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Die Rücksendung der Ware an den Händler nach dem Widerruf durch den Verbraucher - Teil 3 der Serie zum neuen Widerrufsrecht

23.02.2015, 20:21 Uhr | Lesezeit: 9 min
Die Rücksendung der Ware an den Händler nach dem Widerruf durch den Verbraucher - Teil 3 der Serie zum neuen Widerrufsrecht

Aktuelle Serie – Umfangreicher Leitfaden zum neuen Widerrufsrecht Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Aktuelle Serie – Umfangreicher Leitfaden zum neuen Widerrufsrecht" veröffentlicht.

Die Modalitäten der Rücksendung der Ware an den Händler haben sich mit der Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts verändert. Insbesondere schreibt das Gesetz nun ausdrücklich vor, dass der Verbraucher die Ware innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf an den Händler zurückschicken muss. Diese und weitere Aspekte der Rücksendung stehen in diesem Beitrag im Fokus.

Inhaltsverzeichnis

1. Wie lange hat der Verbraucher Zeit, die Ware nach dem Widerruf zurückzusenden? Muss er sie ebenfalls innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen zurücksenden oder gelten hier andere Fristen?

Von Gesetzes wegen muss der Verbraucher die Ware nicht innerhalb der 14-tätigen Widerrufsfrist, sondern innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurückschicken.

Dies bedeutet, dass der Verbraucher nach dem Widerruf 14 Tage Zeit hat, den Artikel per Post bzw. Paketdienst zum Händler zu schicken. Versäumt der Verbraucher diese Frist, so muss der Händler die verspätet abgeschickte Ware dennoch annehmen. Entsteht ihm jedoch durch die verspätete Rücksendung ein Schaden, so muss der Verbraucher hierfür aufkommen.

2. Ein Verbraucher widerruft eine Bestellung per E-Mail, die er bislang nur zum Teil bezahlt hat. Nach einer Woche ist die Ware noch nicht zurückgesendet worden, was kann der Händler tun?

Ab dem Widerruf hat der Verbraucher nach dem neuen Widerrufsrecht 14 Tage Zeit, den Artikel an den Händler zurückzuschicken.

Nach einer Woche befindet sich der Verbraucher somit noch innerhalb der ihm zustehenden Frist. Der Händler muss daher Geduld üben und abwarten, bis der Verbraucher den Artikel tatsächlich zurückgeschickt hat. Solange der Artikel nicht wieder beim Händler eingegangen ist bzw. solange der Verbraucher den fristgemäßen Versand dem Händler nicht nachgewiesen hat, muss der Händler allerdings auch nicht den Kaufpreis zurückerstatten. Dem Händler steht dann diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht zu.

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3. Muss bei der Rücksendung der widerrufenen Ware die Originalrechnung oder eine Rechnungskopie beiliegen?

Nein. Dem Verbraucher steht das Widerrufsrecht unabhängig davon zu, ob er beim Rückversand eine Originalrechnung, Rechnungskopie, Liefer- oder Rücksendeschein beifügt.

Allerdings trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass und wann er den Artikel beim Händler gekauft bzw. erhalten hat. Der Verbraucher muss also nachweisen, dass er den Artikel bei dem Händler im Fernabsatz gekauft hat und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Äußert der Händler hier Zweifel, so kann der Verbraucher entsprechende Nachweise wie Rechnungen oder Bestätigungsmails nachreichen. Der Widerruf selbst ist – solange er anhand des zurück gesandten Artikels und der angegebenen Adresse und Identität des Absenders überhaupt einem Vertrag zugeordnet werden kann – auch ohne Beifügung weiterer Nachweise wirksam.

4. Wie lange kann sich ein Kunde mit der Rücksendung der Ware an den Händler Zeit lassen, nachdem er den Kaufvertrag ordnungsgemäß widerrufen hat?

Nach dem Widerruf hat der Verbraucher 14 Tage Zeit, den Artikel zurück an den Händler zu schicken. Die Ware muss nicht binnen der 14 Tage tatsächlich auch beim Händler eingegangen sein. Es genügt, wenn der Verbraucher den Artikel innerhalb der 14 Tage versendet hat und dies dem Händler nachweist.

Wird der Artikel später als 14 Tage nach dem Widerruf an den Händler zurückgeschickt, so verstößt der Verbraucher gegen die gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Rücksendung. Dadurch kommt der Verbraucher in Verzug und unterliegt einer strengeren Haftung bei Schäden.

Solange der Verbraucher den Artikel nicht an den Händler zurückgeschickt hat, hat der Händler ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises, muss diesen also solange nicht an den Verbraucher zurückzahlen. Schickt der Verbraucher den Artikel nun deutlich später – etwa mehrere Monate oder gar Jahre nach dem Widerruf – an den Händler zurück, so hat er zwar grundsätzlich immer noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Je nach Lage des Einzelfalls könnte der Anspruch dann jedoch verwirkt sein.

