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Lebensmittelrecht: FAQ zur (Online-)Kennzeichnungspflicht der Herkunft primärer Lebensmittel-Zutaten ab dem 01.04.2020

31.03.2020, 08:45 Uhr | Lesezeit: 15 min
Lebensmittelrecht: FAQ zur (Online-)Kennzeichnungspflicht der Herkunft primärer Lebensmittel-Zutaten ab dem 01.04.2020

Das geltende Lebensmittelrecht verpflichtet Hersteller von Lebensmitteln zur Bereitstellung einer Reihe von spezifischen Verbraucherinformationen. Online-Händler müssen entsprechende Angaben auf den Produktdetailseiten vorhalten. Zum 01.04.2020 wird das Pflichtprogramm mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 erweitert: Wird für ein Lebensmittel das Ursprungsland angegeben und weicht die Herkunft der primären Zutat hiervon ab, ist künftig für diese primäre Zutat die abweichende Herkunft ebenfalls anzugeben. Mehr zum Inhalt, zur Umsetzung und zu den Auswirkungen der neuen Pflicht auf die Online-Kennzeichnung von Lebensmitteln lesen Sie in den nachfolgenden FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Inhaltsverzeichnis

A. Um was geht es?

Für Hersteller von vorverpackten Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln ergeben sich umfangreiche Kennzeichnungspflichten aus der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Online-Händler sind gehalten, diese Informationspflichten auf ihren Produktdetailseiten im Wege von hinreichenden Angaben ebenfalls zu erfüllen.

Umfangreiche Informationen zu den (Online-)Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag bereit.

Zu den bestehenden Informationspflichten für Lebensmittel gesellt sich ab dem 01.04.2020 eine neue hinzu, welche für die Transparenz von Herkunftsangaben bei Lebensmitteln sorgen soll.

Art. 26 Abs. 3 der LMIV sieht vor, dass dann, wenn einem Lebensmittel eine Herkunfts- oder Ursprungsangabe beigestellt wird und die Herkunft/ der Ursprung der primären Lebensmittelzutat nicht identisch ist, ebenfalls über die Herkunft/den Ursprung der primären Zutat aufgeklärt werden muss.

Art. 26 Abs. 3 LMIV gilt hierbei allerdings nicht direkt, sondern fordert eine Konkretisierung dieser Aufklärungspflicht in einem Durchführungsrechtsakt. Einen solchen hat die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung 2018/775 zum 28.05.2018 erlassen.

In der Durchführungsverordnung werden Art und Weise der neuen Lebensmittelkennzeichnung verbindlich geregelt.

Die Verordnung und damit auch die neue Kennzeichnungspflicht entfalten ab dem 01.04.2020 unmittelbare Wirkung und zwingen ab dann Hersteller und Online-Händler für bestimmte Lebensmittel zur Erweiterung ihrer Kennzeichnungsmaßnahmen.

B. FAQ zur Herkunftskennzeichnung für Primärzutaten

I. Geltungsbereich und Gesetzeszweck

1.) Was regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 in Bezug auf die Lebensmittelkennzeichnung?

Die Durchführungsverordnung EU 2018/775 führt eine neue Informationspflicht für vorverpackte Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel ein, die mit einer Herkunfts- oder Ursprungsangabe beworben werden. Die Verordnung knüpft dabei an Art. 26 Abs. 3 LMIV an, der diese Pflicht in Grundzügen regelt und den Erlass eines Durchführungsrechtsakts vorsieht.

Nach Art. 2 der Verordnung EU 2018/775 ist dann, wenn für ein Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel eine Herkunfts- oder Ursprungsangabe getroffen wurde und die tatsächliche Herkunft oder der Ursprung der primären Lebensmittelzutat hiervon abweicht, auch über die abweichende Herkunft der Primärzutat aufzuklären.

Kurz gesagt: Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Herkunft von einer oder mehreren Primärzutat(en) besteht, wenn für ein Lebensmittel das Ursprungsland oder der Herkunftsort angegeben ist und die primäre Zutat nicht aus diesem Land bzw. von diesem Ort stammt.

