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Frage des Tages: Muss die LUCID-Nummer im Impressum genannt werden?

30.06.2022, 08:37 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Muss die LUCID-Nummer im Impressum genannt werden?

Das Thema Verpackungsgesetz ist derzeit wieder in aller Munde. Aufgrund gesetzlicher Änderungen zum 01.07.2022 müssen sich viele Online-Händler aktuell damit beschäftigen. Eine Frage die dabei immer wieder auftritt: Muss ich als Online-Händler denn die von LUCID zugeteilte Registrierungsnummer in meinem Impressum angeben?

Worum geht es?

Nahezu jeder Online-Händler muss sich mit den Anforderungen des Verpackungsgesetzes auseinandersetzen.
Durch die erweiterte Registrierungspflicht auch für auch für nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen und die neue Verantwortlichkeit sowie Prüfpflicht der elektronischen Marktplätze kommen aktuell wieder sehr viele Händler mit dem Thema „Verpackungsgesetz“ in Berührung.

Derzeit erreicht uns besonders häufig die Frage, ob die LUCID-Nummer im Impressum anzugeben ist.
Grund genug, dies einmal näher zu betrachten.

Was ist die LUCID-Nummer?

Wer sich als Händler im Sinne der Verpackungsgesetzes registrieren lassen muss (dies Pflicht trifft in der Praxis nahezu jeden Händler), der hat sich um eine Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu kümmern.

Die Registrierung erfolgt dabei durch die Erfassung des Registrierungspflichtigen in einer Datenbank, dem Verpackungsregister, welches den Namen LUCID trägt.

In diesem Rahmen wird dem registrierten Händler eine eindeutige Registrierungsnummer zugeteilt, die angelehnt an den Namen der Datenbank auch LUCID-Nummer genannt wird.

Die LUCID-Nummer setzt sich aus dem vorangestellten Länderkürzel „DE“ sowie einer anschließenden, 13-stelligen Ziffernfolge (Beispiel: DE1234567899999) zusammen.

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Muss die LUCID-Nummer im Impressum angegeben werden?

Die Erstellung eines korrekten Impressums ist mitunter durchaus anspruchsvoll und stellt den ein oder anderen Händler vor Probleme.

Das Gesetz verlangt die Angabe zahlreicher Informationen im Rahmen des Impressums.

In Sachen Impressum sollte unbedingt alles richtig gemacht werden: Das Impressum wird in Deutschland durch die detailreichen Vorgaben der Vorschrift des § 5 TMG bestimmt.

Wer kein, kein korrektes oder ein nicht alle erforderliche Informationen enthaltenes Impressum vorhält, begibt sich deswegen in Abmahngefahr. Sowohl Mitbewerber, als auch die Abmahnverbände können Impressumsverstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Wussten Sie schon? Wenn Sie sich für ein Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei entscheiden, ist dabei immer auch die Erstellung eines korrekten, rechtssicheren Impressums mit umfasst.

Durch den Update-Service informieren wir Sie zudem natürlich auch dann, wenn es in Bezug auf Ihr Impressum neue rechtliche Vorgaben zu beachten gilt. So sind Sie dauerhaft rechtssicher im Internet präsent.

Die Angabe der LUCID-Nummer gehört derzeit jedoch nicht zu den Pflichtangaben im Rahmen des Impressums.

Online-Händler müssen daher in ihrem Impressum nicht die LUCID-Nummer angeben.

Achtung, Marktplatzhändler aufgepasst

Ab dem 01.07.2022 gelten für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen eine neue Verantwortlichkeit sowie eine neue Prüfpflicht hinsichtlich der Einhaltung der verpackungsrechtlichen Vorgaben durch die dort tätigen Händler.

In Folge der Novelle des Verpackungsgesetzes ist es Betreibern elektronischer Marktplätze ab dem 01.07.2022 untersagt, auf ihren Marktplätzen tätigen Händlern den Verkauf von Waren zu ermöglichen bzw. zu gestatten, wenn die Hersteller der betreffenden Verpackungen sich nicht ordnungsgemäß registriert haben bzw. etwaige systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht lizenziert worden sind. In der Folge trifft die Betreiber ab dann eine Prüfpflicht, ob ihre Händler den Registrierungs- und Lizenzierungspflichten auch ordnungsgemäß nachkommen.

Ähnlich wie seinerzeit bei der für die Marktplatzbetreiber eingeführten Haftung für eine durch dort handelnde Verkäufer nicht abgeführte Umsatzsteuer und der daraus resultierenden „Zwangsangabe“ eine USt-IdNr. für diejenigen, die weiterhin auf den Marktplätzen verkaufen wollten, wird es nun zu einer „Zwangsangabe“ der LUCID-Nummer bei allen elektronischen Marktplätzen wie Amazon, eBay, etsy, Hood usw. ab dem 01.07.2022 kommen.

Bitte nicht verwechseln: Der von den Marktplatzbetreibern zur eigenen Absicherung ausgeübte „Zwang“ zur Hinterlegung der LUCID-Nummer durch die dort aktiven Händler bedeutet nicht, dass Händler die LUCID-Nummer im Impressum angeben müssen.

Vielmehr besteht diese Pflicht nur im „Innenverhältnis“ zwischen Marktplatzbetreiber und Verkäufer.

In der Praxis werden die Marktplatzbetreiber den Händlern die Möglichkeit bieten, die Nummer in den Verkäufereinstellungen bzw. dem Verkäuferprofil zu hinterlegen, ohne dass die LUCID-Nummer dann öffentlich angezeigt wird.

Fazit:

Die LUCID-Nummer muss nicht im Impressum angegeben werden.

Davon zu trennen ist die spätestens ab dem 01.07.2022 vermutlich von allen elektronischen Marktplätzen geforderte Angabe bzw. Hinterlegung der LUCID-Nummer gegenüber dem jeweiligen Marktplatzbetreiber. Diese dient nur der Absicherung des Marktplatzbetreibers.

Erste Marktplätze fordern ihre Verkäufer derzeit bereits auf, sich dahingehend vorzubereiten bzw. die LUCID-Nummer zu hinterlegen.

Wir werden zeitnah noch umfassend dazu informieren, wie diese neue Hürde für die gängigsten Marktplätze am besten zu meistern ist.

Sie möchten im Bereich des Ecommerce-Rechts immer „up to date“ bleiben und dadurch rechts- und abmahnsicher handeln? Wir helfen Ihnen dabei mit unseren Schutzpaketen

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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