Daneben haftet der Verbraucher für alle Schäden, die wegen der verzögerten Rücksendung des Artikels entstanden sind. Kann der Händler den – nun „veralteten“ – Gegenstand nicht mehr zu demselben Preis verkaufen, muss ihm der Verbraucher den Wertverlust im Rahmen des Schadensersatzes ausgleichen.

Hierzu folgendes Beispiel:

Der Verbraucher widerruft wirksam den Kaufvertrag über einen Game-PC, der mit den aktuell schnellsten Prozessoren und Grafik-Prozessoren ausgestattet ist. Mit der Rücksendung des Rechners lässt sich der Verbraucher anschließend jedoch acht Monate Zeit. Zwar ist der Computer beim Eintreffen beim Händler in tadellosem Zustand, da ihn der Verbraucher tatsächlich nicht benutzt hat. Allerdings ist er nun nicht mehr das neuste Modell und kann daher nur noch für 300 Euro weniger verkauft werden.
Der Verbraucher schuldet deshalb dem Händler Schadensersatz in Höhe von 300 Euro wegen der verzögerten Rücksendung. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Händler mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung des Kaufpreises und der Hinsendekosten verrechnen.

5. Was kann ein Händler tun, wenn der Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts den Artikel ungenügend verpackt an den Händler zurückschickt und er deshalb auf dem Transportweg beschädigt wird?

Zwar trägt der Händler das Versandrisiko und daher auch den Schaden, wenn der Artikel bei der Rücksendung zum Händler beschädigt wird oder verloren geht.

Allerdings gilt dies nicht, wenn die Beschädigung auf eine unzureichende und nicht transportgeeignete Verpackung durch den Verbraucher zurückzuführen ist. In diesem Fall muss der Verbraucher für den Schaden aufkommen. Sendet somit ein Verbraucher die Ware an den Händler zurück und wird diese dabei deshalb beschädigt, weil der Verbraucher sie nicht transportgerecht verpackt hat, kann der Händler dem Verbraucher den Schaden in Rechnung stellen, etwa durch entsprechenden Abzug bei der Rückzahlung des Kaufpreises und der Hinsendekosten.

Aber Vorsicht: Der Händler muss im Zweifel beweisen, dass der Verbraucher die Ware unsachgemäß bzw. nicht transportgerecht verpackt hat. Zur Sicherheit sollte der Händler somit nicht nur die Beschädigung, sondern auch die unzureichende Verpackung dokumentieren, beispielsweise per Digitalkamera.

6. Wer trägt das Risiko der Beschädigung und des Verlustes, wenn der Verbraucher die Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts unversichert als Päckchen an den Händler zurückschickt?

Der Händler trägt das Versandrisiko und den Schaden, wenn der Artikel auf dem Rückversand zum Händler verloren geht oder beschädigt wird.

Allerdings muss der Verbraucher beweisen, dass er die Ware tatsächlich an den Händler zurückgeschickt hat. Ist die Beschädigung der Ware zudem darauf zurückzuführen, dass der Verbraucher sie nicht transportgerecht verpackt hat, so muss der Verbraucher für den Schaden aufkommen. Jedoch muss der Händler dem Verbraucher die nicht transportgerechte Verpackung im Zweifel nachweisen.

Hierzu folgendes Beispiel:

  • Nach dem Widerruf schickt der Verbraucher die gläserne Nachttischlampe an den Händler zurück. Beim Verpacken verzichtet er darauf, die Lampe in geeignetes Schutzmaterial einzuwickeln und den Rest des Pakets mit dämmendem Füllmaterial aufzufüllen. Beim Transport geht die Ware zu Bruch. Wegen der nicht transportgerechten Verpackung muss der Verbraucher den Schaden tragen.
  • Anders wäre es hingegen, wenn der Verbraucher die Lampe wieder genauso ordentlich verpackt hätte wie bei der Hinsendung. Wäre die Lampe dann zu Bruch gegangen, wäre der Händler auf dem Schaden sitzen geblieben, da er das Versandrisiko trägt.

7. Darf ein Händler nach Ausübung des Widerrufsrechts den Verbraucher darüber informieren, dass er für die Rücksendung der Ware von nun an 14 Tage Zeit hat und verspätete Rücksendungen nicht mehr angenommen werden?

Der Hinweis an den Verbraucher, dass er den widerrufenen Artikel spätestens 14 Tage nach dem Widerruf zurücksenden muss, ist zulässig.

Nicht zulässig ist hingegen der Hinweis, dass die verspätete Rücksendung nicht mehr angenommen werde. Denn der Händler ist dazu verpflichtet, auch einen verspätet zurückgesandten Artikel anzunehmen. Er kann dann jedoch Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die verspätete Rücksendung entstanden ist, wenn den Verbraucher für die verspätete Rücksendung ein Verschulden trifft. Der Schaden kann etwa in dem Wertverlust bestehen, den die Ware durch den Zeitablauf erlitten hat.