Beispiel: Kennzeichnung eines Brotes mit „Deutsches Mischbrot“, bei welchem das verwendete Mehl allerdings aus Frankreich stammt. Nach der neuen Verordnung wäre die Herkunft des Mehls separat zu kennzeichnen.

2.) Ab wann gilt die neue Kennzeichnungspflicht grundsätzlich?

Die neue Kennzeichnungspflicht gilt ab dem 01.04.2020, Art. 4 der VO (EU) 2018/775.

Lebensmittel, die vor dem Datum in Verkehr gebracht (= auf dem Markt bereitgestellt) oder gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden, ohne dass die neue Pflicht beachtet werden muss.

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3.) Gilt die Kennzeichnungspflicht nur für Hersteller oder auch für Online-Händler?

Primär treffen Hersteller die neuen Kennzeichnungspflichten. Immer dann, wenn Sie für ein Lebensmittel eine Herkunft ausweisen und die Primärzutat tatsächlich eine andere Herkunft aufweist, muss diese Herkunft neuerdings ebenfalls gekennzeichnet werden.

Online-Händler können aber ebenfalls von der neuen Kennzeichnungspflicht aber wie der Hersteller betroffen sein, wenn Sie in ihren Angeboten Angaben zur Herkunft des Lebensmittels selbst treffen oder Darstellungen von Herstellern (etwa über eine Produktabbildung, aus der die Herkunftsangabe ersichtlich wird) übernehmen.

4.) Welchen Zweck verfolgt die Kennzeichnungspflicht für primäre Zutaten bei Herkunftsabweichung?

Die Kennzeichnungspflicht für primäre Zutaten bei einer Herkunft, die von der angegebenen Herkunft des Lebensmittels abweicht, dient Transparenzzwecken und soll Irreführungen vermeiden.

Da Verbraucher Herkunfts- und Ursprungsangaben regelmäßig auch als Hinweise auf eine bestimmte Produktqualität oder auf gewisse Produkteigenschaften verstehen, besteht ein Irreführungspotenzial, wenn die Hauptzutat eines Lebensmittels tatsächlich eine andere als die ausgewiesene Herkunft hat. Die abweichende Herkunft könnte nämlich die Verbrauchervorstellung wieder relativieren.

Aus diesem Grund wurde eine Aufklärungspflicht für Fälle eingeführt, in denen die Herkunft der Hauptzutat von der ausgewiesenen Herkunft des Lebensmittels abweicht.

5.) Welche Angaben gelten als „Herkunftsangaben für Lebensmittel“ gemäß der Verordnung?

Als Herkunftsangaben für Lebensmittel gelten grundsätzlich alle Darstellungen durch

  • Erklärungen,
  • Piktogramme,
  • Symbole (etwa Landesflaggen, bestimmte nationale und repräsentative Abbildungen) oder
  • Begriffe,

mit denen auf ein bestimmtes Ursprungsgebiet des Lebensmittels hingewiesen wird. Grundsätzlich irrelevant ist, ob die Herkunftsangabe gesetzlich vorgeschrieben ist oder freiwillig getroffen wird.

Nicht als Herkunftsangaben gelten

  • geschützte geographische Herkunftsangaben
  • eingetragene Marken mit Ursprungsangabe

Ebenfalls nicht erfasst sind Begriffe, die zwar eine Herkunft andeuten, vom Verkehr aber nicht als Hinweis hierauf, sondern als beschreibende Bezeichnung für die Rezeptur/Machart verstanden werden.

Beispiele:

  • Asiatische Gemüsepfanne
  • Chili con Carne nach mexikanischer Art
  • À la napolitana etc.

Schließlich sind vom Anwendungsbereich verkehrsübliche Bezeichnungen ausgenommen, die zwar an eine bestimmte Herkunft anknüpfen, aber nur als Hinweis auf die Produktgattung verstanden werden.

Beispiele:

  • Wiener Schnitzel
  • Tiroler Käsespätzle
  • Nürnberger Rostbratwürste
  • Leipziger Allerlei
  • Königsberger Klopse

Schließlich werden solche Herkunftsbezeichnungen nicht erfasst, die von gewissen Rechtsakten für die Produktbezeichnung vorgeschrieben werden und die an ein bestimmtes Herstellungsverfahren bzw. einen bestimmten Ursprung anknüpfen.

