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OLG Celle: Beim Online-Verkauf Bio-Lebensmittel ist Angabe der Öko-Kontrollnummer Pflicht - nur wo?

20.11.2018, 11:48 Uhr | Lesezeit: 4 min
OLG Celle: Beim Online-Verkauf Bio-Lebensmittel ist Angabe der Öko-Kontrollnummer Pflicht - nur wo?

Mit Urteil vom 11.09.2018, Az.: 13 W 40/18 stellte das OLG Celle klar, dass der Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne Angabe der (richtigen) Öko-Kontrollnummer wettbewerbswidrig und damit abmahnbar ist. Darüber hinaus beschäftigte sich das Gericht mit den formellen Voraussetzungen der Angabe der Öko-Kontrollnummer.

Worum ging es?

Ein Unternehmer bot auf einer Internetverkaufsplattform Kokosöl unter Nutzung der Bezeichnung „Bio“ an, ohne dabei eine Öko-Kontrollnummer (wie z.B: „DE-ÖKO-007“) anzugeben.

Daraufhin wurde er von einem „Verbraucherschutzverein“ abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Da eine solche vom Unternehmer nicht abgegeben wurde, beantragte der „Verbraucherschutzverein“ den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Über diesen Antrag des Vereins hatte das OLG Celle als Beschwerdegericht zu entscheiden.

Öko-Kontrollnummer?

Die EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) 834/2007) regelt, dass für eine Öko-Zertifizierung von Betrieben, die ökologische Lebensmittel erzeugen, das nach der Verordnung vorgesehene Kontrollsystem und -verfahren durchgeführt werden muss.

Für entsprechende Betriebe in Deutschland ist vorgesehen, dass diese sich im Rahmen eines staatlich überwachten, aber ausschließlich privatrechtlich organsiertem System überwachen lassen müssen, durch sog. Öko-Kontrollstellen.

Ein Betrieb kann unter den am Markt auftretenden Öko-Kontrollstellen frei wählen und mit jener seiner Wahl dann einen sog. Kontrollvertrag schließen.

Zur eindeutigen Identifikation erhält jede dieser Öko-Kontrollstellen dauerhaft eine eindeutige Nummer zugeteilt, eben die Öko-Kontrollnummer. Diese Nummer ist für deutsche Öko-Kontrollstellen nach dem Schema „DE-ÖKO-xxx“ aufgebaut.

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Öko-Kontrollnummer stellt verpflichtende Information über Lebensmittel nach Art. 2 lit.c) LMIV dar

Das OLG Celle stellte fest, dass die Angabe der Öko-Kontrollnummer zu den verpflichtenden Informationen im Rahmen eines Onlineangebots über Lebensmittel gehört:

„Die Angabe der Codenummer nach Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 stellt eine verpflichtende Information über Lebensmittel nach Art. 2 lit.c) LMIV dar. Umfasst sind hiervon diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen. Zu den Art. 14 Abs. 1 LMIV unterfallenden Informationen gehören daher nicht nur Pflichtinformationen gemäß Art. 9 f. LMIV, sondern auch solche Pflichtinformationen, die sich aus anderen Rechtsakten der Kommission ergeben.“

Welche Öko-Kontrollnummer ist anzugeben?

Bekannt ist wohl den meisten Onlinehändlern, dass diese - sofern sie als biologisch/ökologisch gekennzeichnete Erzeugnisse vertreiben möchten - sich stets einer vorherigen Kontrolle durch eine Öko-Kontrollstelle unterziehen, die Zertifizierung abwarten und dann die Öko-Kontrollnummer „ihrer“ Öko-Kontrollstelle angeben müssen.

Auch für den reinen Vertreiber besteht also die Pflicht, sich dann eine Öko-Kontrollstelle anzuschließen.

Die Angabe nur der „eigenen“ Öko-Kontrollnummer wäre jedoch zu kurz gedacht, schließlich vermarkten die meisten Onlinehändler ja „fremde“ Bio-/Ökoprodukte, und nicht solche, die von ihnen selbst erzeugt werden.

In diesem Fall existiert natürlich noch eine weitere Öko-Kontrollnummer, nämlich diejenige der Kontrollstelle, die für den „Hersteller“ des Lebensmittels zuständig ist.

Das OLG Celle hat nun entschieden, dass bei Anbieten von „fremden“ Bio-/Ökoprodukten immer (auch) die Öko-Kontrollnummer der Kontrollstelle angegeben werden muss, die für die Kontrolle desjenigen Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung am Lebensmittel vorgenommen hat.

Es reicht damit gerade nicht aus, nur die Kontrollstellen-Nummer händlereigenen Öko-Kontrollstelle anzugeben (es sei denn der Händler hat die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung an dem beworbenen Lebensmittel selbst vorgenommen - dann fallen die Öko-Kontrollnummern aber ja ohnehin zusammen).

Muss die Öko-Kontrollnummer in unmittelbarer räumlicher Nähe zum jeweiligen Bio-Produkt angegeben werden?

Nach Ansicht des OLG Celle ist dies nicht der Fall – die Öko-Kontrollnummer ist „nicht notwendig „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ zu dem Internetangebot anzugeben.“

Denkbar sei deshalb insbesondere, dass diese Öko-Kontrollnummer nicht unmittelbar auf der eigentlichen Angebotsseite genannt wird, sondern etwa auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen enthalten ist.

Das Gericht führte weiter dazu aus:

"Engere Vorgaben folgen auch nicht aus Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007, selbst wenn diese Regelung auf Kennzeichnungen in Internetangeboten anwendbar wäre. Hiernach ist die Codenummer zwar in die Kennzeichnung selbst aufzunehmen, wobei sich unmittelbar aus dieser Regelung nicht erschließt, wie weit dieser Begriff in dem vorliegenden Zusammenhang zu verstehen wäre, ob insbesondere auch eine weitere Internetseite, auf die verwiesen würde, noch erfasst wäre. Art. 14 LMIV enthält jedoch eine für den Fernabsatz von Lebensmitteln speziellere Regelung, die die insoweit allgemeinere Regelung in Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007 jedenfalls ergänzt."

Es ist dennoch anzuraten, die „fremde“ Öko-Kontrollnummer zumindest direkt in der Artikelbeschreibung des mit „Bio“ bzw. „Öko“ beworbenen Produkts anzugeben.

Die Angabe der „eigenen“ Kontrollstellen-Nummer des Onlinehändlers sollte im Rahmen des Impressums erfolgen (z.B. durch einen Hinweis wie folgt: „Kontrollstellen-Nummer der für uns zuständigen Öko-Kontrollstelle: DE-ÖKO-009“).

Fazit

Vorsicht beim Anbieten von Lebensmittel mit den Bezeichnungen „Bio“ oder „Öko“!

Allen Händlern, die Lebensmittel anbieten und diese dabei mit Schlagworten wie „Bio“ oder „Öko“ bewerben, ist anzuraten, zu überprüfen, ob bei jeder solchen Werbung gut sichtbar, deutlich lesbar die Angabe der Kontrollstellen-Nummer derjenigen Öko-Kontrollstelle, die für die Kontrolle desjenigen Unternehmens zuständig ist, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung an dem so beworbenen Lebensmittel vorgenommen hat, erfolgt.

Je näher die Angabe der Nummer dabei bei den Werbeaussagen „Bio“ oder „Öko“ erfolgt, umso besser, auch wenn nach Ansicht des OLG Celle nicht zwingend ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang bestehen muss.

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