Die Erstattung des Kaufpreises und der Kosten der Hinsendung darf der Händler im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts so lange hinauszögern, bis der Verbraucher den Artikel tatsächlich an ihn zurückgesendet hat oder ihm die Rücksendung zumindest nachweist. Sendet der Verbraucher den Artikel über einen sehr langen Zeitraum nicht zurück (beispielsweise mehrere Monate oder gar Jahre), so kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – der Verbraucher seinen Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises und der Hinsendekosten verwirkt haben.

8. Nach dem neuen Widerrufsrecht soll der Verbraucher die Ware innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurücksenden. Aber wie soll sich ein Händler verhalten, wenn ein Verbraucher die Ware erst mehrere Wochen nach Abgabe des Widerrufs an den Händler zurückschickt?

Auch eine Rücksendung der Ware mehrere Wochen nach dem Widerruf muss der Händler grundsätzlich akzeptieren.

Ihm steht allerdings hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises solange ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dies bedeutet, er darf die Rückzahlung des Kaufpreises so lange hinauszögern, bis der Verbraucher die Ware an ihn zurückgeschickt bzw. die Rücksendung ihm gegenüber nachgewiesen hat.

Ist dem Händler durch die verspätete Rücksendung des Artikels ein Schaden entstanden (etwa durch den Wertverlust über die Zeit), so hat er einen Schadensersatzanspruch, wenn der Verbraucher die Verspätung verschuldet hat. Wartet der Verbraucher gar mehrere Monate oder Jahre, bis er die Ware zurücksendet, so kann er – je nach den Umständen des Einzelfalls – seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Hinsendekosten verwirkt haben.

Folgendes Beispiel:

  • Der Verbraucher bestellt am 1. Dezember eine Lichterkette für den Weihnachtsbaum der Familie. Am 14. Dezember widerruft er wirksam den Vertrag. Erst am 7. Januar – also mehr als 14 Tage später – schickt er die Kette an den Händler zurück. Nun Anfang Januar kann der Händler die Lichterkette – wenn überhaupt –ein zweites Mal nur noch deutlich günstiger verkaufen. Allerdings steht dem Händler wohl dennoch kein Schadensersatzanspruch zu, denn der Schaden ist ihm jedenfalls nicht alleine durch die verzögerte Rücksendung entstanden. Selbst wenn sich der Verbraucher an die gesetzliche Frist gehalten und die Lichterkette spätestens am 28. Dezember an den Händler zurückgeschickt hätte, hätte sie der Händler – das Weihnachtsfest wäre ebenso vorüber gewesen – ebenfalls deutlich günstiger verkaufen müssen.
  • Hätte der Verbraucher die Lichterkette nach dem Widerruf am 14. Dezember erst über ein Jahr später – wenn auch in gutem Zustand und ohne sichtbare Gebrauchsspuren – nach einem weiteren Weihnachtsfest an den Händler zurückgeschickt, hätte er den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und der Versandkosten wohl verwirkt.

Bei weiteren Fragen und sonstigen Problemen zu dieser Thematik und anderen Themen hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch im Einzelfall gerne persönlich weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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45 Kommentare

C
Conny 22.01.2024, 16:33 Uhr
Rücksendung
Habe 3 Artikel in einem Paket zurückgesendet.
lt Weltbild sind nur 2 Artikel angekommen.

WER TRÄGT DIE Kosten?
H
Hase 16.09.2023, 15:12 Uhr
kein
Darf ein Onlinehändler für die Retoure ein einziges Versandunternehmen bestimmen und den Verbraucher dazu zwingen dieses zu nutzen?
R
Rudingsdorfer 10.07.2023, 15:31 Uhr
Herr
Versuche seit Mai23 einen Rucksendeschein zu bekommen werde immer mit dem gleichen Kommentar vertröstet und mein Geld bekomme ich auch nicht storniert oder gutgeschrieben, das ist doch reiner Betrug
B
B.kleinschmidt 30.01.2023, 19:17 Uhr
Returesendung
Versuche seit dem 7.1.2023 eine Bestellung zuück zu schicken ,aber ich bekomme weder eine Adresse noch einen Retureschein. Was soll ich machen? Zumal das nicht das Produkt is was ich bestellt hatte !
I
Ines Weituschat 22.08.2022, 11:30 Uhr
Rücksendung
Ich habe im Internet bestellt und bin mit der Ware nicht zufrieden. Der Höndler verweigert mir die Adresse für die Rücksendung, Warenlieferung kam aus China, Young Express , dahin kann ich nicht zurück schicken.
Der E-Mail Verkehr geht schon über eine Woche.
C
Christian Seelos 28.04.2022, 13:15 Uhr
Tag 14 - Gilt die Beauftragung oder die Abholung durch Spedition?
Musste verreisen und komme erst am Tag 14 der Frist wieder nach D zurück - um 18h Abends. Da kann ich zwar die Lieferung online bei der Spedition beauftragen und die Ware (Fahrrad) verpacken, aber diese wird dann wohl erst am nächsten Tag abgeholt. Gilt das noch? Vielen Dank!

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