Beispiele:

  • London Dry Gin
  • Pastis de Marseille

6.) Kann die Firma des Lebensmittelunternehmers als Herkunftsangabe gelten?

Grundsätzlich nein. Nach der LMIV ist für Lebensmittel immer der Verantwortliche mit Name und Anschrift zu benennen. Angaben mit geographischem Bezug in diesem Sinne (insbesondere bei Ausweisung der Anschrift) stellen keine Herkunftsangaben im Sinne der Verordnung dar.

7.) Kann eine EU-Öko-Kennzeichnung als Herkunftsangabe verstanden werden?

Grundsätzlich nein. Gemäß der EU-Öko-Verordnung muss bei der Werbung und Kennzeichnung mit Begriffen wie „Bio“, „Öko“ oder ähnlichem immer auch die Öko-Kontrollstelle des letzten Erzeugungsschrittes angegeben werden. Zusätzlich muss auf Verpackungen das EU-Öko-Logo mit Angabe des Ursprungs der Landwirtschaft ausgewiesen sein.

Derartige Kennzeichnungsmaßnahmen werden nicht als Angaben zum Ursprung oder zur Herkunft des Produktes verstanden.

8.) Löst die Angabe der Herkunft einer Zutat die Kennzeichnungspflicht aus?

Nein. Nur die Angabe zur Herkunft eines Lebensmittels kann dazu verpflichten, die abweichende Herkunft einer Primärzutat offen zu legen.

Wird nur die Herkunft einer Zutat gekennzeichnet, sieht die Verordnung keine besonderen Pflichten vor.

Beispiele für Bezeichnungen, in denen die Verordnung nicht gilt:

  • "Pizza mit italienischer Salami" (dahingegen gilt Verordnung bei „Italienische Salami-Pizza")
  • "Joghurt mit deutschen Erdbeeren" (dahingegen gilt Verordnung bei „Deutscher Erdbeer-Joghurt“)
  • "Frischkäsezubereitung mit französischem Camembert" (dahingegen gilt Verordnung bei „Französische Frischkäsezubereitung“)

9.) Gelten Bild- oder Textangaben zu Landessprachen im Zutatenverzeichnis als Herkunftsangaben?

Nein. Angaben zu Landessprachen, die bei mehrsprachiger Lebensmittelkennzeichnung dem Verbraucher die Auffindung von Informationen in seiner Landessprache ermöglichen sollen (etwa „DE/AT: …“ gelten nicht als Herkunftsangaben.

10.) Gelten werbekräftige Aussagen wie „Made in“, „Produced in“ oder „Product of“ (auf Englisch oder in Landessprache) als Herkunftsangaben?

Ja. Wird ein Lebensmittel mit einer Fertigung in einem bestimmten Land beworben, stellt dies grundsätzlich eine Herkunftsangabe dar. Weicht die primäre Zutat von dieser Herkunft ab, ist dies zu kennzeichnen.

11.) Rechtfertigt die Angabe einer abweichenden Herkunft der Primärzutat die Verwendung einer „Made-In“-Angabe?

Nein. Für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von „Made-In“- und ähnlichen Herkunftsangaben existieren strenge wettbewerbsrechtliche Voraussetzungen, die unabhängig von der neuen Kennzeichnungspflicht gelten.

Eine „Made-In“-Angabe für Lebensmittel wird also nicht allein dadurch zulässig, dass bei abweichender Herkunft der Primärzutat hierüber aufgeklärt wird.

12.) Gilt die Kennzeichnungspflicht auch, wenn das ausgewiesene Herkunftsland des Lebensmittels und/oder das einer primären Zutat außerhalb der EU liegen?

Ja. Die Kennzeichnungspflicht ist nicht auf innereuropäische Herkunftskennzeichnung beschränkt, sondern findet allgemein dann Anwendung, wenn sich die ausgewiesene Herkunft des Lebensmittels einerseits und die tatsächliche Herkunft der primären Zutat andererseits unterscheiden.

