Unterdatei Impressum.html -> www xyz.ch/impressum.html

vielen Dank im Voraus

weitere News

Umfangreiche Aktualisierung: Datenschutzerklärungen für die Schweiz ab sofort fit für das neue Schweizer Datenschutzgesetz
(25.08.2023, 14:26 Uhr)
Umfangreiche Aktualisierung: Datenschutzerklärungen für die Schweiz ab sofort fit für das neue Schweizer Datenschutzgesetz
So nah und doch so fern: Neue Anforderungen an die Preisangaben beim Handel in die Schweiz
(27.07.2018, 12:13 Uhr)
So nah und doch so fern: Neue Anforderungen an die Preisangaben beim Handel in die Schweiz
Datenschutzerklärung für innerschweizerischen Online-Handel in französischer Sprachfassung
(11.06.2018, 17:13 Uhr)
Datenschutzerklärung für innerschweizerischen Online-Handel in französischer Sprachfassung
IT-Recht Kanzlei bietet Datenschutzerklärung für innerschweizerischen Online-Handel an
(17.05.2018, 17:43 Uhr)
IT-Recht Kanzlei bietet Datenschutzerklärung für innerschweizerischen Online-Handel an
Schweiz: AGB für den schweizer Onlinehandel
(20.01.2015, 09:25 Uhr)
Schweiz: AGB für den schweizer Onlinehandel
Des textes juridiques nouveaux pour le commerce en ligne en Suisse
(18.11.2014, 14:51 Uhr)
Des textes juridiques nouveaux pour le commerce en ligne en Suisse
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei