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Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?

14.06.2023, 07:33 Uhr | Lesezeit: 4 min
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?

Seit jeher treten manche Personen nach außen hin nur unter einem Pseudonym bzw. Künstlernamen auf. Geht es um eigene Internetauftritte, gelten jedoch strenge gesetzliche Anforderungen an die notwendige Anbieterkennzeichnung. Warum sich ein Pseudonym bzw. Künstlername nicht mit Impressumsvorgaben verträgt, lesen Sie im Folgenden.

Worum geht es?

Wer im Internet geschäftlich aktiv ist, der muss eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung vorhalten, auch bekannt als Impressum.

Sofern ein Unternehmer im Internet auftritt, insbesondere einen Onlineshop betreibt, auf einer Verkaufspräsenz handelt, eine Präsentationswebseite für sein Unternehmen betreibt oder in sozialen Netzwerken wie Facebook wirbt, muss er seine Identität offenbaren. Jedenfalls dann, wenn er diese nicht hinter einem Geflecht von Gesellschaften verbergen kann.

Denn: § 5 TMG, der die Kennzeichnung des Anbieters regelt, schreibt natürlichen Personen vor, dass diese ihren vollen Vor- und Nachnamen im Impressum darzustellen haben.

Vor- und Nachname stellen mithin Pflichtangaben im Rahmen von Internetimpressen natürlicher Personen dar.

Viele Betreiber haben ein Interesse daran, ihren „echten“ Namen nicht zu veröffentlichen. Neben einer unseriösen Gruppe, die nichts Gutes im Schilde führt, gibt es dafür aber auch Personen mit legitimen Interessen:

Gerade im künstlerischen Bereich ist es üblich, nicht unter dem realen Namen aufzutreten. Auch befürchten manche Personen Bedrohungen bzw. Beleidigungen und wollen deshalb nur unter einem Pseudonym im Internet geschäftlich auftreten.

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Was ist ein Pseudonym?

Anbieter, die nach außen hin nicht mit ihrem Klarnamen auftreten wollen, geben sich vielfach selbst ein Pseudonym. Das Pseudonym ist nicht „amtlich“, sondern vom Anbieter selbst ausgesucht und geführt. Eines künstlerischen Bezugs bedarf es nicht.

So tritt etwa ein „Youtuber“ auf der Videoplattform unter einer von ihm selbst gewählten Fantasiebezeichnung auf, veröffentlicht darunter seine Videos und verdient auf diese Weise Geld.

Oder eine „Influencerin“, die bei Instagram Produkte dritter Hersteller präsentiert und bewirbt, erzielt damit Werbeeinnahmen, tritt dabei ausschließlich unter einer Fantasiebezeichnung auf.

Das Pseudonym ist nicht amtlich vermerkt oder registriert und wird nicht in ein Ausweisdokument eingetragen.

Was ist ein Künstlername?

Wie der Name schon sagt, hat der Künstlername seinen Hauptanwendungsfall unter Künstlern. Sänger, Schauspieler oder Schriftsteller haben seit je her Interesse daran, nach außen hin unter einem Namen aufzutreten, der nicht identisch mit ihrem bürgerlichen Namen ist.

Auch hier geht es meist um den Schutz der Privatsphäre.

Ein solcher Künstlername kann unter bestimmten Voraussetzungen (wie etwa überregionale Bekanntheit des Künstlers unter dem Künstlernamen) auch in amtliche Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass eingetragen werden.

Der Künstlername wird damit sozusagen „amtlich“ und der darunter auftretende Künstler wird unter dem Künstlernamen „aktenkundig“.

Bei eingetragenen Künstlernamen ist es auch üblich, dass Dokumente (wie z.B. Vertragswerke) vom Verwender dann unter dem Künstlernamen unterzeichnet werden.

Wie sieht es nun rechtlich aus?

Es viele Gründe, warum sich Anbieter davor scheuen, im (gesetzlich zwingenden) Impressum auf geschäftlich genutzten Internetauftritten ihren Klarnamen anzugeben.

Doch rechtlich ist die Verschleierung der wahren Identität immer ein absoluter Graubereich.

Die Verwendung eines bloßen Pseudonyms anstelle des realen Namens im Rahmen des Impressums ist unstrittig nicht ausreichend zur Erfüllung der Impressumspflichten nach § 5 TMG. Das Pseudonym ist nicht rückführbar auf die reale Person, so dass der Impressumszweck nicht erreicht werden kann.

Die Zulässigkeit der Verwendung eines eingetragenen Künstlernamens anstelle des realen Namens im Impressum ist dagegen umstritten. Während einige Stimmen in der Literatur die Angabe rein des eingetragenen Künstlernamens wegen einer Gleichstellung mit dem bürgerlichen Namen als zulässig ansehen, verneinen andere eine solche.

Entscheidung des LG Oldenburg

Im Jahre 2020 erging eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg (Urteil vom 10.04.2020, Az.: 5 O 489/20) zu dieser umstrittenen Thematik.

In dem Rechtsstreit wurde eine Anbieterin von Yoga-Kursen von einer Mitbewerberin wegen angeblicher Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte in ihrem Impressum nicht ihren bürgerlichen Namen angegeben, sondern ihren Künstlernamen. Daran störte sich die Mitbewerberin, mahne die Konkurrentin ab und zog schließlich vor Gericht.

Es half hier der Beklagten nicht, dass es sich um einen in ihrem Ausweis eingetragenen Künstlernamen handelte. Das Landgericht Oldenburg nahm trotzdem eine Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG an und bejahte zudem auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß.

Was, wenn ich mich nicht daran halte?

Wer die Impressumsvorgaben nach § 5 TMG nicht penibel erfüllt, riskiert auf der einen Seite wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Für Abmahnverbände und Mitbewerber sind Verstöße gegen § 5 TMG ein gefundenes Fressen, da hierzu gefestigte Rechtsprechung existiert und der Abmahner dadurch kein Risiko eingeht.

Auf der anderen Seite stellt die Verletzung der Impressumspflicht nach § 16 TMG auch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Jedem, der geschäftsmäßig einen Internetauftritt betreibt, ist also unbedingt anzuraten, für ein rechtlich unangreifbares Impressum zu sorgen. Andernfalls droht Ungemach.

Sie möchten rechtssicher im Internet auftreten oder verkaufen? Wir stellen Ihnen nicht nur ein abmahnsicheres Impressum zur Verfügung, sondern auch weitere Rechtstexte wie Datenschutzerklärungen, AGB und Widerrufsbelehrungen – für eigene Webseiten, Onlineshops, alle gängigen Verkaufsplattformen und soziale Medien.

Sichern Sie Ihren Internetauftritt einfach ab, mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

E
Ein Musiker 22.02.2024, 11:47 Uhr
Impressum-Service
Ich habe in meinem Umfeld gute Erfahrungen mit einem Impressum-Service gemacht. Dabei wird teilweise sogar angeboten, dass auch Post weitergeleitet wird, die an ein Pseudonym adressiert ist.

Da die v.a. deutsche Rechtsprechung hier die Interessen von Website-Benutzern höher stellt als die von den genannten Personengruppen, gibt es hier nur die Grauzone und das Ausweichen auf solche Dienstleistungen.

Dass dadurch Fake News, betrügerische Inhalte usw. auf Websites verhindert oder die Verantwortlichen eher zur Rechenschaft gezogen würden erfolgt jedenfalls nicht.
M
Martin 12.01.2022, 23:12 Uhr
Künstler und .de-Domain
Wie kann man eigentlich als Künstler in Deutschland halbwegs "anonym" bleiben? z.B. einer Musiker, welcher nicht irgendwelche Groupies vor der Tür oder Einbrecher im Studio haben will? Und kein Management fürs Impressum nutzen kann bzw. irgendeinen dubiosen "Adress-Service"?

"Muss" auf jeder .de-Domain eigentlich auch IMMER ein Impressum sein?

Was ist, wenn ein deutscher Künstler der Besitzer einer .de-Domain und auch der Admin-C ist, der "Webseitenpfleger" aber ein Engländer und die Website in englischer Sprache (Zielgruppe weltweit)? Dessen Adresse muss doch dann nicht rein oder?

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