II. Primäre Lebensmittelzutaten

1.) Was ist die primäre Lebensmittelzutat, für welche die Kennzeichnung gilt?

Der Begriff der primären Zutat ist in Art. 2 Abs. 2 lit. q LMIV legaldefiniert.

Als primäre Zutat gelten diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die

  • über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen und/oder
  • Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist (sog. „QUID“-Angabe nach Art. 22 LMIV)

Es kann eine, mehrere oder keine primäre Zutat/en in einem Lebensmittel geben.

2.) Kann ein Lebensmittel mehrere primäre Zutaten enthalten?

Grundsätzlich ja. Auch mehrere Zutaten können primäre Zutaten eines Produkts sein.

Bei einem Fruchtjoghurt gelten sowohl der Joghurt als auch der Fruchtanteil als primäre Zutaten
Wird eine Produktherkunft angegeben, muss bei abweichender Herkunft der Primärzutaten für jede abweichende Primärzutat separat gekennzeichnet werden.

Beispiel:
„Deutscher Honig-Walnuss-Joghurt“ (Joghurt kommt aus Deutschland, Honig und Walnüsse aus Österreich) > Herkunftsangabe für Honig und für Walnüsse erforderlich

3.) Kann auch ein Mono-Lebensmittel mit nur einer Zutat eine primäre Zutat enthalten?

Grundsätzlich ja.

Denkbar sind Fälle

  • in denen der letzte Aufbereitungsschritt eines Lebensmittels mit einer Zutat in einem Land erfolgt, auf dessen Herkunft hingewiesen wird und
  • dass die eine Zutat oder deren Rohstoffe aus einem oder mehreren anderen Ländern stammen

In diesen Fällen wäre die einzige Zutat als Primärzutat ebenfalls ob ihrer Herkunft gesondert zu kennzeichnen.

4.) Kann die primäre Zutat auch eine aus anderen Zutaten zusammengesetzte Zutat sein?

Das ist grundsätzlich möglich. Art. 2 Abs. 2 lit. h LMIV erkennt die Existenz von zusammengesetzten Zutaten ausdrücklich an. Eine primäre Zutat kann auch eine zusammengesetzte Zutat sein.

Beispiel:
Für Pralinen ist die primäre Zutat „Schokolade“, die sich wiederum aus anderen Zutaten zusammensetzt.

5.) Kann Wasser eine primäre Zutat sein?

Ja. Für Wasser gelten dieselben Grundsätze wie für andere Zutaten.

III. Art und Weise der Kennzeichnung

1.) Mit welcher Angabe ist die abweichende Herkunft der Primärzutat zu kennzeichnen?

Art. 2 der Verordnung (EU) 2018/775 erlaubt die Kennzeichnung der abweichenden Herkunft einer Primärzutat in verschiedenen Formen.

Gekennzeichnet werden kann

a) unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:
  • „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“ oder
  • eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet, die/das entweder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern liegt, sofern sie/es völkerrechtlich als solche/s definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
  • ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittländer oder
  • eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittland, sofern sie/es für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort im Einklang mit besonderen Unionsvorschriften, die für die primäre(n) Zutat(en) als solche gelten
b) oder mit folgender Erklärung

„(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“

Alternativ kann ein ähnlicher Wortlaut verwendet werden, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.

Beispiele:

  • Milch stammt nicht aus Deutschland
  • Milch anderer Herkunft
  • Milch anderen Ursprungs

Verantwortliche sind bei der Wahl der konkreten Kennzeichnung im Rahmen der eingeräumten Möglichkeiten grundsätzlich frei.

Es gilt aber der Grundsatz: Bei mehreren Herkunftsorten/Ursprungsländern sind alle Herkunftsorte/ Ursprungsländer anzugeben (und müssen enthalten sein) oder die nächsthöhere geografische Ebene ist anzugeben.

Beispiel:

  • Abweichende Primärzutat „Milch“ > „Milch aus Frankreich, Polen und Russland“
  • alternativ: „Milch aus EU und Nicht-EU“

Die Option „(Bezeichnung der primären Zutat) stammt nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“ ist nur dann möglich, wenn die primäre Zutat/en zur Gänze anderen Ursprungs/anderer Herkunft ist/sind. In diesem Fall ist etwa auch die Angabe „(Bezeichnung der primären Zutat) anderer Herkunft/anderen Ursprungs“ möglich.

2.) Können die verschiedenen Angabeformen kombiniert werden?

Nein. Dies ist nicht vorgesehen. Angabeformen können nicht kombiniert werden.

Unzulässig wäre insofern etwa die Kennzeichnung „EU und Schweiz“. Zulässig wäre nur „EU und Nicht-EU“.

3.) Lässt die Verordnung eine Aufzählung mehrerer Mitgliedstaaten/Regionen mit „und/oder“ zu?

Nach der Verordnung ist die Angabe mehrerer Mitgliedsstaaten mit „und“ möglich, die Angabe alternativer Mitgliedstaaten („oder“) aber nicht. Die Herkunft muss klar bestimmt sein.

Zulässig daher: Milch aus Frankreich und Polen
Unzulässig daher: Milch aus Frankreich oder Polen

4.) Beispiele für zulässige und unzulässige Angaben

Beispiele für zulässige Angaben:

  • EU und Nicht-EU (Deutschland, Österreich und Schweiz)
  • EU (Deutschland, Italien) und nicht-EU (Schweiz)
  • EU und Nicht-EU (Schweiz)
  • Deutschland und Schweiz
  • österreichische und deutsche Alpen
  • italienische Alpen
  • Balearen
  • Baden-Württemberg und Bayern
  • Berchtesgadener Land und Salzburg

Beispiele für unzulässige Angaben:

  • Österreich oder Deutschland
  • EU oder Nicht-EU
  • Europa
  • EU und Schweiz
  • Alpen(region)
  • Mittelmeerraum

5.) Muss die primäre Zutat mit abweichender Herkunft namentlich benannt werden?

In jedem Fall ja. Die primäre Zutat mit abweichender Herkunft ist konkret anzugeben.

Eine Formulierung in der Form „Primäre Zutat anderer Herkunft“ ist nicht zulässig, da ansonsten dem Verbraucher die Einschätzung obliegen würde, welche Zutat die Hauptzutat ist.

6.) Welche gestalterischen Vorgaben existieren für die physische Herkunftskennzeichnung für Primärzutaten?

Gestalterische Vorgaben für die Herkunftskennzeichnung auf Verpackungen ergehen aus Art. 3 der VO (EU) 2018/775.

Danach muss die Kennzeichnung grundsätzlich

  • in einer Schriftgröße mit einer Höhe von mindestens 1,2mm erfolgen und
  • im selben Sichtfeld erscheinen wie die Herkunftsangabe für das Lebensmittel

Erfolgt die Herkunftsangabe für das Lebensmittel in Worten (also nicht per Piktogramm oder Bild), muss die Angabe über die Herkunft der Primärzutat mindestens 75% der Schriftgröße der Lebensmittelherkunft ausmachen.

Hinweis: die Kennzeichnung der Herkunft der Hauptzutat muss im selben Sichtfeld wie die Herkunftsangabe des Lebensmittels erscheinen. Eine Herkunftskennzeichnung im Zutatenverzeichnis ist grundsätzlich nicht zulässig.

IV. Umsetzung der Kennzeichnungspflicht im Online-Handel

1.) Gilt die neue Kennzeichnungspflicht nur für die physische Verpackungskennzeichnung oder auch online?

Ja. Gemäß Art. 14 LMIV müssen Händler alle verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 LMIV auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes (also im Online-Handel auf den Produktdetailseiten) anführen.

Zu den verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gehören nach Art. 9 Abs. 1 lit. i LMIV auch die Herkunftsangaben für Primärzutaten, wenn deren Herkunft von der ausgewiesenen Herkunft des Lebensmittels abweicht.

2.) Ab wann und unter welchen Voraussetzungen müssen Online-Händler künftig die Herkunft von primären Zutaten online kennzeichnen?

Grundsätzlich gilt die neue Kennzeichnungsverordnung ab dem 01.04.2020. Hersteller, die Lebensmittel vor dem 01.04.2020 aber bereits in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet haben, dürfen diese Lebensmittel noch abverkaufen, ohne die Kennzeichnungspflichten zu erfüllen.

Für Online-Händler kann die Kennzeichnungspflicht aber bereits ab dem 01.04.2020 unmittelbar gelten.

Es gilt der Grundsatz: Online-Händler müssen die abweichende Herkunft von Primärzutaten nur dann kennzeichnen, wenn sie online

  • mit der Herkunft eines Lebensmittels selbst werben und die Herkunft der Primärzutat(en) nicht identisch ist/sind
  • die Herkunftskennzeichnung von Herstellern sichtbar übernehmen (etwa durch Darstellung einer Produktabbildung, auf der die Produktherkunft ausgewiesen wird) und die Primärzutat(en) anderer Herkunft ist/sind

Dass ein Hersteller auf der Produktverpackung eine Lebensmittelherkunft ausweist, ist für Online-Händler solange irrelevant, wie Sie diese Angabe online nicht übernehmen.
Daraus ergibt sich folgende Unterscheidung:

Geben Online-Händler die Herkunft eines Lebensmittels online selbst an oder machen Sie sich (etwa durch eine Produktabbildung) eine Herstellerangabe zu eigen und weicht die Herkunft der Primärzutat von der ausgewiesenen Herkunft ab, gilt die neue Kennzeichnungspflicht für sie unmittelbar ab dem 01.04.2020.

Geben Online-Händler online die Herkunft eines Lebensmittels nicht an und übernehmen sie auch keine Herkunftskennzeichnung des Herstellers, gilt für sie die neue Kennzeichnungspflicht nicht – und zwar auch dann nicht, wenn der Hersteller bereits auf den Produktverpackungen die neue Kennzeichnung umsetzt.

Beispiel:
Händler X verkauft Kekse von Hersteller Y, auf deren Verpackungen eine deutsche Flagge die Herkunft kennzeichnet. Das Keksmehl als Primärzutat kommt allerdings aus Frankreich. Hierauf weist Hersteller Y nach dem 01.04.2020 auf der Verpackung noch nicht hin, weil er erst die Keksverpackungen mit alter Kennzeichnung abverkaufen darf.
X muss online die abweichende Hauptzutatsherkunft nicht kennzeichnen, wenn er über die Lebensmittelherkunft keine Angabe macht.

Etwas anderes gilt für X ab dem 01.04.2020 aber dann, wenn er

  • online mit der „deutschen Herkunft“ der Kekse entweder graphisch oder textlich wirbt oder
  • online die Keksverpackung mit der deutschen Flagge als Produktbild einstellt oder eine Produktbeschreibung vom Hersteller übernimmt, in der auf die Herkunft des Produktes hingewiesen wird

In beiden Fällen folgt durch X eine Ausweisung der Produktherkunft der Kekse, und er muss die abweichende Herkunft des Keksmehls verordnungskonform online angeben, selbst wenn Hersteller Y von der Kennzeichnungspflicht auf der Verpackung noch befreit ist.

3.) In welchen Fällen müssen Online-Händler die neue Kennzeichnungspflicht also umsetzen?

Online-Händler müssen die neue Kennzeichnungspflicht nur umsetzen, wenn die folgenden Voraussetzungen gesammelt vorliegen:

  • Die Primärzutat(en) des Lebensmittels hat/haben eine andere Herkunft als die vom Hersteller auf der Verpackung oder vom Händler online ausgewiesene Herkunft des Lebensmittels und
  • Der Händler hebt die Lebensmittelherkunft aktiv durch eine eigenständige Werbung oder passiv durch Übernahme von Herstellerangaben (etwa einer Produktbeschreibung oder eines Produktfotos) hervor

4.) Gelten die inhaltlichen Vorgaben an die Kennzeichnung auch online?

Ja. Sind Online-Händler zur Kennzeichnung verpflichtet, müssen sie unbedingt die inhaltlichen Anforderungen nach Art. 2 der EU-Verordnung 2018/775 einhalten.

5.) Geltend die gestalterischen Vorgaben nach Art. 3 der Verordnung auch online?

Grundsätzlich nein. Die gestalterischen Vorgaben nach Art. 3 der EU-Verordnung 2018/775 betreffen nur die physische Kennzeichnung auf der Verpackung.

Online sollte aber sichergestellt werden, dass die abweichende Herkunftskennzeichnung der primären Zutat(en) im selben Sichtfeld erscheint wie die Herkunftskennzeichnung des Lebensmittels.

6.) Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen die neue Kennzeichnungspflicht einer abweichenden Herkunft für primäre Zutaten können einerseits Bußgelder nach § 6 der deutschen Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LIMDV) drohen.

Andererseits wird das Nichtvorhalten der notwendigen Kennzeichnung über § 3a UWG aber auch wettbewerbsrechtlich relevant und kann abmahnfähige Wettbewerbsverstöße begründen.

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3 Kommentare

M
Manfred Gutheins 09.06.2020, 11:49 Uhr
Sehr gute Information
Der Artikel hat mir sehr geholfen, weil er alle relevanten Informationen im Detail enthält und andererseits aber leicht verständlich für mich al Nicht-Juristen ist.

Vilen Dank!!!
O
Oli 05.04.2020, 19:46 Uhr
Frage
Liebes It-Recht-Kanzlei-Team,

super Beitrag mal wieder. Vielen Dank hierfür! :-)

Um das "Made in Germany" noch zusätzlich abzusichern, kann man dies dann so verfassen?

"Das Lebensmittel wurde in Deutschland entwickelt und produziert. Die primäre Zutat stammt nicht aus Deutschland."

Die Idee zum Produkt stammt aus Deutschland. Das Produkt wurde in Deutschland entwickelt. Die Herstellung des Produktes erfolgt in Deutschland. Zudem ist die Marke des Lebensmittels beim DPMA eingetragen.

Die Hauptzutat kommt halt aus dem Ausland.

Wäre die oben genannte Formulierung mit dem Zusatz "entwickelt" so korrekt?

Ich würde mich sehr über eine Info freuen.

Viele Grüße

Oli
S
S.F. 01.04.2020, 12:09 Uhr
Ein Gesetz mit vielen Trettminen
Hallo,
vielen Dank für die Erklärungsversuche zu einem Gesetz das mit offensichtlich absichtlichen Fallen für den Händler "dekoriert" ist. Im Endeffekt ist eigentlich nichts klar und Abmahnungen stehen sicherlich schon Schlange. ;)

Was ich jetzt einfach nicht verstehe:
Wenn ich zu einem Produkt vom Hersteller nur die Information habe woher das Produkt selbst stammt, aber nicht die Primärzutat, weil der Hersteller noch seine Altbestände abverkaufen darf und ich als Händler die offensichtliche Herkunft des Produktes angebe, kann doch nicht verpflichtet sein die Herkunft der Primärzutat anzugeben, wenn ich nicht die Information habe.

Hier vielleicht doch lieber ein Beispiel:
Vor 1.4.2020
Produkt A vom Hersteller mit Herkunft Deutschland bezeichnet.
Händler verkauft Produkt online mit der Herkunft Deutschland.
Produkt A hat aber eine Primärzutat aus Frankreich und ist nicht angegeben.
Hersteller weiß das, Händler nicht.

Ab 1.4.2020
Hersteller hat noch 30 Paletten mit den alten Angaben von Produkt A und Händler kauft ein. Händler erhält Produkt A mit alter Angabe und verkauft online. Auch hier hat der Händler weiterhin keine Information zu der Primärzutat.

Dann noch, was sehr häufig vorkommt:
Hersteller verkauft seine alte Ware an Händler und gibt keine Informationen direkt an den Händler über die geänderten Angaben die das Nachfolgeprodukt betreffen werden.
Hersteller selbst hat auf seiner Homepage jedoch das entsprechende Produkt aktualisiert.
Der Händler schaut NICHT auf die Herstellerseite nach.

Wie sieht das in diesen Konstellation aus?

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